(2009)angesetzt (3.) und demzufolge für die Streitjahre die Abschreibungen ausgehend von einem Restwert in Höhe von 41.784 € durchgeführt (4.). Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Hinblick auf den Ansatz der degressiven AfA kann sich der Kläger nicht berufen (5.). Die klageabweisende Entscheidung des FG stellt sich daher im Ergebnis als richtig dar (6.). 13 1. Die vom FG in seinen tragenden Entscheidungsgründen herangezogene Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG ist im Streitfall nicht anwendbar. 14 Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 EStG können bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, abweichend von § 7 Abs. 4 EStG im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den darauffolgenden Jahren AfA in degressiv gestaffelten Sätzen abgezogen werden. Im Fall der Anschaffung kann der Erwerber nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG die degressive Jahres-AfA nur in Anspruch nehmen, wenn der Hersteller für das Objekt weder die degressive AfA noch erhöhte Absetzungen oder Sonder-AfA in Anspruch genommen hat. Die Vorschrift schließt die Vornahme der degressiven Gebäude-AfA daher nur für den Fall aus, dass der Steuerpflichtige die Immobilie angeschafft hat und der Hersteller oder ein Zwischenerwerber ihrerseits erhöhte Absetzungen oder Sonder-AfA für das veräußerte Gebäude in Anspruch genommen haben (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl., § 7 Rz 165; Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 557). Dies ist hier nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht der Fall. 15 2. Das FA hat zu Recht für die Streitjahre die lineare Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anstelle der degressiven Gebäude-AfA nach festen Staffelsätzen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bemessen. Denn die Vornahme der degressiven Gebäude-AfA war nach § 7a Abs. 9 EStG ausgeschlossen. 16
- a)Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG können bei im Inland belegenen Gebäuden die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, abweichend von § 7 Abs. 4 EStG bei Gebäuden i.S. des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG, soweit sie Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren jeweils 7 %, in den darauf folgenden sechs Jahren jeweils 5 %, in den darauf folgenden sechs Jahren jeweils 2 % und in den darauf folgenden 24 Jahren jeweils 1,25 % als AfA abgezogen werden. 17
- b)Es kann dabei offenbleiben, ob in den Streitjahren die Vornahme der degressiven Gebäude-AfA nach Inanspruchnahme einer Sonder-AfA bereits nach § 7a Abs. 4 EStG ausgeschlossen ist (verneinend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2006 I R 83/05, BFHE 212, 530, BStBl II 2006, 799, unter II.1., m.w.N.; Stuhrmann in Bordewin/Brandt, § 7a EStG Rz 56; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 7a Rz 18, sowie H 7a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2012 --EStH 2012--, Stichwort "Degressive AfA"). Denn die degressive Gebäude-AfA wird nach § 7a Abs. 9 EStG ausgeschlossen. 18 Sind für ein Wirtschaftsgut Sonder-AfA vorgenommen worden, so bemisst sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach § 7a Abs. 9 EStG die Restwert-AfA bei Gebäuden nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz. § 7a Abs. 9 EStG bringt damit infolge der ausschließlichen Erwähnung des § 7 Abs. 4 EStG und der fehlenden Zitierung von § 7 Abs. 5 EStG eindeutig zum Ausdruck, dass nach Ablauf des Begünstigungszeitraums auf den verbleibenden Restwert allein die lineare AfA zur Anwendung kommen soll (so i.E. Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7a Rz 16; Blümich/Brandis, § 7a EStG Rz 68; Stuhrmann in Bordewin/ Brandt, § 7a EStG Rz 94; Lambrecht in Kirchhof, a.a.O., § 7a Rz 26; Blümich/Stuhrmann, § 4 FördG Rz 13, 20a). Für den Streitfall lässt sich somit schon dem Wortlaut des § 7a Abs. 9 EStG eindeutig entnehmen, dass nach Vornahme einer Sonder-AfA die Inanspruchnahme der degressiven AfA ausgeschlossen ist. 19 Die Vorschrift des § 7a Abs. 9 EStG findet auch Anwendung, wenn für das Wirtschaftsgut Anzahlungen i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 5 FöGbG geleistet worden sind. Bei den Anzahlungen und dem später angeschafften Gebäude handelt es sich für Zwecke der AfA nicht um zwei unterschiedliche Wirtschaftsgüter mit der Folge, dass bei der Vornahme von Sonder-AfA ausschließlich auf die Anzahlung hinsichtlich der AfA auf das Gebäude § 7a Abs. 9 EStG keine Anwendung finden würde. Denn die Inanspruchnahme von Sonder-AfA auf Anzahlungen setzt stets eine spätere Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes voraus. § 4 Abs. 1 Satz 5 FöGbG enthält daher auch keinen eigenständigen Begünstigungstatbestand, sondern regelt --wie § 4 FöGbG insgesamt-- nur die Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 51/01, BFHE 199, 388, BStBl II 2002, 758, unter II.1.b). 20 3. Das FA hat zutreffend auf der Grundlage von § 7a Abs. 9 EStG die jährlichen AfA-Beträge unter Zugrundelegung eines AfA-Satzes von 2,22 % mit 16.292 € (2007 und 2008) und 9.200 €