langfristigen Betriebs von Handelsschiffen - Kürzung
Gewerbeertrags Die Antragsfrist
G a.F. beginnt frühestens ab dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige auch die Voraussetzungen
G erfüllt . 1 A. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG i.L., wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2001 gegründet. Unternehmensgegenstand war der "Betrieb eines Seeschiffes sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten und ggfs. auch die Veräußerung von Seeschiffen". Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin oblagen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der V-GmbH. Gründungskommanditistin war die R-KG. Im Jahr 2004 traten weitere Kommanditisten in die Klägerin ein. Die Klägerin erstellte ihren Jahresabschluss jeweils auf den 31. Dezember
Jahres. 2 Die R-KG hatte im Jahr 2001 eine Baureihe von vier Containerschiffen bei einer Werft in China geordert. Die jeweiligen Bauverträge waren für noch zu benennende Gesellschaften abgeschlossen worden. Den Schiffsbauvertrag, der der Klägerin zugeordnet wurde, hatte die R-KG am
Schiffs an die Klägerin von der Werft-- der
Schiffs S unterschrieben. Der Kaufpreis betrug ... US-$. Das Schiff sollte am 14. Oktober 2005 an die Käuferin übergeben werden. Nach der Veräußerung
Schiffs wurde die Auflösung der Klägerin beschlossen. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am ... 2007 im Handelsregister eingetragen; die Firma ist erloschen. 7 Am
Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) nach §§ 4, 5
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung ermittelt. § 7 Satz 3 GewStG komme nicht zur Anwendung, da die Voraussetzungen für die Anwendung
G nicht vorgelegen hätten. Denn die Klägerin habe den Antrag auf Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht innerhalb der Frist
G i.d.F.
1
Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 9. September 1998 (EStG a.F.) gestellt. Diese Frist beginne nicht erst, wenn alle Voraussetzungen
G gegeben seien, sondern bereits in dem Jahr, in dem der Steuerpflichtige erstmals (ggf. negative) Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erziele. Danach sei Erstjahr das Jahr 2001 gewesen, denn die Klägerin habe bereits 2001 die erste Rate für das von ihr angeschaffte Schiff gezahlt und diese Rate über einen Darlehensvertrag fremdfinanziert, so dass ihr 2001 Zinsaufwand entstanden sei. Die Frist habe danach 2001 begonnen und sei am 31. Dezember 2003 abgelaufen, so dass der erst im Dezember 2004 gestellte Antrag der Klägerin nicht rechtzeitig gewesen sei. 10 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung
G a.F. 11 Entgegen der Auffassung
FA und
FG könne ein Hilfsgeschäft im Vorfeld
späteren Schiffsbetriebs die Frist
G a.F. nicht auslösen. Zum einen sei Erstjahr im Sinne dieser Vorschrift erst das Jahr, in dem erstmals die Voraussetzungen
G erfüllt seien, d.h. in dem das Schiff überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sei und zur Beförderung im internationalen Verkehr eingesetzt werde. Zudem bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schiffsbauvertrag und dem Betrieb
Schiffs. 12 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid für 2005 vom
angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung
FG und
FA hat die Klägerin die Antragsfrist
G a.F. nicht versäumt (dazu B.I.). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat jedoch nicht abschließend entscheiden, ob der Gewerbeertrag der Klägerin im Streitjahr auf der Grundlage
StG i.V.m. § 5a EStG oder auf der Grundlage
G zu ermitteln war (dazu B.II.). 15 I. Entgegen der Auffassung
FG und
FA war der von der Klägerin im Dezember 2004 gestellte Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5a EStG nicht verfristet. Denn die Antragsfrist
G a.F. beginnt frühestens ab dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige erstmals auch die Voraussetzungen
G erfüllt. Das war im Streitfall frühestens das Jahr 2004, denn erst in diesem Jahr hat die Klägerin ihr Schiff erstmals eingesetzt. 16 1. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag
Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn wird nach Maßgabe
G pro Tag
Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff berechnet. Nach § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG tritt bei Gesellschaften i.S.
G für die Zwecke
G an die Stelle
Steuerpflichtigen die Gesellschaft. 17 Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG werden Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. 18 Nach § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. kann der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 mit Wirkung ab dem jeweiligen Wirtschaftsjahr bis zum Ende
zweiten Wirtschaftsjahres gestellt werden, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt (Erstjahr). § 5a Abs. 3 EStG wurde zwar durch Art. 9 Nr. 6
Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG) 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076) maßgeblich geändert. Nach § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG i.d.F.
HBeglG 2004 ist die Neufassung jedoch erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
FA und
FG beginnt die dreijährige Antragsfrist
G a.F. erst mit dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige erstmals alle Voraussetzungen
G erfüllt; sie kann nicht schon durch ein Hilfsgeschäft im Vorfeld
tatsächlichen Einsatzes
Schiffs ausgelöst werden (Abweichung von Rz 12 ff.
Schreibens
Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Juni 2002 IV A 6 -S 2133a- 11/02, BStBl I 2002, 614). 20 a) Nach § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. beginnt die Antragsfrist mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt (sog. Erstjahr). 21 Zum Betrieb von Handelsschiffen gehören nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zwar auch Hilfsgeschäfte, d.h. solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen (z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223, unter B.I.6.a der Gründe). Derartige Hilfsgeschäfte können danach auch schon im Vorfeld
tatsächlichen Einsatzes
Schiffs liegen. 22 b) Aus dem Wortlaut
G und dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich jedoch, dass eine Gewinnermittlung nach der Tonnage frühestens möglich ist, wenn der Steuerpflichtige Handelsschiffe i.S.
G betreibt, d.h. wenn (mindestens) ein Schiff bereits entsprechend eingesetzt wird. Dies ist bei der Auslegung
G a.F. zu berücksichtigen und führt dazu, dass dort mit dem "Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" nur der Betrieb i.S.
G gemeint ist und nicht auch die nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zum Betrieb i.S.
G gehörenden Hilfsgeschäfte im Vorfeld
tatsächlichen Schiffseinsatzes. 23 aa) Nach dem Wortlaut
G setzt die Gewinnermittlung nach der Tonnage u.a. voraus, dass im Gewerbebetrieb
Steuerpflichtigen eine Tonnage geführt wird, die Bereederung der Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird und es Betriebstage gibt. Danach ist für die Gewinnermittlung nach der Tonnage u.a. der tatsächliche Einsatz
(ersten) Schiffs
Steuerpflichtigen erforderlich. Denn ein Steuerpflichtiger, der noch über kein Schiff verfügt, führt in seinem Betrieb weder eine Tonnage, d.h. auch keine Tonnage von Null, noch hat er Betriebstage, auch nicht in einem Umfang von Null Tagen. Die Gewinnermittlung nach der Tonnage kommt danach frühestens ab dem Wirtschaftsjahr in Betracht, in dem der Steuerpflichtige das (erste) Schiff tatsächlich einsetzt. 24
(ersten) Schiffs
Steuerpflichtigen voraussetzt, muss auch bei der Bestimmung
Fristbeginns nach § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. berücksichtigt werden. Ist für die Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG ein Antrag erforderlich, so kann dieser frühestens für das Wirtschaftsjahr gestellt werden, in dem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach der Tonnage erstmals vorliegen. Das setzt, wie oben ausgeführt, jedenfalls den tatsächlichen Einsatz
(ersten) Schiffs
Steuerpflichtigen voraus. Dann aber kann auch die dreijährige Antragsfrist
G a.F. frühestens ab diesem Wirtschaftsjahr zu laufen beginnen. 27 Dass der Gesetzgeber die Antragsfrist bereits ab einem Wirtschaftsjahr beginnen lassen wollte, in dem eine Gewinnermittlung nach der Tonnage tatsächlich noch nicht möglich ist, weil der Steuerpflichtige die erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt und ggf. auch noch überhaupt nicht erfüllen kann, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung, die zu § 34c Abs. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (§ 34c Abs. 4 EStG a.F.) ergangen ist. Wie oben dargelegt, ist die Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG frühestens ab dem Wirtschaftsjahr möglich, in dem der Steuerpflichtige erstmals auch die Voraussetzungen
G erfüllt. Für Wirtschaftsjahre, in denen lediglich Einkünfte aus Hilfsgeschäften im Vorfeld
tatsächlichen Einsatzes erwirtschaftet werden, kann der Gewinn nicht nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt werden. Insoweit unterscheidet sich die Gewinnermittlungsvorschrift
G von der in § 34c Abs. 4 EStG a.F. geregelten Tarifbegünstigung. Dementsprechend kann auch die zu § 34c Abs. 4 EStG a.F. ergangene Rechtsprechung, soweit danach diese Norm auch auf Hilfsgeschäfte im Vorfeld
tatsächlichen Schiffseinsatzes anzuwenden war (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155), nicht auf § 5a EStG übertragen werden. 28 d) Die Antragsfrist
G a.F. beginnt danach erst mit dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige durch den Gewerbebetrieb erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen i.S.
G erzielt. Das war im Streitfall (frühestens) das Jahr 2004, denn erst in diesem Jahr hat die Klägerin ihr (einziges) Schiff "S" eingesetzt. Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist und sich sein Urteil auch nicht im Ergebnis als richtig erweist, ist es aufzuheben. 29 II. Die Sache ist nicht spruchreif. Die bisherigen Feststellungen
FG ermöglichen dem Senat keine Entscheidung darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 2005 die Voraussetzungen
G erfüllt hat. Davon hängt jedoch ab, ob der Gewerbeertrag der Klägerin im Streitjahr --wie von ihr begehrt-- nach § 7 Satz 3 GewStG i.V.m. § 5a EStG zu ermitteln ist oder --wie im angegriffenen Gewerbesteuermessbescheid zugrunde gelegt-- nach § 7 Satz 1 GewStG i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG. 30 1. Das FG ist zwar davon ausgegangen, dass --mit Ausnahme der Rechtzeitigkeit der Antragstellung-- die Voraussetzungen
G vorgelegen haben. Seine bisherigen Feststellungen tragen diese Aussage allerdings nicht. Denn wie der Senat in seinen Urteilen vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223 und IV R 45/11, BFHE 243, 367 entschieden hat, setzt § 5a EStG die Absicht
Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. Den bisherigen Feststellungen
FG lässt sich nicht entnehmen, ob die Klägerin diese Absicht hatte. 31 a) Veräußert eine Einschiffsgesellschaft ihr Schiff, so gibt sie damit zu erkennen, dass sie das Schiff nicht (mehr) langfristig als Handelsschiff i.S.
G einsetzen will. Erfolgt die Veräußerung, d.h. der Abschluss
schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäfts, schon innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, zu dem erstmals alle übrigen Voraussetzungen
G vorlagen (Jahresfrist), spricht eine Vermutung dafür, dass die Einschiffsgesellschaft schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG zusätzlich erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen hatte. Die Einschiffsgesellschaft kann diese Vermutung widerlegen, indem sie nachweist, dass sie zunächst, d.h. zu Beginn der Jahresfrist, das Schiff noch in der Absicht eingesetzt hat, langfristig Handelsschiffe i.S.
G zu betreiben, und dass sie den Entschluss, das Schiff zu veräußern, erst später gefasst hat. 32 Veräußert die Einschiffsgesellschaft ihr Schiff erst nach Ablauf der Jahresfrist, wird vermutet, dass sie das Schiff zunächst in der Absicht eingesetzt hat, langfristig Handelsschiffe i.S.
G zu betreiben. In diesem Fall obliegt es der Finanzbehörde, nachzuweisen, dass die Veräußerung
Schiffs schon bei Beginn der Jahresfrist beabsichtigt war. 33 Die Vermutungsregel gilt nicht, wenn das Schiff bei Beginn der Jahresfrist schon veräußert ist oder wenn bei Beginn dieser Frist schon feststeht, dass das Schiff innerhalb der Frist veräußert werden soll und es auch innerhalb der Frist veräußert wird. In einem solchen Fall steht unwiderlegbar fest, dass die Einschiffsgesellschaft schon bei Beginn der Jahresfrist nicht die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen i.S.
G hatte. 34 b) Den bisherigen Feststellungen
FG lässt sich nicht entnehmen, ob die Klägerin die für eine Gewinnermittlung nach § 5a EStG erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr hatte. Das FG hat insoweit lediglich festgestellt, dass das Schiff am
Senats vom 26. September 2013 IV R 45/11, BFHE 243, 367 der auf den Einsatz eines Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr entfallende Teil
Gewerbeertrags einer Einschiffsgesellschaft auch dann der Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG unterliegt, wenn die Gesellschaft vorrangig die Veräußerung
Schiffs beabsichtigt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410094&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.