1 Nr. 1
Handelsgesetzbuchs die Verwaltung eigener und fremder Immobilien sowie Verpachtung von Gaststätten. 2 Im Mai 2008 erwarb der Kläger einen PKW
Typs Bentley Continental GTC zum Preis von 168.067,22 € zuzüglich 31.932,78 € Umsatzsteuer. Er ordnete den PKW in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zu und nahm den Vorsteuerabzug vor, den das damals für die Besteuerung
Klägers zuständige Finanzamt ... (FA P) nur in Höhe von 87,66 % zum Abzug zuließ, weil der Kläger auch steuerfreie Vermietungsumsätze ausführte. 3 Im November 2008 verlegte der Kläger seinen privaten Wohnsitz nach X, Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz). 4 Im Februar 2009 entnahm der Kläger den PKW aus seinem Unternehmen in seinen nichtunternehmerischen (privaten) Bereich. Die Bemessungsgrundlage dieser Entnahme schätzte er gemäß einem Ankaufangebot eines Autohauses auf 105.000 € (ca. 100/119
gebotenen Bruttopreises von 124.850 €) und erteilte am
PKW in die Schweiz durch Veranlagungsverfügungen vom 24. März 2009 beim Kläger Schweizerische Mehrwertsteuer und Automobilsteuer. 5 Der Kläger behandelte die Entnahme
PKW zunächst als eine aufgrund von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1
Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Inland umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme). 6 Im April 2010 übermittelte der Kläger dem FA P eine korrigierte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember 2009, in der er die steuerpflichtigen Umsätze um 105.000 € verringerte und die Entnahme als steuerfreien Umsatz mit Vorsteuerabzug anmeldete. Er vertrat die Auffassung, die Entnahme
PKW sei nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei. 7 Das FA P folgte dieser Einschätzung in dem auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2009 nicht, weil nach § 6 Abs. 5 UStG für unentgeltliche Wertabgaben die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen sei. 8 In seinem Einspruch berief sich der Kläger darauf, dass der Umsatz nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) umsatzsteuerfrei sei. Sowohl die besondere Ortsregelung für unentgeltliche Wertabgaben in § 3f UStG als auch § 6 Abs. 5 UStG seien richtlinienwidrig. 9 Im Laufe
Einspruchsverfahrens gab das FA P unter Berufung auf § 21 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 1 Nr. 25 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung die Bearbeitung
Steuerfalls an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab. Im Anschluss daran reichte der Kläger eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2009 beim FA ein, in der er die Entnahme
PKW abermals als steuerfrei behandelte. Das FA stimmte der Steueranmeldung allerdings nicht zu, sondern erließ am 4. November 2011 einen Umsatzsteuerbescheid für 2009, in dem es die Entnahme
PKW (weiterhin) als steuerpflichtig behandelte. 10 Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das FA in der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2011 den Vorsteuerabzug nach § 15a Abs. 1 und 8 UStG in Höhe von 3.124,60 € zugunsten
Klägers berichtigte, da sich durch die steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert hätten. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. 11 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, die Entnahme
PKW sei einer unbewegten Lieferung i.S.
G gleichzustellen, da die "Entnahme als solche" stets ohne Fortbewegung
Gegenstands erfolge. Eine bewegte Entnahme gebe es nicht, so dass die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen ausgeschlossen sei und § 6 Abs. 5 UStG nur klarstellende Funktion habe. 12 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung
G und Art. 146 Abs. 1 Buchst. a der MwStSystRL. Er macht geltend, dass bei der Ausfuhrlieferung die Beförderung oder Versendung
Gegenstands auch nach der Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgen könne, was sich am Abholfall zeige. Die Auslegung
FG verstoße gegen das Bestimmungslandprinzip. Die Entnahme als fiktive Lieferung sei
halb sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht insoweit der Lieferung gleichzustellen. § 6 Abs. 5 UStG sei folglich richtlinienwidrig und müsse unangewendet bleiben. 13 Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2011 dahin gehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf ... € festgesetzt wird. 14 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 15 II. Die Revision ist unbegründet; sie ist
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 16 Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Entnahme
PKW sowohl nach den Vorschriften
nationalen Rechts als auch nach den einschlägigen Bestimmungen
Unionsrechts im Inland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist. 17 1. Der streitige Umsatz ist nach nationalem Recht schon
halb umsatzsteuerpflichtig, weil § 6 Abs. 5 UStG die Anwendung
G auf Umsätze i.S.
G ausschließt. 18 a) Die Entnahme
PKW ist umsatzsteuerbar, worüber zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit besteht: 19 aa) Der Umsatzsteuer unterliegen u.a. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Einer Lieferung gegen Entgelt wird u.a. durch § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb
Unternehmens liegen, gleichgestellt. Eine solche Entnahme liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand für eigene nichtunternehmerische Zwecke entnimmt und somit keinem Abnehmer --wie von § 3 Abs. 1 UStG vorausgesetzt-- Verfügungsmacht verschafft wird (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2012 XI R 3/10, BFHE 239, 377, BFH/NV 2013, 661, Rz 15, m.w.N.). Weiter ist erforderlich, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). 20 bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Überführung
PKW vom unternehmerischen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich
Klägers ist eine Entnahme i.S.
G (vgl. BFH-Urteil vom 18. Oktober 2001 V R 106/98, BFHE 196, 363, BStBl II 2002, 551, unter II.1.). Der Erwerb
PKW im Jahr 2008 berechtigte den Kläger --wie zunächst vom FA P und im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom FA anerkannt-- zum teilweisen Vorsteuerabzug. 21
sen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt; die Versendung beginnt mit der Übergabe
Gegenstands an den Beauftragten (§ 3 Abs. 6 Sätze 3 und 4 UStG). Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG). 24 § 3f Satz 1 UStG regelt allerdings, dass u.a. Lieferungen i.S.
G an dem Ort ausgeführt werden, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 25 bb) Ausgehend davon lag nach nationalem Recht der Ort der Lieferung nach § 3f Satz 1 UStG in B im Inland, weil der Kläger dort sein Unternehmen betrieb. Auf § 3 Abs. 6 oder 7 UStG kann insoweit schon
halb nicht abgestellt werden, weil deren Anwendung durch § 3 Abs. 5a UStG ausgeschlossen wird. 26 c) Diese Lieferung ist nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerfrei; denn die Anwendung
G auf Entnahmen i.S.
G wird durch § 6 Abs. 5 UStG ausdrücklich ausgeschlossen. Dies entsprach nach Auffassung
Gesetzgebers der bisherigen Besteuerungspraxis beim Entnahmeeigenverbrauch (BTDrucks 14/443, 38). Dies beruhte auf der Erwägung, dass eine sich an den Eigenverbrauch durch Gegenstandsentnahme ggf. anschließende Lieferung nicht --wie von § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG vorausgesetzt-- "im Rahmen
Unternehmens" i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern im nichtunternehmerischen Bereich erfolgte (vgl. BFH-Beschluss vom
Klägers folgt ein anderes Ergebnis auch nicht aus den einschlägigen Bestimmungen
Unionsrechts (Art. 16, 31 f., 146 der MwStSystRL). 28 a) Die Entnahme
PKW ist auch nach Unionsrecht umsatzsteuerbar, worüber ebenfalls kein Streit besteht: 29
PKW lag auch nach Unionsrecht in B, Deutschland. 32 aa) Wird der Gegenstand der Lieferung vom Lieferer, vom Abnehmer oder von einer dritten Person befördert oder versendet, gilt nach Art. 32 Unterabs. 1 der MwStSystRL als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt
Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet. Wird der Gegenstand nicht versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet (Art. 31 der MwStSystRL). 33 Eine dem § 3f Satz 1 UStG entsprechende Ortsregelung --u.a. für Entnahmen i.S.
StSystRL-- enthält das Unionsrecht nicht. 34 bb) Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob --wovon das FG München in seinem rechtskräftigen Urteil vom 1. Dezember 2010 3 K 1286/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1022) ausgegangen ist-- eine Entnahme generell unionsrechtlich als unbewegte Lieferung i.S.
StSystRL anzusehen ist. Jedenfalls liegt im Streitfall nach Art. 31 der MwStSystRL der Ort der Lieferung in B im Inland, weil der Kläger dort am 9. Februar 2009 den Gegenstand (PKW) aus seinem Unternehmen entnommen und damit die der Lieferung gleichgestellte --und von der späteren Beförderung (Ausfuhr) in die Schweiz zu trennende–- Entnahme vorgenommen hat. 35 Ob und inwieweit § 3f UStG auch in anderen Fällen mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kann vorliegend offen bleiben. 36 c) Auch nach Unionsrecht ist die Entnahme
PKW nicht umsatzsteuerfrei. 37
sen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden; ..." 38 Auch diese Steuerbefreiung wird nach Art. 131 der MwStSystRL unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen. Dies zusammengenommen stimmt die Befreiung mit der Vorgängerbestimmung
1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) überein. 39 bb) Nach der Rechtsprechung
V. Senats
BFH (vgl. Beschluss in BFH/NV 1994, 590) ist auch nach Unionsrecht die Entnahme eines Gegenstands keine steuerfreie Ausfuhrlieferung i.S.
1 der Richtlinie 77/388/EWG. Der V. Senat
BFH hat zur Begründung ausgeführt, zwar würden unentgeltliche Zuwendungen unter den im Unionsrecht genannten weiteren Bedingungen einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt; dies besage aber nicht, dass der Zuwendende auch "Verkäufer" i.S.
1 der Richtlinie 77/388/EWG sei. 40 cc) Nichts anderes gilt nach Auffassung
erkennenden Senats im Hinblick auf Art. 146 Abs. 1 Buchst. a der MwStSystRL: Da bei einer Entnahme (hier: i.S.
StSystRL) kein Verkauf stattfindet, existiert auch kein Verkäufer, durch den oder auf
sen Rechnung der Gegenstand versandt oder befördert worden sein könnte. Eine Anwendung
StSystRL auf Entnahmen für den privaten Bedarf
Steuerpflichtigen scheidet
halb aus. 41 Der erkennende Senat schließt sich
halb auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) der Auffassung im BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 590 an (Steuerfreiheit ebenfalls verneinend Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 91 Rz 42; Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 6 Rz 141; wohl auch Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 109 Rz 124; zustimmend für Entnahmen i.S.
G Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Vor §§ 4 bis 9 Rz 125; Stadie, UStG, 2. Aufl., § 6 Rz 45; Husmann in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 4 Nr. 1 Rz 22; a.A. Tehler in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 6 Rz 780 f.; Lohse, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 316, 317; Radeisen in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 6 Rz 72, 726 ff.; Huschens, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1999, 417, 422 f.). 42
StSystRL (Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG), die Gleichbehandlung
Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand seines Unternehmens für private Zwecke entnimmt, und eines gewöhnlichen Verbrauchers zu gewährleisten, der einen gleichartigen Gegenstand kauft (vgl. zu Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG EuGH-Urteile vom
Steuerpflichtigen nicht anzuwenden; denn die von Privatpersonen im Inland umsatzsteuerpflichtig erworbenen Gegenstände bleiben bei ihrer Ausfuhr durch die Privatperson mit Mehrwertsteuer im Verhältnis ihres Wertes im Zeitpunkt der Ausfuhr belastet (vgl. allgemein EuGH-Urteil vom
Klägers auf das unionsrechtliche Bestimmungslandprinzip insoweit nicht durch (vgl. auch FG München, Urteil in EFG 2011, 1022, unter II.2.c). 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.