14 AO im Gewerbesteuerverfahren - Gewerbesteuerschuldnerschaft bei Innengesellschaft) 1. Die Ablaufhemmung
14 AO ist auf den Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar . 2. Der gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO erforderliche Hinweis dient nicht nur der Begründung, sondern hat Regelungscharakter (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung) . 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1997 als Berufssportler, Trainer, Werbeträger, Berater und Funktionär Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG--). 2 Seit 1994 war der Kläger zudem Inhaber zahlreicher beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragener Marken, die in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen Bestandteilen die Bezeichnung A enthielten. An der Schaffung und Verwertung der Marke A wirkte dabei sein Geschäftspartner B als stiller Gesellschafter mit. Ende
Jahres 1998 veräußerte der Kläger seine Markenrechte. 3 Die Einnahmen aus der Verwertung der Markenrechte erfasste er unter Absetzung der an B weitergegebenen Anteile im Rahmen seiner Gewinnermittlungen als Einzelunternehmer. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr 1997 mit Bescheid vom
Gewerbesteuermessbetrags diejenigen Besteuerungsgrundlagen herausnahm, die die Mitunternehmerschaft betrafen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. 6 Unter der zuvor für die Mitunternehmerschaft vergebenen Steuernummer richtete das FA unter demselben Datum außerdem einen Gewerbesteuermessbescheid 1997 für "GES. BÜRGERLICHEN RECHTS ... [Nachname
Klägers] UND ... [Nachname
B] "A" ... [Anschrift]" an die damalige Steuerberaterin
Klägers als Zustellungsbevollmächtigte. 7 Die Gemeinde C setzte mit einem ebenfalls am 15. April 2004 ergangenen Bescheid gegenüber "... [Nachname der Klägers] UND ... [Nachname
B] "A" GES. BÜRGERLICHEN RECHTS" die Gewerbesteuer für 1997 fest. Den festgesetzten Betrag beglichen der Kläger und B im zweiten Halbjahr 2005 unter Angabe
im Bescheid mitgeteilten Buchungszeichens als Verwendungszweck. 8 Ihr Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid 1997 für die GbR blieb ohne Erfolg. In einem sich anschließenden ersten Klageverfahren beriefen sich der Kläger und B darauf, der Messbescheid sei aufzuheben, da eine Innengesellschaft nicht Schuldnerin der Gewerbesteuer sein könne. Dem kam das FA am
14 AO seien im Streitfall erfüllt. 11 Zur Begründung seiner Revision beruft sich der Kläger auf Verletzung materiellen Rechts. Am 30. April 2009 habe für den Erhebungszeitraum 1997 kein Gewerbesteuermessbescheid mehr ergehen dürfen, da die reguläre Festsetzungsfrist unstreitig abgelaufen gewesen und die Ablaufhemmung
14 AO nicht einschlägig sei. Nur bei einem Steuerbescheid wie dem Gewerbesteuerbescheid gebe es einen damit "in Zusammenhang stehenden Erstattungsanspruch", nicht aber bei einem Feststellungsbescheid wie dem Gewerbesteuermessbescheid. In Bezug auf den Grundlagenbescheid sei § 171 Abs. 14 AO
halb nicht --auch nicht sinngemäß-- anwendbar. Zwar hätte wohl die Gemeinde C im Jahr 2009 unter Berufung auf § 171 Abs. 14 AO und das FA
halb nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO noch einen Gewerbesteuermessbescheid erlassen können. Allerdings fehle es im streitgegenständlichen Messbescheid vom
Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, der Einspruchsentscheidung sowie
Gewerbesteuermessbescheids 1997 vom
Grundlagenbescheids § 171 Abs. 14 AO nicht einschlägig ist (unter 1.). Es ist im Ergebnis weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Messbescheid für das Jahr 1997 im Jahr 2009 nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO noch ergehen durfte, wenn in Bezug auf die Gewerbesteuer der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 14 AO gehemmt war (unter 2.). Da es indes an dem erforderlichen Hinweis i.S.
5 Satz 2 AO fehlt, ist der Gewerbesteuermessbescheid 1997 gleichwohl rechtswidrig (unter 3.). 17
B an der Schaffung und Verwertung der Marke "A" entstandene Innengesellschaft mangels eigenen Vermögens nicht selbst als Steuerschuldnerin i.S.
1 Satz 3
Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung in Betracht kam (ständige Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Urteile vom
Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder um eine atypische stille Gesellschaft handelte, kam als Schuldner der Gewerbesteuer allein der nach außen auftretende Kläger als Geschäftsinhaber in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480, unter 3.). 19 Ebenso gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass die der Innengesellschaft und dem Kläger allein zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten als jeweils getrennte Gewerbebetriebe zu beurteilen waren. B war nicht an dem Einzelunternehmen
Klägers als Ganzem beteiligt, sondern allein an dem (ehemaligen) Geschäftsbereich "Schaffung und Verwertung der Marke A" (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 I R 109/94, BFHE 179, 427, BStBl II 1998, 685, unter II.2.). 20 b) Entgegen der Ansicht
FA wurde der Ablauf der für die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist nicht durch § 171 Abs. 14 AO gehemmt. 21 Nach dieser Vorschrift endet die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO noch nicht i.S.
22 Bei dem Gewerbesteuermessbescheid handelt es sich jedoch um einen Grundlagenbescheid, der keinen unmittelbaren Anspruch
FA begründet, sondern ausschließlich einen Messbetrag --als Besteuerungsgrundlage-- festsetzt. Die Gewerbesteuer wird erst auf der zweiten Stufe von der Gemeinde festgesetzt. Allein die Gemeinde hat einen Steueranspruch gegen den Gewerbesteuerschuldner und nur gegen die Gemeinde besteht ggf. ein Erstattungsanspruch. Die Ablaufhemmung
14 AO ist
halb allein auf der Stufe der Gewerbesteuer als Folgesteuer einschlägig. 23 Eine --über den Verweis
1 Satz 3 AO grundsätzlich denkbare-- sinngemäße Anwendung der an einen mit dem Steueranspruch zusammenhängenden Erstattungsanspruch anknüpfenden Ablaufhemmung
14 AO auf der Ebene
Messbescheids wäre nicht sinnvoll, da mit dem Messbetrag als Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer kein Erstattungsanspruch zusammenhängt. 24 Im Hinblick auf § 181 Abs. 5 Satz 1 AO, der den Erlass eines Grundlagenbescheids auch dann noch ermöglicht, wenn allein der Steueranspruch nicht festsetzungsverjährt ist, ist die sinngemäße Anwendung von § 171 Abs. 14 AO auf der Ebene
Grundlagenbescheids nicht notwendig. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom
FG Köln vom 2. April 2009 15 K 2546/07, EFG 2009, 1430, für einheitliche und gesonderte Feststellung und Einkommensteuer). 25 2. Offenbleiben kann, ob § 181 Abs. 5 Satz 1 AO über § 184 Abs. 1 Satz 3 AO auch auf einen Gewerbesteuermessbescheid Anwendung findet. 26
5 Satz 1 AO die Voraussetzungen
5 Satz 2 AO --vgl. nachfolgend unter 3.-- nicht erfüllt sind. 29
halb erkennbar sein, dass es sich um einen Feststellungsbescheid handelt, der lediglich für solche Steuerfestsetzungen bedeutsam ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 31 Nichts anderes gilt im Streitfall. Im Hinblick auf die Besonderheit der Ablaufhemmung
14 AO, wonach die nachträgliche Steuerfestsetzung nur möglich ist, "soweit" ein Erstattungsanspruch besteht, dürfte die Gemeinde C den vom FA festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag nicht unbesehen der Gewerbesteuerfestsetzung zugrunde legen. 32 b) Einen solchen Hinweis enthält der streitgegenständliche Gewerbesteuermessbescheid unstreitig nicht. Im Hinblick auf den Regelungscharakter war der Hinweis auch nicht --wie das FA meint-- entbehrlich, weil es den Kläger noch vor Erlass
Messbescheids vom 30. April 2009 auf die Ablaufhemmung
14 AO hingewiesen und ihm damit unmissverständlich zu erkennen gegeben habe, dass eine Steuerfestsetzung nur noch insoweit erfolgen werde, als die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. 33 4. Da der Gewerbesteuermessbescheid formell rechtswidrig ist, braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden, ob im Zeitpunkt seines Erlasses der Ablauf der für die Gewerbesteuer geltenden Festsetzungsfrist aufgrund eines mit dem Steueranspruch zusammenhängenden Erstattungsanspruchs i.S.
14 AO gehemmt war. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410102&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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