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BFH XI R 29/12

STRE201410122 BFH 11. Senat 20140305 XI R 29/12 Urteil § 3 Abs 9a Nr 1 UStG 2005, § 27 Abs 5 S 1 UStG 2005, § 27 Abs 5 S 2 UStG 2005, § 3 Abs 9a S 2 UStG 1999 vom 24.03.1999, § 15 Abs 1b UStG 1999 vom

Art. 26Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --Mw

StSystRL--) bezweckt, den Steuerpflichtigen, der für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals einen Gegenstand verwendet oder eine Dienstleistung erbringt, und den Endverbraucher, der einen Gegenstand oder eine Dienstleistung gleicher Art erwirbt, gleich zu behandeln. Um dieses Ziel zu erreichen, lässt es Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 1.

Art. 26Abs. 1 Buchst. a der Mw

StSystRL) nicht zu, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals verwendet, und daher gegenüber dem Endverbraucher, der den Gegenstand unter Zahlung von Mehrwertsteuer erwirbt, ungerechtfertigte Vorteile genießt. Ebenso wenig erlaubt es Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 1.

Art. 26Abs. 1 Buchst. b der Mw

StSystRL), dass ein Steuerpflichtiger oder Angehörige seines Personals Dienstleistungen des Steuerpflichtigen, für die eine Privatperson Mehrwertsteuer hätte zahlen müssen, steuerfrei erhalten (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom

  1. Oktober 1997 C-258/95 --Fillibeck--, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 61, Rz 25; vom
  2. Januar 2005 C-412/03 --Hotel Scandic Gåsabäck--, Slg. 2005, I-743, UR 2005, 98, Rz 23; BFH-Urteil vom
  3. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, Rz 21). 43

(2)Da die Richtlinie 77/388/EWG bzw. die MwStSystRL die Gleichbehandlung des Unternehmers und des Endverbrauchers bezweckt, gilt die durch § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a.F. bewirkte Suspendierung der Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben bei richtlinienkonformer Auslegung des § 27 Abs. 5 UStG insoweit nicht, als in den Besteuerungszeiträumen ab 2004 Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb von Fahrzeugen bezogen werden, für die der Vorsteuerabzug nicht mehr nach § 15 Abs. 1b UStG a.F. vorzunehmen ist. Denn soweit der Vorsteuerabzug für diese Eingangsleistungen nicht um die Hälfte zu reduzieren ist, bedarf es nach der durch Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 1.

Art. 26Abs. 1 der Mw

StSystRL) bezweckten Gleichbehandlung des Unternehmers und des Endverbrauchers einer Besteuerung der Fahrzeugnutzung zu unternehmensfremden Zwecken, um einen unversteuerten Endverbrauch zu vermeiden. 44

  1. ee)Die vom Senat gefundene Auslegung zu § 27 Abs. 5 UStG entspricht im Übrigen auch der überwiegenden Auffassung in der Literatur sowie der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 260 Rz 249; Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, § 27 UStG Rz 28; Nieskens in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 27 Rz 26; Langer in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, vor § 27 Abs. 5; Berndt, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2004, 181, 183; Küffner/Zugmaier, Deutsches Steuerrecht 2004, 864, 865; Zugmaier, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer --Inf-- 2004, 222, 225; Küffner/Zugmaier, Inf 2004, 742, 746; Sikorski, Neue Wirtschafts-Briefe Fach 7, 6525, 6531 f.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. August 2004 IV B 7-S 7300-70/04, BStBl I 2004, 864, UR 2004, 551, unter Tz. 6.3). 45
  2. d)Die vom Kläger hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. 46
  3. aa)Anders als der Kläger meint, ist für die Auslegung einer Norm nicht nur auf deren Wortlaut abzustellen. 47 Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden --wie hier unter II.3.c-- gleichzeitig und nebeneinander bedienen (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 2013 XI R 41/12, BFHE 243, 69, BStBl II 2014, 135, Rz 23, m.w.N.). 48
  4. bb)Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet auch der Gedanke der engen Auslegung von Ausnahmevorschriften hier kein anderes Auslegungsergebnis. 49 Zwar ist eine Abweichung oder Ausnahme von einer allgemeinen Regel nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv auszulegen (EuGH-Urteil vom 19. September 2013 C-15/12 P --Dashiqiao--, juris, Rz 17, m.w.N.; vgl. auch EuGH-Urteile vom 10. März 2011 C-540/09 --Skandinaviska Enskilda Banken--, Slg. 2011, I-1509, UR 2011, 751, Rz 20, zu Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG; vom 13. Juni 2013 C-125/12 --Promociones y Construcciones BJ 200--, UR 2013, 510, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 758, Rz 31, zu Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL; vgl. z.B. auch Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 XI R 34/11, BFHE 243, 435, BFH/NV 2014, 460, Rz 39, zu Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG). 50 Allerdings stellen § 3 Abs. 9a Satz 2 und § 15 Abs. 1b UStG a.F. ihrerseits eine Ausnahme von der nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 1.

Art. 26Abs. 1 und Art. 168 Buchst. a der Mw

StSystRL) bestehenden allgemeinen Regel dar, wonach das Recht auf den sofortigen Abzug der vollständigen Vorsteuerbeträge mit der Verpflichtung zur Besteuerung der unternehmensfremden Verwendung eines Gegenstandes korrespondiert. Diese Ausnahmebestimmungen setzt § 27 Abs. 5 Satz 2 UStG für die dort genannten Eingangsleistungen, die in Besteuerungszeiträumen ab 2004 bezogen werden, außer Kraft (vgl. unter II.3.b). 51

  1. Nach den vorgenannten Grundsätzen unterliegt die hier streitbefangene Fahrzeugnutzung zu nichtunternehmerischen Zwecken insoweit der Umsatzsteuer, als in den Streitjahren vorsteuerbelastete Eingangsleistungen für den Betrieb des Fahrzeugs bezogen wurden. 52 Sonstige Rechtsfehler der angefochtenen Bescheide oder der Vorentscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 53
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410122&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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