Kapitalanteilen bezieht sich auf einen um etwaige Veräußerungskosten gekürzten Nettobetrag,
welchem nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 sodann 5 v.H. als fiktive nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden. 2. Zu den Veräußerungskosten i.S.
G 2002 gehören alle Aufwendungen, welche durch die Veräußerung der Anteile veranlasst sind. Das können auch die Verluste aus der Veräußerung
Zertifikaten auf die entsprechenden Aktien aus Wertpapiertermingeschäften sein. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, war im Streitjahr 2005 als Reiseveranstalter tätig. Daneben führte sie verschiedene Aktiengeschäfte sowie Termingeschäfte auf Aktien und Zertifikate durch, im Einzelnen wie folgt: 2 Im November 2004 und im Mai 2005 erwarb sie Aktien der A-AG (925.900 Aktien zum Preis
10,80 € je Stück sowie 969.000 Aktien zum Preis
10,32 € je Stück) sowie im August 2005 Aktien der B-AG (308.000 Aktien zum Preis
40,60 € je Stück). Aktien derselben Gattung wurden im Mai 2005 und im Oktober 2005 an die D-Bank veräußert, und zwar nach Ablauf des jeweils zugrunde liegenden Termingeschäfts mit der D-Bank. Der Rücknahmekurs lag dabei jeweils über dem aktuellen Börsenkurs (10,91 € bzw. 10,41 €); er verringerte sich aber, wenn der Börsenkurs während der Laufzeit des Termingeschäfts zu irgendeinem Zeitpunkt eine gewisse Schwelle --den sog. Barrierepreis-- überschritt. Wahlweise war es der Klägerin gestattet, zum festgelegten Termin statt der Aktien ein Aktienzertifikat zu liefern, dessen Börsenpreis mit dem Preis der Aktie der betreffenden Aktiengesellschaft zu jenem Zeitpunkt identisch war. Auf dieser Basis machte die Klägerin in drei Fällen
ihrem Wahlrecht zur Lieferung der Zertifikate Gebrauch; in einem Fall erfolgte hingegen die Lieferung
Aktien in das Termingeschäft. Insgesamt führte die Erfüllung der Termingeschäfte durch die Lieferung der Zertifikate zu einem Verlust
2.780.570 €. Aus der Rückveräußerung der Aktien wurde hingegen ein Gewinn
insgesamt 2.391.969 € vereinnahmt. 3 Nach Auffassung der Klägerin waren die Gewinne aus den Aktienverkäufen jeweils nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) steuerfrei, während die Verluste aus den Verkäufen der Zertifikate in voller Höhe gewinnmindernd zu berücksichtigen seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war dementgegen der Auffassung, lediglich das Gesamtergebnis aus beiden Transaktionen sei nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 steuerfrei zu stellen. Aufgrund dessen unterfalle der aus den Geschäftsvorfällen erwirtschaftete Verlust
insgesamt 388.601 € dem Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
2.780.570 € zum Abzug zugelassen wird. 6 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 II. Die Revision ist unbegründet. 8
G 2002 ist nach Satz 2 der Vorschrift der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). 10 a) Der gesetzlich angeordnete Abzug der Veräußerungskosten kann nicht deswegen unterbleiben, weil nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002
dem jeweiligen Gewinn i.S. des Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift 5 v.H. als Ausgaben gelten, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. 11 Argumentiert wird zwar dahin, das pauschale Abzugsverbot fiktiver Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 einerseits und der tatsächliche Abzug der Veräußerungskosten bei Ermittlung des betreffenden Veräußerungsgewinns andererseits ziehe eine "doppelte" Berücksichtigung ein und derselben Kosten nach sich, die vom Regelungszweck nicht getragen sei. Letzteres mag durchaus zutreffen und in systematischer Hinsicht nicht vollkommen überzeugen (vgl. z.B. Gosch, KStG,
dem in der üblichen Weise berechneten Veräußerungsgewinn --also unter Einschluss der Veräußerungskosten-- zusätzlich ein pauschaler Vomhundertsatz des Nettogewinns als fiktive Nichtabzugspositionen quantifiziert wird (ebenso z.B. FG München, Urteil vom
2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzustimmen. 13 aa) Nach der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werden die Veräußerungskosten (i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002)
den laufenden Betriebsausgaben nicht (mehr) danach abgegrenzt, ob sie "in unmittelbarer sachlicher Beziehung" zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern danach, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Abzustellen ist auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (BFH-Urteile vom
der Entwicklung der letzten Jahre hat distanzieren wollen. Denn die besagte Rechtsentwicklung wird vom IX. Senat weder erwähnt noch diskutiert. Er begnügt sich stattdessen mit der Zitation der BFH-Urteile in BFHE 233, 100, BStBl II 2011, 684 sowie vom
einer divergierenden Entscheidung auszugehen, die wiederum den erkennenden Senat zu einer Divergenzanfrage zwänge (vgl. § 11 Abs. 2 FGO). 15 bb) Davon ausgehend bleibt der Veranlassungszusammenhang für die in Rede stehenden Transaktionen aber gewahrt. Den erschöpfenden tatrichterlichen Wertungen, welche die Vorinstanz vorgenommen hat, ist insofern nichts hinzuzufügen. Sie lassen keinen Verstoß gegen die Denkgesetze und den festgestellten Sachverhalt erkennen und sind deswegen für den Senat bindend. Rechtliche Aspekte widersprechen dem nicht. Zwar stehen die Zertifikategeschäfte einerseits und die Aktiengeschäfte andererseits in lediglich wirtschaftlichem Zusammenhang und sind als solche
einander unabhängige, selbständige Geschäfte. Auch entstehen der Gewinn hier und der Verlust dort nicht zeitgleich. Und schließlich mag das Sicherungsgeschäft zuvörderst die Marktentwicklung der betreffenden Anteile im Auge haben, nicht aber die daraus generierten Veräußerungsgewinne (Ebel, FR 2014, 410, 415 f.). Doch ändert das alles nichts daran, dass die einzelnen Geschäfte in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen: Die Zertifikategeschäfte sind
vornherein nur zur "Gegenfinanzierung" der Veräußerungsgewinne eingegangen worden; sie sind ihrem wirtschaftlichen Sinn nach unmittelbar auf die Veräußerung der Beteiligungen bezogen und machen isoliert gesehen "keinen Sinn". Die gebotene wertende Zuordnung offenbart sonach eine größere Nähe zu den einzelnen Veräußerungsvorgängen als zum allgemeinen Geschäftsbetrieb, und dementsprechend sind die Verluste aus den kompensatorischen Sicherungsgeschäften Aufwand, um den Veräußerungsgewinn zu erzielen. Dass die Sicherungsgeschäfte und die daraus erwirtschafteten Verluste keinen "zwangsläufigen" unmittelbaren Rechtsbezug zu dem Erwerb und der Veräußerung der Kapitalbeteiligungen haben, erweist sich demgegenüber als unbeachtlich (ähnlich für eine parallele Sachverhaltsgestaltung FG Nürnberg, Urteil vom
G deshalb unbeachtlich. Der IX. Senat bezieht sich dabei auf das BFH-Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 190/78 (BFHE 132, 38, BStBl II 1981, 160) zur Frage der Abzinsung
Kaufpreisraten. In jenen beiden Fällen hat sich der BFH indessen allein damit auseinandergesetzt, ob sich die Kurssicherung auf den Kaufpreis der veräußerten Anteile auswirkt, weil die daraus resultierenden Verluste dem Käufer weiterbelastet worden seien und sie deswegen als dessen Gegenleistung anzusehen sein könnte. Das wurde verneint. Der IX. Senat hat jedoch nicht erwogen, ob es sich bei den Verlusten um gegenzurechnende Veräußerungskosten handelt. Er hat diese Erwägung folglich auch nicht verneinen können, so dass dadurch, dass im Streitfall Veräußerungskosten angenommen werden, im Ergebnis keine Divergenz ausgelöst wird. Unabhängig davon sind die hier in Rede stehenden Zertifikategeschäfte auch nicht mit der dort zu beurteilenden Kurssicherung mittels Devisengeschäften vergleichbar (s.a. FG Nürnberg, Urteil in EFG 2013, 966, zur Berücksichtigung
Optionsprämien für sog. Put-Optionen). 17 dd) Der Senat weicht gleichermaßen nicht
seinem Urteil vom 6. März 2013 I R 18/12 (BFHE 240, 357, BStBl II 2013, 588) ab. Durch jenes Urteil hat er entschieden, dass Prämien, welche der Veräußerer als sog. Stillhalter für Optionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung
Anteilen i.S.
G 2002 vereinnahmt, nicht zu den nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 außer Ansatz bleibenden Gewinnen aus der Veräußerung
Anteilen an Kapitalgesellschaften gehören. Die Prämien sind deswegen unabhängig
ihrer bilanziellen Behandlung aus dem Veräußerungsgewinn herauszurechnen. Diese Entscheidung ist im Schrifttum teilweise dahingehend missverstanden worden, dass sich die "Isolierung" der Optionsprämien auch auf die umgekehrte Situation beziehe, dass also die für die Anschaffung der Optionen aufgewendeten Kosten ebenfalls --gewissermaßen symmetrisch-- herauszurechnen wären (z.B. Schmid/Renner, DStR 2013, 2734; Schmid, Neue Wirtschafts-Briefe 2014, 57; Kröger, RdF 2013, 259; ggf. auch Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8b Rz 110). Diese Sichtweise verkennt indessen, dass es im Rahmen
G 2002 lediglich um die Ermittlung des steuerbefreiten --und damit gegenständlich verengten-- Gewinns aus der Veräußerung der betreffenden Anteile geht, nicht aber darum, die für den Erwerb der Anteile aufgewendeten Kosten zu verkürzen. (Auch) in diesem Punkt ist vielmehr der Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, dort Rz 22 einerseits und Rz 26 und 33 andererseits) beizupflichten. Für die im Streitfall in Rede stehenden Verluste aus den angekauften Zertifikaten bedeutet das, dass sie den Veräußerungsgewinn als Veräußerungskosten unabhängig davon beeinflussen, ob es sich hierbei um Anschaffungs(neben)kosten der Anteile handelt. 18 ee) Schließlich verhindert auch die in § 15 Abs. 4 Satz 3 und 5 EStG 2002 (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002) angeordnete Beschränkung für den Verlustabzug bei Termingeschäften den hier befürworteten Veranlassungszusammenhang der Verluste aus den Zertifikateverkäufen mit den Aktienverkäufen nicht. Es ist zwar richtig, dass diese Beschränkungen nicht gelten, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung
Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn (u.a.) nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibt. Es mag auch zutreffen, dass mit § 15 Abs. 4 Satz 5 EStG 2002 eine spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift konzipiert wurde und dass die spezialgesetzliche Wertungsentscheidung allgemeinen Regeln zur Verhinderung steuerlicher Missbräuche vorgeht (vgl. allgemein zuletzt Senatsurteil vom
der Klägerin gewählte Vertragsgestaltung als gestaltungsmissbräuchlich i.S.
Unbeantwortet bleiben kann gleichermaßen, ob die Voraussetzungen der besagten Verlustabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 erfüllt sind. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410134&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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