STRE201410139 BFH 9. Senat 20140211 IX R 25/13 Urteil § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 22 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 118 Abs 2 FGO, § 133 BGB, § 157 BGB, EStG VZ 2008 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. Juni 2013, Az: 12 K 334/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Abgrenzung zwischen Nutzungsüberlassung und Veräußerung beim "Kaufvertrag" über Salzabbaugerechtigkeiten Der Kaufpreis, den der Inhaber von Salzabbaugerechtigkeiten von einem Energieunternehmen dafür erhält, dass er ihm diese Rechte unwiederbringlich überträgt, stellt sich als --außerhalb des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht steuerbarer-- Veräußerungserlös dar. 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Eigentümer von Flurstücken mit einer Gesamtgröße von ca. ... ha, die ihm im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs dienten, davon waren ... Flurstücke zur Gesamtgröße von ... ha im Grundbuch von X, Blatt ..., verzeichnet. Mit notariellem Hofübergabevertrag vom ... ...01 übertrug er den gesamten Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn. 2 Der Kläger war weiterhin Eigentümer von selbständigen Salzabbaugerechtigkeiten, vom Grundeigentum abgespaltenen Rechten zur Aufsuchung und Gewinnung von Salz mit grundstücksgleichem Charakter, die im Salzabbaugrundbuch von X, Blatt ..., zur Größe von insgesamt ... qm verzeichnet waren. Sie betrafen die im Grundbuch verzeichneten entsprechenden Flurstücke. 3 Die Y-AG beabsichtigte, im Raum X eine unterirdische Kaverne für die Speicherung von Erdgas zu errichten. Mit notariell beurkundetem "Kaufvertrag über eine Salzabbaugerechtigkeit nebst Auflassung" vom ... 2008 veräußerte der Kläger die Salzabbaugerechtigkeiten an die Y-AG. Im Einzelnen wurden zwischen dem Kläger ("Verkäufer") und der Y-AG ("Käuferin") u.a. folgende Vereinbarungen geschlossen: 4 "§ 1 Vertragsgegenstand 5 (…)Die vorstehenden Salzabbaugerechtigkeiten, nachstehend auch der Vertragsgegenstand genannt, verkauft und überträgt der Verkäufer an die Käuferin.(…)Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass der durch die Aussohlung künftig entstehende Hohlraum mit dem Erwerb der Salzabbaugerechtigkeiten endgültig und für immer in das Eigentum der Käuferin übergeht. § 2 Kaufpreis, Fälligkeit, AnweisungenDer Kaufpreis für den Vertragsgegenstand beträgt ... € (…) pro Quadratmeter, mithin ... € (…). (…) § 3 Mängelhaftung(…)Alle Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln am Vertragsgegenstand werden voll umfänglich ausgeschlossen. (…) § 6 Auflassung, Grundbuchinhalt, GrundbuchanträgeDie Erschienenen erklären folgende Auflassung:Wir sind darüber einig, dass die Salzabbaugerechtigkeiten gemäß § 1 dieses Vertrages auf die Käuferin übergehen sollen, und bewilligen und beantragen die Eintragung dieser Eigentumsänderung in das Salzgrundbuch von X Blatt .... (…)" 6 Der Vertrag enthält keine Bestimmung darüber, dass die Salzabbaugerechtigkeiten an den Kläger zurückfallen oder rückübertragen werden. Die Y-AG zahlte den Kaufpreis im ... 2008 (Streitjahr). 7 Die Kläger behandelten die aufgrund des Vertrages mit der Y-AG erzielten Erlöse im Streitjahr als nicht steuerbare Vermögensumschichtung. Dagegen erfasste der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einnahmen in Höhe von ... € --verteilt auf zehn Jahre-- als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2008 entsprechend fest. 8 Im Laufe des Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid dahin geändert, dass die Einnahmen nunmehr unter Verteilung auf einen Zeitraum von 25 Jahren (Jahreswert ... €, davon 3/12 im Streitjahr) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt wurden. Der Einspruch blieb erfolglos. 9 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Veräußerung der Salzabbaugerechtigkeiten ohne Rückfall- oder Rückkaufmöglichkeit führe nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie seien als grundstücksgleiche Rechte unabhängig vom Recht am Grund und Boden nutz- und handelbar. Sei der Berechtigte aus der Salzabbaugerechtigkeit nicht Grundeigentümer, könne er rechtlich kein Nutzungsrecht an dem Salzvorkommen und den Hohlräumen an einen Dritten überlassen. 10 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Die Veräußerung der Salzabbaugerechtigkeiten stelle sich nach dem Gesamtbild nicht als einmaliger Veräußerungsvorgang auf der Vermögensebene, sondern als Nutzungsüberlassung des eigenen Nutzungsrechts des Klägers an dem unterirdischen Grundstück dar. Die Nutzungsmöglichkeit der Hohlräume stehe im Vordergrund. Zwar stellten die Salzabbaugerechtigkeiten und das Eigentum an dem Grundstück zwei selbständige, unabhängige Rechte dar, die auch getrennt voneinander rechtsgeschäftlich übertragbar seien. Deren Nutzung sei allerdings nur im Benehmen mit dem Eigentümer des entsprechenden Grund und Bodens, dem Sohn der Kläger, möglich. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass ein Benehmen zwischen dem Kläger und seinem Sohn vorgelegen habe. Auch der aufgrund schuldrechtlicher Abmachungen mit dem Eigentümer des Grundstücks Berechtigte (Kläger) könne sein Nutzungsrecht an einen Dritten (Y-AG) ähnlich einer Untervermietung entgeltlich überlassen. Die Y-AG habe weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an den Hohlräumen erlangt. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits mit Urteil vom 14. Oktober 1982 IV R 19/79 (BFHE 137, 255, BStBl II 1983, 203) in einem ähnlich gelagerten Fall das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums untersucht. Ein solches liege nur vor, wenn eine unwiderrufliche Bebauung des Hohlraums mit einem massiven Bauwerk erfolge. Dies sei hier nicht gegeben. 11 Das FA beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 12 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. 13 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, die aus dem "Kaufvertrag über eine Salzabbaugerechtigkeit" vom ... 2008 resultierenden Einnahmen nicht als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als nicht steuerbaren Veräußerungserlös zu beurteilen, ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 14 1. Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Vermögen oder Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.