G 2009 Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Werbungskosten abziehbar . 1 I. Streitig ist, ob Reparaturkosten infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte neben der Entfernungspauschale als Werbungkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können. 2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an einer Tankstelle irrtümlich anstatt Diesel Benzin getankt und diese Falschbetankung erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Die Arbeitgeberin des Klägers lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Der Kläger beantragte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 neben der Entfernungspauschale den Abzug der im Streitjahr 2010 gezahlten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. 3 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ließ die Reparaturkosten im Einkommensteuerbescheid nicht zum Abzug zu. 4 Mit der
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machten die Kläger Werbungskosten für die Reparatur des PKW in Höhe von zuletzt 4.248 € geltend. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1104 veröffentlichten Gründen statt. 6 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 7 Es beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. 9 Das Bundesministerium der Finanzen hat den Beitritt zum Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt. Es hat keinen Antrag gestellt. 10 II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Reparaturkosten neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden können. 11 1. Auf das Streitjahr
G) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom
dessen Art. 6 Satz 1 erst am 1. Januar 2014 in Kraft. 12 2.
G sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist
G für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen.
G sind durch die Entfernungspauschalen "sämtliche Aufwendungen" abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst sind. 13
G Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann angesetzt werden, wenn sie höher sind als die Entfernungspauschale.
G können behinderte Menschen anstatt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten ansetzen. Der Gesetzeswortlaut bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Ausnahmen nur beispielhaft und nicht abschließend gemeint sind. 15
G werden Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte durch die Entfernungspauschale abgegolten. Grundfall der regelmäßigen Arbeitsstätte ist dabei die auf Dauer und
haltigkeit angelegte Arbeitsstätte, auf deren immer gleiche Wege sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann. Dies kann etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und auch durch entsprechende Wohnsitznahme geschehen. Für diesen Grundfall erweist sich
der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip (z.B. Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 22/10, BFHE 236, 426, BStBl II 2012, 827, m.w.N.). 20 bb) Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, für den Fall außergewöhnlicher Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Ausnahmeregelung zu treffen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das
den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, m.w.N.). 21 3.
diesen Grundsätzen sind die streitbefangenen Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung des PKW nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar. Die Vorentscheidung war danach aufzuheben und die Klage abzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410145&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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