STRE201410153 BFH 6. Senat 20140410 VI R 64/13 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 6 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 7 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 8 EStG 2009, EStG VZ 2010 vorgehend Hessisches Finanzgericht, 11. März 2013, Az: 3 K 1171/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anteilige Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge im Monat des Erreichens der Altersgrenze Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung stehenden Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nur insoweit anzusetzen, als sie auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen. 1 I. Streitig ist die Kindergeldberechtigung für den Zeitraum Januar bis Juli 2010. 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt für ihre am 8. Juli 1985 geborene Tochter B Kindergeld. B studierte an der Universität Y und erzielte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im streitigen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; daneben erhielt B Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nachdem B am 8. Juli 2010 ihr 25. Lebensjahr vollendet hatte, gelangte die Beklagte und Revisionsklägerin (die Familienkasse) im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu dem Ergebnis, dass B‘s Einkünfte und Bezüge im Streitzeitraum den maßgeblichen anteiligen Jahresgrenzbetrag überschritten. Die Familienkasse hob darauf mit Wirkung ab Januar 2010 die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das für die Zeit von Januar bis Juli 2010 gezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück. 3 Die Klägerin machte dagegen mit ihrer Klage geltend, dass die Familienkasse für den Monat Juli 2010 zu Unrecht den vollen Monatslohn und die vollen BAföG-Bezüge zum Ansatz gebracht habe. 4 Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung der Klägerin und entschied, dass die für Juli erzielten Einkünfte und Bezüge abweichend von der Auffassung der Familienkasse nach § 32 Abs. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitfall geltenden Fassung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs --also zu 7/30-- zu berücksichtigen seien. Auf Grundlage dieser Berechnung überschritten die anteiligen Einkünfte und Bezüge nach Abzug der anteiligen Kostenpauschale mit 4.366,45 € nicht den maßgeblichen anteiligen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 4.669 €. 5 Mit der dagegen gerichteten Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG unzutreffend ausgelegt. § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG verweise auf die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2; zu diesen besonderen Tatbestandsvoraussetzungen gehöre aber nicht die Altersgrenze von 21 bzw. 25 Jahren. Denn das Kindergeldrecht folge dem Monatsprinzip. § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG bilde dazu zwar eine Ausnahme, indem Einkünfte und Bezüge nur für einen Teil des Kalendermonats berücksichtigt würden. Aber wenn die Altersgrenze erreicht werde, führe dies nicht zu einem Teilmonat. Denn § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG solle lediglich Einkünfte und Bezüge aus einer Berufsausübung aus der Grenzbetragsberechnung ausgrenzen. 6 Die Familienkasse beantragt,das Urteil des Hessischen FG vom 11. März 2013 3 K 1171/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG die Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen sind, als die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG vorliegen und zu diesen Voraussetzungen auch die dort ausdrücklich genannten Altersgrenzen gehören. 9 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.