Verkaufs bzw. Erwerbs von Fondsanteilen setzt die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. 2. Eine solche Vermittlungstätigkeit kann unter anderem darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung
Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. 3. Dagegen erbringt keine Vermittlungstätigkeit, wer als sog. "Distributor" im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz im Inland, vertrieb im Streitjahr 2005 im deutschsprachigen Raum Fondsanteile US-amerikanischer Fondsgesellschaften. Sie war dazu von ihrer Schwestergesellschaft, der NE AG mit Sitz in Liechtenstein, die Inhaberin der Alleinvertriebsrechte dieser Fondsgesellschaften war, durch "Vertriebsverträge" betreffend "X" bzw. "XS" und durch ein "Distributing Agreement" betreffend "Y" beauftragt worden. 2 Zum Vertrieb der Fondsanteile bediente sich die Klägerin für sie tätiger selbständiger Vermittler. Sie verfügte nach den Feststellungen
Finanzgerichts (FG) über eine Datei mit ca. 4 000 Kontaktdaten von unabhängigen Maklern, Maklerpools, Vermögensberatern etc., die als "Vertriebspartner" der Klägerin tätig wurden und die Fondsanteile an Privatinvestoren vertrieben. Die Klägerin unterstützte die selbständigen Vermittler durch Mitarbeiterschulungen, Zurverfügungstellung von Werbematerial und Prospekten sowie Kaufanträgen in angemessenem Umfang, Erteilung von Auskünften und Informationen über Investmentfonds im Allgemeinen und die Fonds der beiden Fondsgesellschaften im Besonderen sowie durch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit. Im Rahmen der Abwicklung von Kaufanträgen hatte sie dafür zu sorgen, dass die zum Erwerb von Fondsanteilen notwendigen Anträge von den Käufern ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt, eigenhändig unterzeichnet und direkt an die Fondsgesellschaft weitergeleitet wurden; sofern Kaufanträge von den Fondsgesellschaften abgelehnt wurden, oblag es ihr, den jeweiligen Vermittler unverzüglich zu informieren. Nach den Vertriebsverträgen konnte die Klägerin für "Kundenvermittlung" bzw. für vermittelte Kaufanträge eine "Abschlussprovision" in Höhe von 4 % der von den Anlegern eingezahlten Beträge und eine laufende "Marketingprovision" sowie für "Kundenbetreuung" eine "Bestandspflegeprovision" beanspruchen. Von diesen Einnahmen gab sie Provisionen an die für sie tätigen Vermittler weiter. 3 Die Klägerin sah in ihrer Tätigkeit nicht steuerbare Vermittlungen von Fondsanteilen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f
Umsatzsteuergesetzes (UStG), die gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 3a Abs. 3 UStG dort erbracht worden seien, wo die NE AG als Leistungsempfängerin ihren Sitz habe (Liechtenstein). 4 Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung im Bericht vom 30. Dezember 2008 sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hingegen die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit --mit Ausnahme von einvernehmlich abgegrenzten Eigenvermittlungen, die das FA mit 10 % der Umsätze schätzte-- nicht als Vermittlungstätigkeit i.S.
G an. Vielmehr lägen anderweitige sonstige Leistungen vor. Demgemäß behandelte das FA Umsätze in Höhe von ... € als steuerpflichtig und setzte --unter Berücksichtigung weiterer, hier nicht streitiger Besteuerungsgrundlagen-- durch Bescheid vom
G gerichtet. Der Schwerpunkt der gesamten Aktivitäten der Klägerin liege im Bereich der bloßen Vertriebstätigkeit, nämlich Abschlussvermittler anzuwerben, zu schulen und im Rahmen ihres Einsatzes zu betreuen und zu unterstützen. In Ansehung der festgestellten Gesamtumstände erbringe sie nicht die typische Leistung einer Mittelsperson, die Möglichkeiten eines Vertragsabschlusses nachweise und auf einen entsprechenden Vertragsabschluss hinwirke. Zwar könnten auch die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbständigen Vermittlern zu Vermittlungsleistungen der in § 4 Nr. 8 UStG bezeichneten Art gehören. Dies setze aber voraus, dass der betreffende Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken könne (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
sen unterster Stufe die Untervermittler die eigentliche Vermittlungstätigkeit erbracht hätten, auch nicht im Rahmen einer Dienstleistungskommission tätig geworden; denn sie habe im eigenen Namen und für eigene Rechnung gehandelt. 7 Das Urteil
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1566 veröffentlicht. 8 Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie habe gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG nicht steuerbare Vermittlungsleistungen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG erbracht. Das FG habe die zugrunde liegenden Verträge zivil- und steuerrechtlich unzutreffend bzw. unvollständig gewürdigt und unberücksichtigt gelassen, dass sie der NE AG die Vermittlung der Fondsverträge schuldete. Das FG habe von den Verträgen betreffend "X" bzw. "XS" nur "III. Aufgaben und Pflichten" gewürdigt, nicht jedoch "II. Aufgaben und Pflichten". Ihr Interesse habe darin bestanden, die Investmentfonds in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) "anzubringen" (Verträge betreffend "X" unter I.2.). Dass die Vermittlung von Verträgen ihre Hauptleistung gewesen sei, komme besonders im Vertrag betreffend "Y" zum Ausdruck, wo sie als "Distributor", d.h. als Vermittler, bezeichnet werde; mit diesem Vertrag habe sich das FG überhaupt nicht befasst. Die hier zu beurteilende Leistungsbeziehung sei diejenige zwischen ihr und der NE AG; nur dieser gegenüber habe sie eine umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung erbracht. 9 Nach dem Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom
Leistungsempfängers, der NE AG, in Liechtenstein erbrachte Vermittlungsleistungen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG, sondern um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art i.S.
G, die gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG an dem Ort ausgeführt wurden, von dem aus die Klägerin ihr Unternehmen betreibt (Deutschland). Die Würdigung
FG, dass die streitigen Leistungen der Klägerin keine Vermittlungsleistungen i.S.
G sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 18
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) - nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom
G). 22 aa) Der im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG zu berücksichtigende Begriff der Vermittlung i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrags über ein Finanzprodukt einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung
Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt
Vertrags hat (vgl. EuGH-Urteile --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 39; --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 23; vom 5. Juli 2012 C-259/11 --DTZ Zadelhoff--, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 1013, UR 2012, 672, Rz 27). 23 bb) Dagegen führt die Übernahme der mit dem zu vermittelnden Vertrag verbundenen Sacharbeit wie z.B. die Erteilung von Informationen an die andere Partei oder die Annahme und Bearbeitung von Anträgen, die Gegenstand
Vertrags sind, nicht zu einer steuerfreien Vermittlung; der Leistende nimmt dann den Platz
Anbieters ein und handelt nicht als Mittelsperson (vgl. EuGH-Urteile --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 40; --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 23). 24 cc) Auch aus der Freiheit
Organisationsmodells (EuGH-Urteil --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 34 ff.) ergibt sich keine über die Vermittlung von Abschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Zwar kann die Vermittlung in verschiedene Einzeldienstleistungen zerfallen, die dann ihrerseits Vermittlungsleistungen darstellen. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich bei der einzelnen Leistung um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handelt, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der Vermittlung erfüllt (vgl. EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 --SDC--, Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64, Rz 66; --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 25; --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, Rz 27, 36 ff.). 25 dd) Der BFH hat sich dieser Rechtsprechung
EuGH angeschlossen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641, unter II.1.b; in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, unter II.3.b; vgl. auch BFH-Urteile vom
Sachverhalts, die Klägerin habe mit den streitigen Leistungen keine gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f UStG steuerfreie Vermittlung, sondern eine sonstige Leistung eigener Art i.S.
G erbracht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist frei von Verfahrensfehlern und enthält weder Widersprüche noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie bindet
halb den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
FG bzw. seine Würdigung, dass die Vermittlungsleistungen durch die selbständigen Vermittler erbracht wurden, die den Kundenkontakt herstellten, den jeweiligen Kunden berieten, den Antrag auf Erwerb der Anteile erstellten und dafür sorgten, dass alle erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden, die Klägerin hingegen nicht verpflichtet war, (eigene) Vermittlungsleistungen zu erbringen, und ihre Tätigkeit weder darin bestanden hat, dem Verkäufer der Kapitalanlagen Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen nachzuweisen noch mit Interessenten Kontakt aufzunehmen oder Verhandlungen zu führen, sondern vielmehr darin, Abschlussvermittler anzuwerben, zu schulen und im Rahmen ihres Einsatzes zu betreuen und zu unterstützen, ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. 29 bb) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Würdigung der "Vertriebsverträge" durch das FG betreffend "X" bzw. "XS" und
"Distributing Agreement" betreffend "Y" nicht widersprüchlich, unklar oder lückenhaft. 30
Vertrags --dahingehend, dass sich daraus eine Verpflichtung gegenüber der NE AG zum Erbringen von (eigenen) Vermittlungsleistungen ergebe-- an die Stelle der Würdigung
FG. Dies genügt nicht, um die Bindungswirkung
d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG entspricht der deutsche Begriff "Vermittlung" dem Begriff "negotiation". In dem "Distributing Agreement" wird die Klägerin hingegen als "Distributor" --also als "Verteiler"-- bezeichnet: "The distributor may sell and distribute any shares so purchased, through dealers or otherwise." Hierdurch kommt ebenso wenig zum Ausdruck, dass die Klägerin Umsätze im Geschäft mit Finanzprodukten zu vermitteln habe, wie dadurch, dass sie für Deutschland und Österreich Inhaberin
alleinigen Vertriebsrechts bestimmter Fondsanteile war. 34 d) Der Tätigkeit der Klägerin fehlt das eine Vermittlung kennzeichnende Handeln gegenüber individuellen Vertragsinteressenten. Sie hat nach den tatsächlichen Feststellungen
FG nicht als Mittelsperson zu den Abschlüssen beigetragen, sondern hat sich für den Vertrieb der Fondsanteile 4 000 "Vertriebspartner" bedient und ist dabei vertriebsunterstützend tätig geworden. 35 aa) Für vertriebsunterstützende Tätigkeiten wie der Wahrnehmung von Management- und Kontrollaufgaben können sich Steuerpflichtige auf die im EuGH-Urteil --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84, Rz 35 hervorgehobenen Grundsätze, dass auch Vermittlungstätigkeiten arbeitsteilig ausgeführt werden können und dass die an einer Vermittlung Beteiligten in der Wahl
Organisationsmodells frei sind, nicht berufen (vgl. Philipowski in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 8 Rz 653, unter Hinweis auf das Urteil der Vorinstanz). 36 Mangelt es somit an der erforderlichen Vermittlungstätigkeit als Leistungshandlung, kann die Steuerfreiheit der Leistung auch nicht über eine erfolgsabhängige Vergütungsregelung begründet werden (vgl. BFH-Urteil vom
Vertrauensschutzes am Erlass
angefochtenen Umsatzsteuerbescheides gehindert. 39 Es entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das FA in jedem Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte. Dies gilt auch dann, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte. Das FA ist an eine bei einer früheren Veranlagung bzw. Besteuerung zugrunde gelegte Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 XI R 30/09, BFHE 233, 18, BStBl II 2011, 613, Rz 38, m.w.N.). 40 3. Einer Vorlage nach Art. 267
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es nicht. Nach dieser Vorschrift sind Fragen zur Auslegung
Unionsrechts unter den dort näher genannten Voraussetzungen dem EuGH vorzulegen. Nach der Rechtsprechung
EuGH entfällt die Vorlagepflicht unter anderem dann, wenn die gestellte Frage
Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die gerichtliche Anwendung
Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, Slg. 1982, 3415, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1257). 41 Die --für die Entscheidung
Streitfalls erheblichen-- Grundsätze zur Auslegung
GH-Urteile --CSC-- in Slg. 2001, I-10237, UR 2002, 84 und --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, UR 2007, 617, geklärt (vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 200, 140, BStBl II 2003, 618, unter II.3.; in BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641, unter II.1.b; in BFHE 223, 507, BStBl II 2009, 554, unter II.3.b; in BFHE 235, 492, BStBl II 2012, 248, Rz 19; in BFHE 239, 526, BStBl II 2013, 348, Rz 28). 42 Die von der Klägerin für eine EuGH-Vorlage formulierten Fragen sind keine Fragen zur Auslegung
Unionsrechts, sondern Fragen zur Subsumtion
Sachverhalts unter das Unionsrecht und die dazu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung
EuGH. Im Übrigen gehen die Fragen von dem nicht festgestellten bzw. vom FG anders gewürdigten Sachverhalt aus, dass die Klägerin (selbst) Vermittlungsleistungen zu erbringen habe. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410165&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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