Scheinrenditen in Schneeballsystemen - Prüfung der Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO) Verlangt ein Anleger die Auszahlung fälliger Zins- oder Anlagebeträge vom Betreiber eines Schneeballsystems, ist für die Prüfung
dessen Leistungsfähigkeit und -bereitschaft im Zeitpunkt einer Gutschriftserteilung oder der Vereinbarung, Renditen wiederanzulegen, nicht erheblich, in welchem Umfang der Anleger Bemühungen entfaltet, um seinen Auszahlungswunsch durchzusetzen, sondern wie der Betreiber des Schneeballsystems auf den Auszahlungswunsch reagiert (Anschluss an die Senatsurteile vom
20.000 DM. Die Verzinsung belief sich auf 20 %, mithin auf 4.000 DM. Zum 15. Februar 2000 vereinbarte die Klägerin mit X nach dessen Vorschlag ein anschließendes Darlehen über 35.000 DM zu einem Zinssatz
20 %, das zum 14. Mai 2000 enden sollte. Um die Darlehenssumme aufzubringen, zahlte die Klägerin an X einen Aufstockungsbetrag in Höhe
11.000 DM, im Übrigen wurden die ursprüngliche Darlehenssumme und die Zinsen aus dem ersten Darlehen (20.000 DM und 4.000 DM)
der Klägerin stehengelassen. 4 In der Folge kam es im Streitjahr 2000 jeweils zur vollständigen Wiederanlage der fällig werdenden Zinsen und Darlehensbeträge, teilweise unter weiterer Aufstockung der Darlehensbeträge bei Wiederanlage. X teilte der Klägerin in den folgenden Schreiben die Höhe der
ihr erzielten Zinserträge mit: 5 Schreiben des X an die Klägerin vom Gutgeschriebene Zinsbeträge Fälligkeit der Zinsen
30.000 DM, wünsche die Wiederanlage des Restbetrags und gab X ihre Kontonummer für die Auszahlung bekannt. X antwortete in Schreiben vom 8. Mai und 12. Mai 2001, bezüglich der Wiederanlage könne er ihr nur einen Zinssatz
25 % garantieren, wenn es zur Wiederanlage des Gesamtbetrags des letzten Darlehens komme. Er bitte, den Auszahlungswunsch bis zum 15. August 2001 zu verschieben, dann könne er bei einer Neuanlage auch wieder Zinsen in Höhe
25 % gewähren. 9 Die Klägerin schloss daraufhin mit X einen Darlehensvertrag über die Gesamtsumme aus den zum 14. Mai 2001 fälligen Zinsen und der Darlehenssumme zu einem Zinssatz
25 % für die Zeit vom
30.000 DM angemeldet habe, die keine nachteilige Auswirkung auf die weitere Zinsgestaltung haben solle. Im August bat X die Klägerin im Hinblick auf den verschobenen Auszahlungsbetrag in Höhe
30.000 DM, ihm die Kontonummer ihres Direktanlagekontos zuzusenden. Er weise darauf hin, dass er das Geld bei seinen irischen Geschäftspartnern anfordern werde, internationale Überweisungen während der Euro-Umstellung aber länger dauern könnten und sie sicher sein könne, das Geld bis Ende August/Anfang September 2001 zu erhalten. 10 In der Folge kam es jedoch nicht zur Auszahlung des zum 14. August 2001 fälligen Betrags
30.000 DM. X teilte der Klägerin in einer E-Mail vom
ihm verursachten Verzögerungen der Auszahlung und machte der Klägerin zur Kompensation den Vorschlag, den geschuldeten Auszahlungsbetrag in Höhe
30.000 DM rückwirkend vom
25 % als wiederangelegt zu betrachten. 11 X und die Klägerin vereinbarten daraufhin mit Darlehensvertrag vom
30.000 DM zu einem Zinssatz
25 %. Die Zinsen sollten zum Ende der Laufzeit fällig sein. Bei Vertragsabschluss erhielt die Klägerin 20.000 DM vereinbarungsgemäß als vorab fällige Rückzahlung der Darlehenssumme in bar ausgezahlt. Wegen dieser Vorabrückzahlung der Anlagesumme wurde ein Zinsabschlag in Höhe
1.000 DM vereinbart, d.h. statt der sich für die Laufzeit rechnerisch ergebenden Zinsen in Höhe
7.500 DM sollte die Klägerin Zinsen in Höhe
6.500 DM erhalten. 12 Den Zinsbetrag in Höhe
6.500 DM und die Darlehenssumme in Höhe
10.000 DM, die zum
weniger als 3.100 DM erzielt zu haben. Die Steuererklärungen wurden unter Mitwirkung eines Steuerberaters gefertigt. Die Steuererklärung für das Streitjahr 2000 reichte sie am
35.000 DM und für 2001 in Höhe
90.182 DM angesetzt wurden. Während des folgenden Einspruchsverfahrens erließ das Finanzamt Y am
Darlehensgebern erhaltene Geld nur noch für seinen Lebensunterhalt und vereinzelte Zinszahlungen verwendet. 21 Der rechtliche Standpunkt des FG, die Klägerin habe sich massiv um eine Rückzahlung des Kapitals bemühen müssen und dies nicht intensiv genug getan, weshalb X als leistungsbereiter und leistungsfähiger Schuldner anzusehen sei, sei nicht zutreffend. Es handele sich bei der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners um eine
der Finanzverwaltung für den Zufluss nachzuweisende Voraussetzung, zu der das FG keine tragenden Feststellungen getroffen habe. Es habe sich zur Werthaltigkeit der Forderung der Klägerin gegen X nicht geäußert. 22 Das FG habe auch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, um eine leichtfertige Steuerverkürzung der Klägerin bejahen zu können. Die Klägerin habe einen Steuerberater bei Erstellung der Einkommensteuererklärungen einbezogen. Damit habe sie alles getan, was die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfordert habe. 23 Dem FG sei ein Verfahrensfehler unterlaufen. In den Prozessakten finde sich ein Aktenvermerk der Steuerfahndungsstelle Z vom 21. Dezember 2007, aus dem sich ergebe, X sei im Streitzeitraum nicht mehr in der Lage gewesen, die Darlehen und Zinsforderungen zu bedienen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts
Amts wegen durch das FG sei jedoch unterblieben. 24 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil des FG Köln vom
X bescheinigten und
ihr wiederangelegten Zinserträge in den Streitjahren Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat. X war entgegen der Auffassung der Klägerin in beiden Streitjahren leistungsbereit und leistungsfähig. Der Zufluss der in den Steuererklärungen der Klägerin für beide Streitjahre nicht erklärten Zinseinkünfte stellte jeweils eine neue Tatsache gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dar und berechtigte das FA, die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre zu ändern. Die Festsetzungsverjährung war für beide Streitjahre im Zeitpunkt der Änderung der Bescheide noch nicht eingetreten. Der behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor. 28 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führen Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.
G (vgl. Senatsurteile vom
Wiederholungen wird auf das Senatsurteil in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461 Bezug genommen. 29 a) Eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuld zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten
nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (Senatsurteile vom
G ist in derartigen Fällen der Schuldumschaffung (Novation) nach der Rechtsprechung allerdings, dass sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Anlegers) über den Gegenstand der Altforderung darstellt und auf dessen freien Entschluss beruht. 31 c) Beide Formen stellen getrennt
einander zu prüfende Tatbestände dar,
denen jeder für sich genommen ausreicht, um einen Zufluss zu bejahen. Es muss bei beiden "Zuflusstatbeständen" aber jeweils die weitere Voraussetzung erfüllt sein, dass der Gläubiger (der Anleger) im Zeitpunkt der Novation oder der Gutschrift in den Büchern des Betreibers des Schneeballsystems tatsächlich in der Lage gewesen ist, die Auszahlung ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. Senatsurteile in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646; in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; vom
35.000 DM. 34 aa) Hiervon entfielen Zinsen in Höhe
4.000 DM auf das zum 14. Februar 2000 ausgelaufene Darlehen, die die Klägerin umgehend im Rahmen einer Novation unter Abschluss eines neuen Darlehensvertrags wieder anlegte. Der Zufluss der Einnahmen beruhte auf der Wiederanlage der Zinseinnahmen. Diese Wiederanlage wurde auch im Interesse der Klägerin vereinbart. Die Interessenlage bestimmt sich maßgeblich danach, ob der Gläubiger (hier: die Klägerin) die ihm zustehende Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung der Renditen und deren Wiederanlage ausübt, um fortan höhere Renditen erzielen zu können (Senatsurteil in BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646). Letzteres war der Fall. Die Klägerin wählte die Wiederanlage der Gesamtsumme zu einer Verzinsung in Höhe
20 % aus freien Stücken. 35 bb) Im Übrigen beruhte der Zufluss der Kapitaleinnahmen im Streitjahr 2000 auf den Zinsgutschriften, die X der Klägerin im Vorfeld jeder Wiederanlage erteilte. X bescheinigte der Klägerin Zinsen aus dem zum 14. Mai 2000 auslaufenden Darlehen in Höhe
7.000 DM, aus dem anschließenden Darlehen zum 14. August 2000 in Höhe
10.000 DM und aus dem zum 14. November 2000 auslaufenden Darlehen in Höhe
14.000 DM. 36 b) Im Streitjahr 2001 erteilte X der Klägerin Zinsgutschriften zum 14. Februar 2001 in Höhe
21.000 DM, zum 14. Mai 2001 in Höhe
26.250 DM, zum
(Kapital-)Einnahmen i.S.
G durch bloße Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder durch sog. Novation kann nur dann angenommen werden, wenn der Gläubiger (Steuerpflichtige) nach den gesamten Umständen des Einzelfalles davon ausgehen durfte, dass er, hätte er statt des "Stehenlassens" des gutgeschriebenen Betrags und ggf. dessen "Novation" die Auszahlung gewählt, den betreffenden Betrag vom Schuldner ohne weiteres Zutun ausgezahlt bekommen hätte (Senatsurteil in BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138). 39 b) Ob während des Zeitraums der Erteilung
Gutschriften oder Vereinbarung
Wiederanlagen eine Deckungslücke zwischen den dem Betreiber des Schneeballsystems tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich bestehenden Forderungen aller Anleger, wenn diese hypothetisch auf einen Schlag zu befriedigen wären, besteht, ist dabei für den Zufluss grundsätzlich unbeachtlich. Aus einer solchen Deckungslücke lässt sich für die Frage des Zuflusses
Erträgen jedenfalls so lange nichts herleiten, wie das Schneeballsystem als solches funktioniert, d.h. die Auszahlungsverlangen der Anleger ohne Einschränkung bedient werden (Senatsurteile in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147; in BFHE 244, 406, BStBl II 2014, 461). 40 c) Vor Eintritt der generellen Zahlungsunfähigkeit kann auf die fehlende Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Betreibers des Schneeballsystems jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu schließen sein. Dabei hat der Senat insbesondere dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob und inwieweit der Betreiber des Schneeballsystems konkreten und berechtigten (d.h. fälligen) Auszahlungsbegehren unverzüglich, nur "schleppend" (zögerlich) oder überhaupt nicht nachkommt (Senatsurteil in BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147). Ersteres spricht für, die beiden letztgenannten Konstellationen sprechen gegen einen Zufluss.
einem nicht mehr leistungsbereiten und leistungsfähigen Betreiber des Schneeballsystems kann zudem ausgegangen werden, wenn dieser auf einen berechtigten Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt (Senatsurteil in BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138). 41 Für die Annahme fehlender Leistungsfähigkeit und -bereitschaft ist hingegen abweichend
der Auffassung des FG nicht zu fordern, der Anleger müsse vom Betreiber des Schneeballsystems die Auszahlung angeforderter Beträge "massiv einfordern" und der Betreiber des Schneeballsystems diese verweigern. Der Senat verlangt in den Fällen der Gutschrift und der Wiederanlage für den Zufluss nur, der Anleger müsse die Auszahlung dieser Erträge "ohne weiteres Zutun" herbeiführen können. Wird ein berechtigter Auszahlungswunsch des Anlegers hinsichtlich fälliger Zins- oder Darlehensbeträge geäußert, ist somit für die Prüfung der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit nicht erheblich, in welchem Umfang der Anleger Bemühungen entfaltet, um seinen Auszahlungswunsch durchzusetzen, sondern wie der Betreiber auf den Auszahlungswunsch reagiert, ob er --wie unter II.2.c dargelegt-- insbesondere die sofortige Auszahlung ablehnt, stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt oder diesen verschleppt (Senatsurteile in BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147). Im Fall eines non-liquet trägt das FA die Feststellungslast für den Umstand, ob der Betreiber des Schneeballsystems noch leistungsbereit und leistungsfähig war (Senatsurteil in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147). 42 e) Nach diesen Maßstäben ist auf Grundlage der Feststellungen des FG dessen tatsächliche und rechtliche Würdigung, X sei während beider Streitjahre leistungsbereit und leistungsfähig gewesen, im Ergebnis aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 43 aa) Während des gesamten Streitjahres 2000 hat die Klägerin keinen Auszahlungswunsch geltend gemacht. Es ist für die Annahme der Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des X --wie oben unter II.3. angeführt-- somit im Grundsatz ausreichend, dass in diesem Streitjahr keine generelle Zahlungsunfähigkeit des X festgestellt worden ist. Indizielle Bedeutung kann --wenn die Auszahlung
"Renditen" wie im Streitfall nicht verlangt wird-- zwar auch das Zahlungsgebaren des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern erlangen. Erfüllt der Betreiber des Schneeballsystems in den zu beurteilenden Zeiträumen gegenüber anderen Gläubigern und Anlegern seine (fälligen) Zahlungsverpflichtungen nicht, nur teilweise oder nur zögerlich und sporadisch, so lässt dies --wenn nicht besondere Umstände im Verhältnis des Anlegers zu dem Betreiber des Schneeballsystems das Gegenteil nahe legen-- den Schluss zu, dass sich der Betreiber auch gegenüber diesem Anleger (hier: der Klägerin) nicht anders verhalten hätte (Senatsurteil in BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138). Das FG hat jedoch in für den Senat bindender Weise (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, X sei bis in das Jahr 2002 hinein zahlungsfähig gewesen. Verweigerte oder verschleppte Auszahlungen des X gegenüber konkreten anderen Anlegern hat das FG für das Streitjahr 2000 ebenfalls nicht festgestellt. 44 bb) Im Streitjahr 2001 war X trotz des verschobenen Auszahlungswunsches der Klägerin ebenfalls als leistungsbereit und leistungsfähig anzusehen. 45 aaa) Zwar hat die Klägerin im Mai 2001 die Auszahlung eines Teilbetrags in Höhe
30.000 DM
ihm verlangt und am 19. Oktober 2001 hiervon nur einen Teilbetrag in Höhe
20.000 DM vereinnahmt. Sie hat ihren Auszahlungswunsch aus dem Mai 2001 jedoch einvernehmlich mit X zeitnah zur Fälligkeit der Zinsen und der Darlehenssumme am
30.000 DM verschleppte X zwar anschließend vorübergehend durch Entschuldigungen wie Auslandsaufenthalte, Erkrankungen sowie Hinweise auf eine verlängerte Abwicklung des Zahlungsvorgangs
Irland nach Deutschland. Er überredete die Klägerin jedoch am 19. Oktober 2001 abermals zu einer (rückbezogenen) verzinslichen Wiederanlage des fälligen Betrags in Höhe
30.000 DM ab dem
30.000 DM aus dem November 2001 erfüllt hat. Zudem hat er nach den Feststellungen des FG bis in das Jahr 2002 hinein noch Forderungen anderer Anleger erfüllt. Diese Feststellungen des FG, die die Klägerin nicht mit Revisionsrügen angegriffen hat, binden den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO). 48 4. Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass für beide Streitjahre geänderte Einkommensteuerbescheide ergehen konnten. 49
der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) und somit vom Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung ab, müssen zur Rechtmäßigkeit des Bescheids die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 378 AO erfüllt sein. Die im Steuerrecht vorkommenden Begriffe des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts sind materiell-rechtlich wie im Strafrecht zu beurteilen (vgl. Senatsurteile vom
diesem die Auskunft erhalten haben könnte, die gutgeschriebenen Zinseinnahmen seien nicht steuerpflichtig. 53 cc) Es begann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO die auf fünf Jahre verlängerte Festsetzungsfrist für das Streitjahr 2000 mit Ablauf des Jahres 2002 und für das Streitjahr 2001 mit Ablauf des Jahres 2003 zu laufen. Vor Eintritt der Festsetzungsverjährung für beide Streitjahre wurde aufgrund der mit Schreiben vom
Amts wegen ermitteln müssen, ab wann X objektiv zahlungsunfähig und die Forderungen der Klägerin wertlos gewesen seien, kommt nicht in Betracht. Denn nach dem maßgeblichen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2010 VIII B 83/09, BFH/NV 2010, 1848, unter 2.d cc) und zutreffenden Rechtsstandpunkt des FG (siehe oben unter II.2.b) kam es allein auf die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems an, sodass das FG
Amts wegen nicht zu weiteren Sachaufklärungsmaßnahmen verpflichtet war. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410177&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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