← Deutschland

BFH XI R 25/12

Obsah (6)§ 17§ 1a§ 1§ 13b§ 15Art. 185

STRE201410187 BFH 11. Senat 20140605 XI R 25/12 Urteil § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 1 Abs 5 UStG 2005, § 15 Abs 1 Nr 3 UStG 2005, § 17 Abs 1 S 4 UStG 2005, § 17 Abs 1 S 5 UStG 2005, § 68 S 1 FGO, § 127

sen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 5 UStG zu berichtigen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist Organträgerin der C, die Computer herstellt und vertreibt. 2 Die C bezog für ihre Produktion u.a. Prozessoren

Herstellers X von dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen B, dem autorisierten Distributor der in Großbritannien ansässigen A. Die C entrichtete an B den vereinbarten Kaufpreis und machte die in den entsprechenden Eingangsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Nach den Feststellungen

Finanzgerichts (FG) hatte A die Prozessoren steuerfrei innergemeinschaftlich an B geliefert, die diese innergemeinschaftlich erworben hatte. 3 Die A gewährte der C in den Jahren 2008 und 2009 (Streitjahre) --abhängig von der Anzahl der von ihr in einem bestimmten Zeitraum in Computer eingebauten Prozessoren

Herstellers X-- als sog. "Maßnahme einer außerordentlichen Preisanpassung" (Exceptional Customer Adjusted Price) Vergütungsbeträge (Rückvergütungen). 4 Nach einer den Prüfungszeitraum 2008 und 2009 umfassenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die Zahlungen der A an die C seien als Minderungen

Entgelts zu betrachten, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4

Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu einer Berichtigung der Vorsteuerabzugsbeträge bei der Klägerin als Organträgerin der C führten. 5 Dementsprechend änderte das FA mit Bescheid vom

  1. Mai 2010 die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 und kürzte hierbei die abziehbaren Vorsteuerbeträge um ... €. Mit Änderungsbescheid vom
  2. Mai 2010 setzte es --gleichfalls den Ergebnissen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung folgend-- die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2008 unter Kürzung der abziehbaren Vorsteuerbeträge um ... € neu fest. 6 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. 7 Das FG führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dem Streitfall liege der in § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG geregelte Sachverhalt, dass ein anderer Unternehmer, der durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt werde, seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen habe, nicht zugrunde. Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung nach dieser Vorschrift sei, dass sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert habe. Das sei hier nicht der Fall. Denn die Umsätze der --die Vergütungsbeträge gewährenden-- A seien nicht steuerpflichtig, sondern steuerfrei. Auch die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb der B habe sich nicht geändert. 8 Es bedürfe keiner Korrektur nach § 17 Abs. 1 UStG, weil sich die von B geschuldete Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug der Klägerin der Höhe nach weiterhin ausglichen. 9 Das FA stützt seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. 10 Es bringt vor, entgegen der vom FG vertretenen Auffassung habe die Klägerin ihren Vorsteuerabzug zu berichtigen, weil eine Änderung der Bemessungsgrundlage i.S.

§ 17Abs. 1 Satz 4 USt

G auch dann vorliege, wenn --wofür Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift sprächen-- der innerhalb einer Lieferkette den Preisnachlass oder Rabatt gewährende Unternehmer innergemeinschaftlich liefere und

sen unmittelbarer Abnehmer innergemeinschaftlich i.S.

§ 1aAbs. 1 Nr. 1 USt

G erwerbe. 11 Die Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG sei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der in der Lieferkette Rabatt gewährende Unternehmer einen Umsatz i.S.

§ 1Abs. 1 Nr. 1 USt

G erbringe. Der Wortlaut

§ 17Abs. 1 Satz 4 USt

G beziehe sich nämlich lediglich auf § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG. Er mache die Vorsteuerkorrektur zwar von einer Änderung der Bemessungsgrundlage

Umsatzes

den Rabatt bzw. Preisnachlass gewährenden Unternehmers abhängig, definiere aber nicht die Fallkonstellationen, in denen eine Änderung der Bemessungsgrundlage anzunehmen sei. 12 § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG sei systematisch im Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG zu sehen, der bestimme, dass die Sätze 1 bis 4

§ 17Abs. 1 USt

G sinngemäß in den Fällen

§ 1Abs. 1 Nr. 5 USt

G (innergemeinschaftlicher Erwerb) und

§ 13bUSt

G (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) anzuwenden seien, und somit den Anwendungsbereich auf die Fälle erweitere, in denen ein innergemeinschaftlicher Erwerb in der Lieferkette vorangegangen sei. 13 Zwar sei nach dem Urteil

Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. Oktober 2002 C-427/98 --Kommission/ Deutschland-- (Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328) ein Mitgliedstaat berechtigt, die Grundsätze

EuGH-Urteils vom 24. Oktober 1996 C-317/94 --Elida Gibbs-- (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324) dann nicht anzuwenden, wenn der Umsatz,

sen Bemessungsgrundlage sich ändere, steuerfrei sei (Beschluss

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 2012 V R 18/11, BFHE 237, 512, BFH/NV 2012, 1393). Mit der Regelung

§ 17Abs. 1 Satz 5 USt

G habe der Gesetzgeber dagegen ausdrücklich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Grundsätze

EuGH-Urteils --Elida Gibbs-- (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324) auch im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gelten zu lassen. 14 Die Rabattgewährung

ausländischen Herstellers mindere das Entgelt für seine innergemeinschaftliche Lieferung und damit korrespondierend das Entgelt für den innergemeinschaftlichen Erwerb

Zwischenhändlers, der die Vorsteuer i.S.

§ 15Abs. 1 Nr. 3 USt

G in sinngemäßer Anwendung

§ 17Abs. 1 Satz 3 USt

G ohne Berücksichtigung

Preisnachlasses abziehen dürfe, weil er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt sei. 15 Dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer werde dadurch Rechnung getragen, dass sowohl die aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb entstandene Steuer

Zwischenhändlers als auch die Vorsteuer

aus dem Preisnachlass wirtschaftlich begünstigten Einzelhändlers zu berichtigen seien. 16 Die Berichtigung

Vorsteuerabzugs beim wirtschaftlich Begünstigten nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG knüpfe lediglich --was vorliegend erfüllt sei-- an eine Änderung der Bemessungsgrundlage an, was sich sowohl aus dem Sinn und Zweck

§ 17Abs. 1 USt

G ergebe, nach dem systemwidrige Vorsteuerüberhänge zu vermeiden seien, als auch aus

sen richtlinienkonformer Auslegung folge. 17 Während

Revisionsverfahrens hat das FA am

  1. Oktober 2013 den Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2009 erlassen und (auch darin) die Umsatzsteuer entsprechend den Ergebnissen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung festgesetzt. Die Klägerin hat hierzu --unwidersprochen-- mitgeteilt, durch den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 2009 sei der bisherige Streitstoff nicht verändert worden. 18 Das FA beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 19 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen und den Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2009 vom
  2. Oktober 2013 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2009 auf ... € festgesetzt wird, hilfsweise die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 20 Sie tritt dem Revisionsvorbringen entgegen und führt hierzu im Wesentlichen aus, § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG setze --woran es im Streitfall fehle-- die Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.

§ 1Abs. 1 Nr. 1 USt

G voraus. 21 Aus der Rechtsprechung

EuGH und

BFH zur Rabattgewährung außerhalb einer Lieferkette, wonach es kein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Bemessungsgrundlage

Lieferanten und dem Vorsteuerabzug seines Abnehmers gebe, folge für den Streitfall, dass eine (mögliche) Änderung der Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Lieferungen --hier der A-- nicht korrespondierend zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe

Zwischenhändlers --hier der B-- führe. 22 Selbst wenn --wie das FA meine-- sich die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe ändere und sich die vom Zwischenhändler hieraus geschuldete Umsatzsteuer dementsprechend mindere, würde sich zugleich

sen Vorsteueranspruch in gleicher Höhe reduzieren, sodass auch insoweit die Neutralität der Mehrwertsteuer gewahrt bliebe. 23 Der Fiskus erhalte --würde man der Ansicht

FA folgen-- mehr Umsatzsteuer, als der Endverbraucher zahle, sodass es zu einem gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßenden Umsatzsteuerüberhang käme. 24 Die Klägerin regt hilfsweise eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267

Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an. 25 II. Das Urteil

FG war aus verfahrensrechtlichen Gründen insoweit aufzuheben, als es über den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2009 vom

  1. Mai 2010 entschieden hat. Die mit Bescheid vom
  2. Oktober 2013 festgesetzte Umsatzsteuer für 2009 war --dem Antrag der Klägerin entsprechend-- herabzusetzen. Im Übrigen war die Revision --hinsichtlich

Streitjahrs 2008-- nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen. 26

  1. Die Vorentscheidung muss --soweit sie den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2009 vom
  2. Mai 2010 betrifft-- aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben werden, weil ihr ein nicht mehr existierender Verwaltungsakt zugrunde liegt. 27 a) Der während

Revisionsverfahrens ergangene Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2009 vom

  1. Oktober 2013 hat gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2009 vom
  2. Mai 2010, über den das FG entschieden hat, ersetzt und ist Gegenstand

Verfahrens geworden (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom

  1. November 2005 V R 63/02, BFHE 212, 161, BStBl II 2006, 337, unter II.1.; vom
  2. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz 23 ff., jeweils m.w.N.). 28 Damit liegt dem FG-Urteil ein in seiner Wirkung suspendierter Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil insoweit keinen Bestand mehr haben kann (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
  3. August 2007 V R 10/05, BFHE 217, 332, BFH/NV 2007, 2217, unter II.1.a; vom
  4. Februar 2009 V R 61/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828, unter II.1.; in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, Rz 23 ff.; vom
  5. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 28, jeweils m.w.N.). 29 b) Dennoch bedarf es hier keiner Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 127 FGO, da die Sache spruchreif ist. Der erkennende Senat kann auf der Grundlage der gleichwohl fortgeltenden finanzgerichtlichen Feststellungen auch zum Streitjahr 2009 entscheiden (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
  6. September 2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37; in BFH/NV 2013, 266, Rz 28, jeweils m.w.N.). 30
  7. Das FG hat zu Recht entschieden, dass keine Rechtsgrundlage zur Berichtigung

von der Klägerin in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs vorhanden ist. 31 a) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.

§ 1Abs. 1 Nr. 1 USt

G geändert, so hat nach § 17 Abs. 1 UStG in der im Streitfall geltenden Fassung der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG). Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen

§ 1Abs. 1 Nr. 5 USt

G --innergemeinschaftlicher Erwerb-- und

§ 13bUSt

G --Leistungsempfänger als Steuerschuldner-- sinngemäß (§ 17 Abs. 1 Satz 5 UStG). 32 b) Unionsrechtlich beruht § 17 Abs. 1 UStG auf Art. 20 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG

Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG

Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)--, wonach der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt wird, "wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung

Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der [Mehrwertsteuer-]Erklärung geändert haben, insbesondere bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten". 33

  1. c)Diese Voraussetzungen für eine Vorsteuerkorrektur sind im Streitfall nicht erfüllt. 34
  2. aa)Für die von der B an die C ausgeführten Umsätze hat sich die Bemessungsgrundlage, das Entgelt (vgl. § 10 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStG), nicht gemindert. Es fehlt insoweit an den Voraussetzungen, an die die Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG anknüpft. Das ist im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. 35
  3. bb)Der Umsatz,

sen Bemessungsgrundlage sich hätte nachträglich ändern können, wurde von der A an die B ausgeführt. Er war nicht im Inland steuerbar, sondern in Großbritannien; er war auch nicht steuerpflichtig. 36

(1)Erstattet der erste Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten Abnehmer --wie im Streitfall die A der C-- einen Teil

von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz

ersten Unternehmers --hier der Umsatz der A-- (vgl. EuGH-Urteile --Elida Gibbs-- in Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324; vom

  1. Oktober 1996 C-288/94 --Argos Distributors Ltd.--, Slg. 1996, I-5311, Umsatzsteuer-Rundschau 1997, 263; --Kommission/Deutschland-- in Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328; BFH-Urteile vom
  2. Januar 2006 V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II.1.b; vom
  3. Juli 2006 V R 46/05, BFHE 214, 463, BStBl II 2007, 186, unter II.2.; vom
  4. März 2008 V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, unter II.1.b aa; vom
  5. Februar 2012 XI R 24/09, BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712, Rz 15). 37

(2)Die A hätte daher den für ihren Umsatz an ihren Abnehmer der nächsten Stufe --B-- geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu ihren Gunsten berichtigen können (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II.1.b), soweit die Umsätze der A nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer im Inland unterlegen hätten und steuerpflichtig gewesen wären. 38 Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat A die Lieferungen der Prozessoren an B in Großbritannien erbracht, und zwar entsprechend Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG --nunmehr Art. 138 Abs. 1 der MwStSystRL-- als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. 39 cc) Die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG setzt ebenso wie § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG eine --im Streitfall nicht vorliegende-- Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz voraus. 40
(1)Mit der Formulierung "in diesen Fällen" knüpft die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG nach Wortlaut und Gesetzessystematik nicht nur --wie das FA meint-- (voraussetzungslos) an die in § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG geregelten Fälle an, in denen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt wird, sondern auch an die in § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG enthaltene Bedingung, dass "sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne

§ 1Abs. 1 Nr. 1 [USt

G] geändert" hat. 41 Denn § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG regelt nicht die Voraussetzungen der Vorsteuerberichtigung, sondern lediglich (in personeller Hinsicht), welcher Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen hat. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG, wonach der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer zu berichtigen ist, "an den dieser Umsatz ausgeführt wurde", ordnet § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG die Berichtigung

Vorsteuerabzugs bei dem (anderen) Unternehmer an, der durch die Änderung der Bemessungsgrundlage "wirtschaftlich begünstigt" wird. 42

(2)Dieses Verständnis entspricht der Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG. 43 Durch § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG hat der Gesetzgeber § 17 UStG an die EuGH-Rechtsprechung im Urteil --Elida Gibbs-- (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324) angepasst (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712, Rz 28). In den Gesetzesmaterialien (BRDrucks 605/04, 69 f.) wird ausgeführt, dass für Unternehmer, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor der Endverbrauchsstufe tätig seien, die Umsatzbesteuerung neutral sein müsse. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes dürfe dem Fiskus aus allen Umsatzgeschäften von der Produktion bis zum Endverbraucher insgesamt nur der Umsatzsteuerbetrag zufließen, den der Endverbraucher wirtschaftlich aufwende. 44 Hieraus folgt, dass § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG dazu dient, beim wirtschaftlich begünstigten Unternehmer durch eine Vorsteuerkorrektur den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG geminderten Steuerbetrag auszugleichen. Der Anwendung dieser Korrekturvorschrift bedarf es jedoch nicht, soweit es --wie im Streitfall-- an einer Minderung

Steuerbetrags i.S.

§ 17Abs. 1 Satz 1 USt

G fehlt. Anderenfalls käme es --was dem Sinn und Zweck

§ 17Abs. 1 UStG, die Neutralität der Umsatzsteuer zu gewährleisten, widerspräche-- zu einem Umsatzsteuerüberhang. 45

(3)An dieser Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz als Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG fehlt es, soweit --wie im Streitfall-- der Unternehmer, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland ausführt, an den letzten inländischen Unternehmer der Lieferkette eine Rückvergütung gewährt. Ein steuerpflichtiger Umsatz,

sen Bemessungsgrundlage sich geändert hätte, liegt --wie vorstehend ausgeführt-- nicht vor. Die Rückvergütung, die der ausländische, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Großbritannien ausführende Unternehmer A der C als letztem (inländischen) Unternehmer der Lieferkette gewährt hat, führt bei C mithin zu keiner Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG. 46 dd) Aus § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG, der u.a. bestimmt, dass die "Sätze 1 bis 4" auch im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs sinngemäß gelten, ergibt sich --entgegen der Ansicht

FA-- nichts anderes. 47

(1)Auch danach ist eine Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung. Denn § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG ordnet für die Fälle

§ 1Abs. 1 Nr. 5 USt

G --innergemeinschaftlicher Erwerb-- und

§ 13bUSt

G --Leistungsempfänger als Steuerschuldner-- die sinngemäße Geltung von § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 UStG an. Die Vorschrift knüpft damit auch an die in § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG enthaltene Voraussetzung an, dass "sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz ... geändert" hat. 48 § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG erweitert die in § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG für einen "Umsatz im Sinne

§ 1Abs. 1 Nr. 1" USt

G getroffene Regelung auf die Fälle

§ 1Abs. 1 Nr. 5 USt

G und

§ 13bUSt

G. Die Vorschrift bezieht also lediglich die Umsätze

§ 1Abs. 1 Nr. 5 USt

G und die Fälle

§ 13bUSt

G in die in § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 UStG für die Umsätze i.S.

§ 1Abs. 1 Nr. 1 USt

G getroffenen Regelungen ein, verzichtet aber nicht auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG aufgestellte --und im Streitfall nicht vorliegende-- Voraussetzung der Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz. 49

(2)Bestätigt wird dies durch § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG in der vor der Änderung der Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) vom
  1. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310) bis zum
  2. Dezember 2004 geltenden Fassung. Die Vorschrift lautete: 50 "Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne

§ 1Abs.

1 Nr. 1 geändert, haben 51

  1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und 52
  2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug 53 entsprechend zu berichtigen; dies gilt in den Fällen

§ 1Abs.

1 Nr. 5 und

§ 13bsinngemäß." 54 Hierdurch wird der dargelegte Zusammenhang zwischen § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 1 Satz 5 USt

G in der nachfolgenden, in den Streitjahren 2008 und 2009 geltenden Gesetzesfassung besonders deutlich. 55 ee) Die Ansicht, der zum Vorsteuerabzug berechtigte letzte Unternehmer einer Lieferkette müsse auch bei vorausgegangener innergemeinschaftlicher Lieferung

Rabatt gewährenden Herstellers nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG seinen Vorsteuerabzug berichtigen und jener habe im Bestimmungsland in analoger Anwendung

Art. 185Abs. 1 der Mw

StSystRL, § 17 Abs. 1 UStG einen Rückforderungsanspruch in Höhe der Umsatzsteuer (vgl. dazu Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 17 Rz 215), widerspricht sowohl der in § 17 Abs. 1 UStG geregelten Gesetzeslage als auch dem Unionsrecht in der Auslegung durch den EuGH in den bezeichneten Urteilen. 56 3. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV --wie von der Klägerin hilfsweise angeregt-- ist nicht geboten. 57 Zweifel an der Auslegung

für die Entscheidung im Streitfall einschlägigen Unionsrechts bestehen nicht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410187&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.