sen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 5 UStG zu berichtigen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist Organträgerin der C, die Computer herstellt und vertreibt. 2 Die C bezog für ihre Produktion u.a. Prozessoren
Herstellers X von dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen B, dem autorisierten Distributor der in Großbritannien ansässigen A. Die C entrichtete an B den vereinbarten Kaufpreis und machte die in den entsprechenden Eingangsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Nach den Feststellungen
Finanzgerichts (FG) hatte A die Prozessoren steuerfrei innergemeinschaftlich an B geliefert, die diese innergemeinschaftlich erworben hatte. 3 Die A gewährte der C in den Jahren 2008 und 2009 (Streitjahre) --abhängig von der Anzahl der von ihr in einem bestimmten Zeitraum in Computer eingebauten Prozessoren
Herstellers X-- als sog. "Maßnahme einer außerordentlichen Preisanpassung" (Exceptional Customer Adjusted Price) Vergütungsbeträge (Rückvergütungen). 4 Nach einer den Prüfungszeitraum 2008 und 2009 umfassenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die Zahlungen der A an die C seien als Minderungen
Entgelts zu betrachten, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4
Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu einer Berichtigung der Vorsteuerabzugsbeträge bei der Klägerin als Organträgerin der C führten. 5 Dementsprechend änderte das FA mit Bescheid vom
G auch dann vorliege, wenn --wofür Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift sprächen-- der innerhalb einer Lieferkette den Preisnachlass oder Rabatt gewährende Unternehmer innergemeinschaftlich liefere und
sen unmittelbarer Abnehmer innergemeinschaftlich i.S.
G erwerbe. 11 Die Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG sei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der in der Lieferkette Rabatt gewährende Unternehmer einen Umsatz i.S.
G erbringe. Der Wortlaut
G beziehe sich nämlich lediglich auf § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG. Er mache die Vorsteuerkorrektur zwar von einer Änderung der Bemessungsgrundlage
Umsatzes
den Rabatt bzw. Preisnachlass gewährenden Unternehmers abhängig, definiere aber nicht die Fallkonstellationen, in denen eine Änderung der Bemessungsgrundlage anzunehmen sei. 12 § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG sei systematisch im Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG zu sehen, der bestimme, dass die Sätze 1 bis 4
G sinngemäß in den Fällen
G (innergemeinschaftlicher Erwerb) und
G (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) anzuwenden seien, und somit den Anwendungsbereich auf die Fälle erweitere, in denen ein innergemeinschaftlicher Erwerb in der Lieferkette vorangegangen sei. 13 Zwar sei nach dem Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. Oktober 2002 C-427/98 --Kommission/ Deutschland-- (Slg. 2002, I-8315, BStBl II 2004, 328) ein Mitgliedstaat berechtigt, die Grundsätze
EuGH-Urteils vom 24. Oktober 1996 C-317/94 --Elida Gibbs-- (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324) dann nicht anzuwenden, wenn der Umsatz,
sen Bemessungsgrundlage sich ändere, steuerfrei sei (Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 2012 V R 18/11, BFHE 237, 512, BFH/NV 2012, 1393). Mit der Regelung
G habe der Gesetzgeber dagegen ausdrücklich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Grundsätze
EuGH-Urteils --Elida Gibbs-- (Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324) auch im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gelten zu lassen. 14 Die Rabattgewährung
ausländischen Herstellers mindere das Entgelt für seine innergemeinschaftliche Lieferung und damit korrespondierend das Entgelt für den innergemeinschaftlichen Erwerb
Zwischenhändlers, der die Vorsteuer i.S.
G in sinngemäßer Anwendung
G ohne Berücksichtigung
Preisnachlasses abziehen dürfe, weil er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt sei. 15 Dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer werde dadurch Rechnung getragen, dass sowohl die aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb entstandene Steuer
Zwischenhändlers als auch die Vorsteuer
aus dem Preisnachlass wirtschaftlich begünstigten Einzelhändlers zu berichtigen seien. 16 Die Berichtigung
Vorsteuerabzugs beim wirtschaftlich Begünstigten nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG knüpfe lediglich --was vorliegend erfüllt sei-- an eine Änderung der Bemessungsgrundlage an, was sich sowohl aus dem Sinn und Zweck
G ergebe, nach dem systemwidrige Vorsteuerüberhänge zu vermeiden seien, als auch aus
sen richtlinienkonformer Auslegung folge. 17 Während
Revisionsverfahrens hat das FA am
G voraus. 21 Aus der Rechtsprechung
EuGH und
BFH zur Rabattgewährung außerhalb einer Lieferkette, wonach es kein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Bemessungsgrundlage
Lieferanten und dem Vorsteuerabzug seines Abnehmers gebe, folge für den Streitfall, dass eine (mögliche) Änderung der Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Lieferungen --hier der A-- nicht korrespondierend zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe
Zwischenhändlers --hier der B-- führe. 22 Selbst wenn --wie das FA meine-- sich die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe ändere und sich die vom Zwischenhändler hieraus geschuldete Umsatzsteuer dementsprechend mindere, würde sich zugleich
sen Vorsteueranspruch in gleicher Höhe reduzieren, sodass auch insoweit die Neutralität der Mehrwertsteuer gewahrt bliebe. 23 Der Fiskus erhalte --würde man der Ansicht
FA folgen-- mehr Umsatzsteuer, als der Endverbraucher zahle, sodass es zu einem gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßenden Umsatzsteuerüberhang käme. 24 Die Klägerin regt hilfsweise eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an. 25 II. Das Urteil
FG war aus verfahrensrechtlichen Gründen insoweit aufzuheben, als es über den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2009 vom
Streitjahrs 2008-- nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen. 26
Revisionsverfahrens ergangene Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2009 vom
Verfahrens geworden (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
von der Klägerin in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs vorhanden ist. 31 a) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.
G geändert, so hat nach § 17 Abs. 1 UStG in der im Streitfall geltenden Fassung der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG). Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG). Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen
G --innergemeinschaftlicher Erwerb-- und
G --Leistungsempfänger als Steuerschuldner-- sinngemäß (§ 17 Abs. 1 Satz 5 UStG). 32 b) Unionsrechtlich beruht § 17 Abs. 1 UStG auf Art. 20 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) --nunmehr Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)--, wonach der ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt wird, "wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung
Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der [Mehrwertsteuer-]Erklärung geändert haben, insbesondere bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten". 33
sen Bemessungsgrundlage sich hätte nachträglich ändern können, wurde von der A an die B ausgeführt. Er war nicht im Inland steuerbar, sondern in Großbritannien; er war auch nicht steuerpflichtig. 36
von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz
ersten Unternehmers --hier der Umsatz der A-- (vgl. EuGH-Urteile --Elida Gibbs-- in Slg. 1996, I-5339, BStBl II 2004, 324; vom
G] geändert" hat. 41 Denn § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG regelt nicht die Voraussetzungen der Vorsteuerberichtigung, sondern lediglich (in personeller Hinsicht), welcher Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen hat. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG, wonach der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer zu berichtigen ist, "an den dieser Umsatz ausgeführt wurde", ordnet § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG die Berichtigung
Vorsteuerabzugs bei dem (anderen) Unternehmer an, der durch die Änderung der Bemessungsgrundlage "wirtschaftlich begünstigt" wird. 42
Steuerbetrags i.S.
G fehlt. Anderenfalls käme es --was dem Sinn und Zweck
sen Bemessungsgrundlage sich geändert hätte, liegt --wie vorstehend ausgeführt-- nicht vor. Die Rückvergütung, die der ausländische, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Großbritannien ausführende Unternehmer A der C als letztem (inländischen) Unternehmer der Lieferkette gewährt hat, führt bei C mithin zu keiner Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG. 46 dd) Aus § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG, der u.a. bestimmt, dass die "Sätze 1 bis 4" auch im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs sinngemäß gelten, ergibt sich --entgegen der Ansicht
FA-- nichts anderes. 47
G --innergemeinschaftlicher Erwerb-- und
G --Leistungsempfänger als Steuerschuldner-- die sinngemäße Geltung von § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 UStG an. Die Vorschrift knüpft damit auch an die in § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG enthaltene Voraussetzung an, dass "sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz ... geändert" hat. 48 § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG erweitert die in § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG für einen "Umsatz im Sinne
G getroffene Regelung auf die Fälle
G und
G. Die Vorschrift bezieht also lediglich die Umsätze
G und die Fälle
G in die in § 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 UStG für die Umsätze i.S.
G getroffenen Regelungen ein, verzichtet aber nicht auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG aufgestellte --und im Streitfall nicht vorliegende-- Voraussetzung der Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz. 49
1 Nr. 1 geändert, haben 51
1 Nr. 5 und
G in der nachfolgenden, in den Streitjahren 2008 und 2009 geltenden Gesetzesfassung besonders deutlich. 55 ee) Die Ansicht, der zum Vorsteuerabzug berechtigte letzte Unternehmer einer Lieferkette müsse auch bei vorausgegangener innergemeinschaftlicher Lieferung
Rabatt gewährenden Herstellers nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG seinen Vorsteuerabzug berichtigen und jener habe im Bestimmungsland in analoger Anwendung
StSystRL, § 17 Abs. 1 UStG einen Rückforderungsanspruch in Höhe der Umsatzsteuer (vgl. dazu Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 17 Rz 215), widerspricht sowohl der in § 17 Abs. 1 UStG geregelten Gesetzeslage als auch dem Unionsrecht in der Auslegung durch den EuGH in den bezeichneten Urteilen. 56 3. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV --wie von der Klägerin hilfsweise angeregt-- ist nicht geboten. 57 Zweifel an der Auslegung
für die Entscheidung im Streitfall einschlägigen Unionsrechts bestehen nicht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410187&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.