Zusatzzolls nach der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 bei Unkenntnis
cif-Einfuhrpreises) 1. Der nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 der VO (EG) Nr. 1484/95 in der Fassung vor Änderung durch die VO (EG) Nr. 816/2009 für die Berechnung
Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis ist der fob-Preis
letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet. 2. Bei Unkenntnis
cif-Einfuhrpreises wegen fehlender Vorlage der Handelsrechnung
letzten drittländischen Veräußerers kann zur Berechnung
Zusatzzolls auf den repräsentativen Preis nach Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1484/95 zurückgegriffen werden. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb von der in Dänemark ansässigen N A/S 990 Kartons gefrorene Hühnerteile (Codenummer 0207 1410 00 0). Die N A/S hatte die Hühnerteile zuvor von einem brasilianischen Ausführer erworben. Ursprungsland der Hühnerteile war ebenfalls Brasilien. 2 Die Klägerin meldete die gefrorenen Hühnerteile am
HZA konnte die Klägerin Belege zu den Transport- und Versicherungskosten, nicht aber die vom brasilianischen Ausführer an die N A/S gerichtete Rechnung vorlegen. Die N A/S stellte diese Rechnung nicht zur Verfügung. 4 Das HZA forderte daraufhin gemäß Art. 220 Abs. 1
Zollkodex (ZK) Einfuhrabgaben nach. Da die Klägerin nicht den für die Bestimmung
cif-Einfuhrpreises erforderlichen fob-Preis im Ursprungsland mitgeteilt habe, müsse der Zusatzzoll nach der VO Nr. 1484/95 anhand
repräsentativen Preises in Höhe von 148,20 €/100 kg berechnet werden. 5 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das HZA habe bei der Bestimmung
cif-Einfuhrpreises grundsätzlich auf die von dem brasilianischen Ausführer gestellte Rechnung zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten abstellen müssen. Denn nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 VO Nr. 1484/95 sei derjenige Preis maßgeblich, zu dem ein im Unionsgebiet ansässiger Marktteilnehmer eine Ware aus einem Drittland erwerbe. Auf den Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr komme es nicht an. Da die Klägerin glaubhaft versichert habe, mangels Kenntnis von der Rechnung
brasilianischen Ausführers keinen auf dieser Grundlage berechneten cif-Einfuhrpreis angeben zu können, habe das HZA bei der Berechnung
Zusatzzolls zu Recht auf den repräsentativen Preis zurückgegriffen. Letztlich handele es sich dabei um einen für vergleichbare Einfuhren ermittelten Durchschnittspreis, so dass er eine sachgerechte Schätzung
cif-Einfuhrpreises darstelle. Entsprechende Verfahren seien auch aus dem Zollwertrecht bekannt (Art. 30, 31 ZK). Außerdem werde diese Herangehensweise durch die Berechnung der Sicherheit nach Art. 3 Abs. 3 VO Nr. 1484/95 bestätigt. 6 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, für die Bestimmung
cif-Einfuhrpreises i.S.
1 VO Nr. 1484/95 komme es auf den Preis an, den derjenige bezahle, der die Ware zur Überführung in den freien Verkehr anmelde. 7 Die Kommission sei im Rahmen der VO Nr. 1484/95 vom Grundfall eines direkten Erwerbs der Ware durch den Anmelder im Ursprungsland ausgegangen. Für den Fall, dass die Ware nicht direkt, sondern über Zwischenhändler in Drittländern erworben werde, habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Parallelproblematik in der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 (VO Nr. 1626/85) vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (ABlEG Nr. L 156/13) entschieden, der zur Berechnung
cif-Einfuhrpreises erforderliche fob-Preis im Ursprungsland sei anhand
fob-Preises zu bestimmen, den der letzte drittländische Zwischenhändler verlange (Urteil vom 2. August 1993 C-81/92 -Dinter-, Slg. 1993, I-4601). Auch die Kommission habe das Problem der Verkäuferketten erkannt und die Definition
cif-Einfuhrpreises in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 VO Nr. 1484/95 durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2009 (VO Nr. 816/2009) der Kommission vom 7. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ... (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 236/5) gestrichen. 8 Die Rechtsprechung
EuGH in Slg. 1993, I-4601 müsse auch für die im Streitfall anwendbare Fassung der VO Nr. 1484/95 sowie für Verkäuferketten zwischen dem Erreichen
Zollgebiets der Union und der Überführung der Ware in den freien Verkehr gelten. Hierfür spreche zunächst der Wortlaut der VO Nr. 1484/95. Da mit dem Begriff "Einführer" der zollverfahrensrechtliche Einführer gemeint sei, müsse auch der Begriff "Einfuhrpreis" zollverfahrensrechtlich bestimmt werden. Nur so könne verhindert werden, dass sich die Begriffe Einfuhr und Einführer auf verschiedene Vorgänge beziehen und dadurch Widersprüche entstehen. Darüber hinaus gehe die vom FG vertretene Auffassung zur Bestimmung
cif-Einfuhrpreises über den in den Erwägungsgründen der VO Nr. 1484/95 genannten Zweck, eine Störung
Unionsmarkts zu verhindern, hinaus. Die eingeführten Waren konkurrierten auf dem Binnenmarkt erst nach einer Überführung in den freien Verkehr mit den in der Union produzierten Waren. Außerdem verweist die Klägerin auf das eigentliche Ziel
Übereinkommens über die Landwirtschaft (WTO-Landwirtschaftsübereinkommen), einen ungehinderten Marktzugang zu gewähren.
halb sei im Zweifel immer diejenige Auslegung zu wählen, die dem freien Handel Vorrang einräume. Im Übrigen sei zu bedenken, dass der endgültige Zollanmelder regelmäßig nicht die cif-Einfuhrpreise seiner vorgelagerten Zwischenhändler erfahre. Diese seien vielmehr daran interessiert, ihre eigenen Einkaufspreise geheim zu halten. 9 Darüber hinaus könne für den Fall, dass sich kein cif-Einfuhrpreis ermitteln lasse, jedenfalls nicht auf den repräsentativen Preis abgestellt werden. Vielmehr sei der maßgebliche Preis in diesem Fall unter analoger Anwendung der Zollwertvorschriften in Art. 29 ff. ZK zu bestimmen. 10 Das HZA schließt sich der Begründung
FG an und macht geltend, für die Anwendung einer abweichenden Berechnungsmethode
cif-Einkaufspreises bestehe keine Rechtsgrundlage. Dies gelte auch unter Berücksichtigung
EuGH-Urteils in Slg. 1993, I-
cif-Einkaufspreises ohne Erwähnung etwaiger Besonderheiten bei Verkäuferketten bestätigt, obwohl der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 30. Juni 2005 von einer mit der VO Nr. 1484/95 vergleichbaren Definition
cif-Einfuhrpreises ausgegangen sei. 11 Sofern der cif-Einfuhrpreis nicht zu ermitteln sei, könne der repräsentative Preis als Grundlage zur Berechnung
Zusatzzolls dienen. Dass der repräsentative Preis unter anderem anhand der üblichen Preise auf den Märkten in Drittländern bestimmt werde, spreche nicht gegen diese Auffassung. Denn abweichend vom Zollwertrecht sei für die Bemessung
Zusatzzolls auch im Normalfall der Preis in einem Drittland, nämlich dem Ursprungs- bzw. Versendungsland, maßgeblich. 12 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass es bei der Bestimmung
cif-Einfuhrpreises i.S.
1 i.V.m. Art. 4 VO Nr. 1484/95 grundsätzlich auf die von dem brasilianischen Ausführer gestellte Rechnung zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten ankommt. Da diese Rechnung nicht zur Verfügung steht, konnte das HZA im Streitfall den repräsentativen Preis zugrunde legen. 13 1. Dass es bei der Bestimmung
cif-Einfuhrpreises i.S.
1 i.V.m. Art. 4 VO Nr. 1484/95 grundsätzlich nicht auf die Handelsrechnung eines Zwischenhändlers im Unionsgebiet, sondern auf die Handelsrechnung
letzten drittländischen Zwischenhändlers ankommt, ergibt sich sowohl aus dem klaren Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Vorschriften. 14 a) Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VO Nr. 1484/95 ist der Zusatzzoll auf Grundlage
cif-Einfuhrpreises der betreffenden Sendung zu berechnen. Eine Definition
cif-Einfuhrpreises, die ausdrücklich für die gesamte VO Nr. 1484/95 gelten soll, findet sich in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2. Danach besteht der cif-Einfuhrpreis aus dem fob-Preis im Ursprungsland und den tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten "bis zum Ort
Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft". Damit wird derjenige Ort bezeichnet, an dem die Ware tatsächlich die Grenze zum Zollgebiet der Gemeinschaft überschreitet, d.h. gerade nicht der Ort der --gegebenenfalls späteren-- Überführung in den freien Verkehr. 15 b) Die Auslegung nach dem Wortlaut wird sowohl durch eine systematische als auch durch eine teleologische Auslegung bestätigt. 16 Grundlage der VO Nr. 1484/95 ist für den Sektor Geflügelfleisch die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 (VO Nr. 2777/75)
Rates vom 29. Oktober 1975 (ABlEG Nr. L 282/77) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003
Rates vom 14. April 2003 (ABlEU Nr. L 122/1) geänderten Fassung. Nach Art. 5 VO Nr. 2777/75 darf ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden, wenn die Bedingungen
WTO-Landwirtschaftsübereinkommen, das im Rahmen der multinationalen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde als Anhang 1A.3 zum Abkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation vom 15. April 1994 geschlossen wurde (genehmigt durch Beschluss 94/800/EG
Rates vom 22. Dezember 1994, ABlEG Nr. L 336/1) erfüllt sind. Hierbei wird sowohl in der VO Nr. 2777/75 als auch im WTO-Landwirtschaftsübereinkommen auf den cif-Einfuhrpreis abgestellt. Besondere Bedingungen für den Fall von Verkäuferketten sind nicht vorgesehen. Stattdessen wird in Abs. 4 der Erwägungsgründe ausdrücklich davon gesprochen, dass die Gemeinschaft zur Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Geflügelfleisch eine einheitliche Handelsregelung "an ihren Außengrenzen" einführen müsse. Außerdem heißt es in Abs. 6, dass die Abschöpfungen um einen Zusatzbetrag zu erhöhen sind, sofern die "Angebotspreise frei Grenze" unter den festgesetzten Einschleusungspreisen liegen. Daraus wird deutlich, dass auch die der VO Nr. 1484/95 zugrunde liegenden Regelungen auf den Ort
tatsächlichen Verbringens in das Unionsgebiet und nicht auf die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr abstellen. 17 Entgegen der Auffassung der Klägerin greifen im Streitfall auch nicht die in Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 2777/75 vorgesehenen Ausnahmen, wenn die Einfuhr keine Störung
Gemeinschaftsmarkts verursachen kann oder die Auswirkungen
zusätzlichen Einfuhrzolls in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Zwar hätte grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, im Fall von Verkäuferketten auf die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr abzustellen. Um eine Störung
Unionsmarkts auszuschließen, ist es aber gerechtfertigt, den tatsächlichen Grenzübertritt für maßgeblich zu erachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Waren, die nach dem Grenzübertritt, aber noch vor einer Anmeldung zum freien Verkehr von einem im Unionsgebiet ansässigen Großhändler innerhalb
Unionsgebiets vertrieben werden, in einem Konkurrenzverhältnis zu der auf gleicher Handelsebene vertriebenen Unionsware stehen. 18 Die Maßgeblichkeit
tatsächlichen Verbringens der Ware in das Zollgebiet für die Bestimmung
cif-Einfuhrpreises deckt sich darüber hinaus mit den Vorschriften
Zollwertrechts. Auch hier ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich auf das tatsächliche Verbringen in das Zollgebiet der Union abzustellen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. e, Art. 33 Buchst. a ZK i.V.m. Art. 163 der Zollkodex-Durchführungsverordnung). 19 c) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch die Streichung der Definition
cif-Einfuhrpreises in Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 VO Nr. 1484/95 durch die VO Nr. 816/2009 zu keinem anderen Auslegungsergebnis führen. Zum einen gilt die alte Fassung
1 VO Nr. 1484/95 für das Streitjahr. Zum anderen ergeben sich aus den Erwägungsgründen der VO Nr. 816/2009 keine Anhaltspunkte, dass die Streichung zu einer abweichenden Bestimmung
cif-Einfuhrpreises führen sollte. Vielmehr wird in den Erwägungsgründen allein auf die Gründe für die geänderte Ermittlung der repräsentativen Preise hingewiesen. 20 d) Aus der EuGH-Rechtsprechung lässt sich ebenfalls kein anderes Ergebnis ableiten. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung in Slg. 1993, I-4601, da es in diesem Fall lediglich um Verkäuferketten außerhalb
Zollgebiets der Gemeinschaft ging. Im Urteil in Slg. 2005, I-10513 sowie in der zuvor ergangenen Entscheidung vom 13. Dezember 2001 C-317/99 -Kloosterboer Rotterdam- (Slg. 2001, I-9863) befasste sich der EuGH lediglich mit der Frage, ob es zulässig ist, nur unter der Voraussetzung eines entsprechenden Antrags auf den cif-Einfuhrpreis abzustellen. Wie der cif-Einfuhrpreis zu bestimmen ist, war nicht Gegenstand dieser Entscheidungen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung
Umstands, dass der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom
repräsentativen Preises berechnet. 22 Der grundsätzlich maßgebliche cif-Einfuhrpreis kann wegen der fehlenden Rechnung
brasilianischen Ausführers nicht berechnet werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in einem solchen Fall kein Rückgriff auf die Zollwertbestimmungsmethoden der Art. 30, 31 ZK erforderlich. Vielmehr sieht die VO Nr. 1484/95 mit dem repräsentativen Preis einen eigenständigen Alternativwert vor. 23 Zwar hat der EuGH mit den Urteilen in Slg. 2001, I-9863 und in Slg. 2005, I-10513 entschieden, dass für die Bestimmung
Zusatzzolls ausnahms- und bedingungslos der cif-Einfuhrpreis heranzuziehen ist, da der repräsentative Preis nach der VO Nr. 2777/75 nur zur Überprüfung dienen dürfe. Sofern diese Überprüfung keine Bestätigung
cif-Einfuhrpreises ergibt und damit kein --jedenfalls kein zutreffender-- cif-Einfuhrpreis zur Verfügung steht, schließt dies aber nicht aus, bei der Berechnung
Zusatzzolls auf den repräsentativen Preis zurückzugreifen. Vielmehr ist dies auf Grundlage der Systematik der VO Nr. 1484/95 und der VO Nr. 2777/75 naheliegend. Denn nach beiden Verordnungen ist der repräsentative Preis --was auch der EuGH nicht anders beurteilt-- zur Überprüfung
cif-Einfuhrpreises geeignet. Damit muss er selbst einen möglichen, wenn auch nicht den tatsächlichen cif-Einfuhrpreis darstellen. 24 Eine entsprechende Regelung sieht Art. 3 Abs. 4 VO Nr. 1484/95 für den Fall vor, dass bei einem über dem repräsentativen Preis liegenden cif-Einfuhrpreis der Einführer die zusätzlichen Nachweispflichten
2 und 4 VO Nr. 1484/95 nicht erfüllt. Auch in diesem Fall berechnet sich der Zusatzzoll auf Grundlage
repräsentativen Preises. Dass der tatsächliche cif-Einfuhrpreis höher als der repräsentative Preis sein kann und damit zu einem niedrigeren Zusatzzoll führen würde, geht zu Lasten
Einführers. Entsprechendes muss aber auch dann gelten, wenn --wie im Streitfall-- bei einer Verkäuferkette kein (zutreffender) cif-Einfuhrpreis berechnet werden kann, da der Einführer nicht in der Lage ist, die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen. 25 3. Der Senat hält diese Auslegung
einschlägigen Unionsrechts für eindeutig. Demnach besteht kein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung
EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81 -C.I.L.F.I.T.-, Slg. 1982, 3415). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410190&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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