STRE201410208 BFH 4. Senat 20140515 IV R 60/10 Urteil § 5a Abs 1 EStG 1997 vom 09.09.1998, § 5a Abs 4 EStG 1997 vom 09.09.1998, § 5a Abs 5 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 52 Abs 16 S 7 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 6d Abs 1 S 2 EStG 1997 vom 09.06.1998 vorgehend FG Hamburg, 15. November 2010, Az: 2 K 155/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Berücksichtigung des in eine Wertaufholungsrücklage eingestellten Betrags bei der Feststellung des Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Gewinnermittlung nach der Tonnage Bei der Ermittlung des nach § 5a Abs. 4 EStG festzustellenden Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist der in eine Wertaufholungsrücklage eingestellte Betrag nicht zu berücksichtigen . 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Zur Finanzierung ihres Schiffes hatte sie im Jahr 1996 u.a. ein Fremdwährungsdarlehen in US-$ aufgenommen, das sie in den Folgejahren zunächst entsprechend veränderter Währungsverhältnisse mit dem gestiegenen Teilwert bewertete. Die Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. von Art. 1 Nr. 8 des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) hatte zur Folge, dass die Verbindlichkeit ab 1999 mit den Anschaffungskosten zu bewerten war. Diese beliefen sich am 31. Dezember 2000 unter Berücksichtigung von Tilgungen auf 17.456.841,32 DM. Für den sich aus der erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 ergebenden Gewinn hatte die Klägerin eine Wertaufholungsrücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG in der auch im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG a.F.) gebildet, die am 31. Dezember 2000 noch in Höhe von 2.833.111,25 DM bestand. 2 Mit Wirkung zum 1. Januar 2001 optierte die Klägerin zur pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG. Wegen dieses Wechsels zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 EStG auf den 31. Dezember 2000 vom 14. Juni 2007 für die Fremdwährungsverbindlichkeit einen Unterschiedsbetrag fest. Dabei stellte das FA dem Teilwert in Höhe von 24.609.678 DM einen "Buchwert" von 20.289.952 DM gegenüber, so dass sich ein negativer Unterschiedsbetrag von 4.319.726 DM ergab. Den "Buchwert" hatte das FA aus der Summe des bilanzierten Betrags für das US-Darlehen (17.456.841,32 DM) und der Wertaufholungsrücklage von 2.833.111,25 DM errechnet. 3 Die Klägerin war der Ansicht, dass die Wertaufholungsrücklage bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nicht zu berücksichtigen und daher ein negativer Unterschiedsbetrag von 7.152.837 DM festzustellen sei. Das FA wies den gegen die Feststellung des Unterschiedsbetrags gerichteten Einspruch jedoch mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 2009 als unbegründet zurück. 4 Die anschließend erhobene Klage hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 781 abgedruckt. 5 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 6 Der Sinn und Zweck des § 5a Abs. 4 EStG bestehe darin, die stillen Reserven, die sich während der Zeit der Regelbesteuerung angesammelt haben, ausnahmslos festzuhalten, um sie später durch Gewinnhinzurechnung zu versteuern. Von der Abgeltungswirkung der pauschal errechneten Tonnagesteuer sollten also die bis zum Umstellungszeitpunkt entstandenen stillen Reserven ausgenommen werden. Die Feststellung der stillen Reserven und die anschließende Gewinnhinzurechnung nach § 5a Abs. 4 EStG seien somit integraler Bestandteil des besonderen Systems der Tonnagebesteuerung und damit Teil des geschlossenen Begünstigungstatbestands. Das passive Wirtschaftsgut Fremdwährungsverbindlichkeit sei demgemäß nicht nur mit dem Buchwert anzusetzen, da die Korrektur der Teilwertabschreibung durch § 52 Abs. 16 Sätze 6, 7 EStG a.F. noch nicht vollumfänglich steuerwirksam abgeschlossen sei und insofern die stillen Reserven nicht vollumfänglich durch die Berücksichtigung des Buchwerts abgebildet werden könnten. Insofern stelle die Rücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG a.F. einen Korrekturposten im Rahmen der Ermittlung des Unterschiedsbetrags für Zwecke der Tonnagebesteuerung i.S. des § 5a Abs. 4 EStG dar und sei als solcher in dem zu ermittelnden Unterschiedsbetrag bei Übergang zur Tonnagebesteuerung zu berücksichtigen. 7 Dies entspreche auch dem grundsätzlichen Steuerrechtsprinzip der Gewinn- und Verlustrealisierung, das eine Besteuerung stiller Reserven spätestens für den Fall der endgültigen Steuerentstrickung als ultima ratio vorsehe. In der Regel --so auch nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG a.F.-- erfolge eine Besteuerung beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen. Der Wechsel in die Tonnagebesteuerung sei entsprechend zu würdigen, da auch durch den Wechsel in die Pauschalbesteuerung Steuersubstrat der Regelbesteuerung entzogen werde. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber in § 5a Abs. 4 EStG eine Regelung geschaffen, die sicherstelle, dass stille Reserven, die vor der Zeit der Pauschalversteuerung entstanden seien, auch weiterhin einer, wenn auch zeitversetzten, Besteuerung zugeführt würden. 8 Dem stehe § 5a Abs. 5 EStG nicht entgegen. Zwar sei durch das StEntlG 1999/2000/2002 die Rücklage nach § 6d EStG, nicht aber auch die Wertaufholungsrücklage in diese Bestimmung aufgenommen worden, was dafür sprechen könne, dass der Gesetzgeber Letztere in diese Bestimmung nicht habe aufnehmen wollen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die in anderen Rücklagen enthaltenen stillen Reserven in der steuerlichen Systematik des § 5a EStG unberücksichtigt bleiben müssten. Lediglich die sofortige Gewinnerhöhung nach § 5a Abs. 5 Satz 3 EStG sei ausgeschlossen. Die Regelung in § 52 Abs. 16 Sätze 6, 7 EStG a.F. sei zur übergangsweisen Milderung einer Zwangslage des Steuerpflichtigen eingeführt worden, die durch die gesetzliche Neukonzeption des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 entstanden sei. Die Regelung habe insofern eine von den in § 5a Abs. 5 Satz 3 EStG erwähnten Rücklagen abweichende Zielrichtung, indem sie dem Steuerpflichtigen die zeitlich gestreckte Korrektur der zwangsläufig durch Gesetzesänderung verursachten Gewinnrealisation gestatte und so eine sofortige Besteuerung im laufenden Gewinn aufschiebe. Dieser Aufschub der Besteuerung werde durch die Einbeziehung in den Unterschiedsbetrag aufrechterhalten. 9 Das hier vertretene Ergebnis ergebe sich nach allem bereits aus der Teleologie des Gesetzes. 10 Andernfalls sei von einer planwidrigen Lücke auszugehen, die entsprechend zu füllen sei. Das Seeschiffahrtsanpassungsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl I 1998, 2860) habe mit § 5a EStG eine pauschale Gewinnermittlung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr eingeführt, die in Abs. 4 die Feststellung eines Unterschiedsbetrags zur Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven normiere. Diese Sicherstellung der stillen Reserven sei Kern der Rechtsnorm. 11 Bei der zu schließenden Lücke handele es sich um das Fehlen einer an sich erforderlichen gesetzlichen Anordnung, d.h. um eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts. Der Gesetzgeber habe die Regelung des § 52 Abs. 16 Sätze 6, 7 EStG a.F. nicht ausdrücklich in den Wortlaut des § 5a EStG aufgenommen. Eine Regelung wäre zur Sicherstellung der Besteuerung von stillen Reserven nach dem Sinn und Zweck des § 5a EStG aber geboten gewesen. Hierfür hätte sich sowohl die sofortige Hinzurechnung zum Gewinn im Erstjahr nach Übergang zur Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 5 EStG angeboten als auch die vom FA vorgenommene Berücksichtigung bei der Bestimmung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 EStG. Eine Aufnahme in den Wortlaut des § 5a Abs. 5 EStG sei nicht erfolgt, obwohl diese Norm durch das StEntlG 1999/2000/2002 eine Anpassung erfahren habe. Dies lasse den Schluss zu, dass in § 5a Abs. 5 EStG eine Berücksichtigung der Wertaufholungsrücklage nicht gewollt sei. 12 Die Berücksichtigung bei der Feststellung des Unterschiedsbetrags sei nach dem dargestellten Zweck des § 5a EStG jedoch erforderlich. Insofern handele es sich nicht nur um einen rechtspolitischen Fehler, sondern um einen Widerspruch zum Gesetzesplan. Durch die Einbeziehung der Wertaufholungsrücklage werde in begrenztem Umfang auch die aufschiebende Wirkung des § 52 Abs. 16 Sätze 6, 7 EStG a.F. aufrechterhalten, da eine Besteuerung des festgestellten Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht sofort erfolge. 13 Das FA beantragt sinngemäß,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 14 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 15 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Recht hat das FG entschieden, dass bei der Ermittlung des nach § 5a Abs. 4 EStG festzustellenden Unterschiedsbetrags beim Übergang zur sog. Tonnagebesteuerung eine Wertaufholungsrücklage nach § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG a.F. nicht zu berücksichtigen ist. 16 1. Nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a Abs. 1 EStG vorangeht (Übergangsjahr), für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Zu den Wirtschaftsgütern, für die nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ein Unterschiedsbetrag festzustellen ist, gehören auch negative (passive) Wirtschaftsgüter wie die hier im Streit befindliche Fremdwährungsverbindlichkeit (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 16. Februar 2012 IV B 57/11, BFH/NV 2012, 1108). Der Unterschiedsbetrag ist nach § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG gesondert und bei Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG --wie bei der Klägerin-- einheitlich festzustellen. 17 2.
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