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BFH II R 39/12

STRE201410228 BFH 2. Senat 20140716 II R 39/12 Urteil § 3 Nr 7 S 1 Buchst a KraftStG, § 3 Nr 7 S 1 Buchst b KraftStG, § 3 S 2 KraftStG vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 17. Juli 2012, Az: 3 K 224/1

§ 3Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b i.V.m. Satz 2 Kraft

StG nur dann, wenn sie "ihrer Art nach" ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen. Fahrzeuge, die auch in Gewerbebetrieben, z.B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft eingesetzt werden können, sind keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S.

§ 3Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b Kraft

StG. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Handel und Verleih von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen. Im Jahr 2010 erwarb sie ein Fahrzeug vom Typ Verti-Mix 1400 Double SF der Firma Strautmann. Das Fahrzeug dient dazu, Gras- bzw. Maissilage, Kraftfutter etc. mittels einer Fräse aufzunehmen, zu zerkleinern, zu mischen, zu transportieren und bedarfsgerecht an Tiere zu verteilen. Das Fahrzeug wird ausschließlich für Lohnarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt. 2 Die Klägerin beantragte für das Fahrzeug die Steuerbefreiung als land- und forstwirtschaftliches Sonderfahrzeug nach § 3 Nr. 7

Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Das seinerzeit zuständige Finanzamt vertrat die Auffassung, das Fahrzeug könne aufgrund seiner Eigenschaften nicht nur in landwirtschaftlichen Betrieben, sondern auch in landwirtschaftlichen Gewerbebetrieben (Unternehmen mit gewerblicher Tierzucht) eingesetzt werden, und setzte die Kraftfahrzeugsteuer mit Bescheid vom 20. April 2010 nach Maßgabe

zulässigen Gesamtgewichts

Fahrzeugs fest. 3 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht

Finanzgerichts (FG) ist § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG dahingehend zu verstehen, dass es nicht auf die steuerrechtliche Qualifikation

Betriebs, in dem das Fahrzeug eingesetzt werde, sondern allein auf die tatsächliche Eignung

Fahrzeugs anhand objektiver Kriterien ankomme. Indem § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG für Sonderfahrzeuge auf deren Bauart und fest verbundenen Einrichtungen abstelle, knüpfe die Vorschrift ausschließlich an objektive (technische) Merkmale an. Die begünstigten Verwendungszwecke ergäben sich allein aus dem Satz 1 der Vorschrift, wonach es für alle Fahrzeugarten auf die konkrete Verwendung in der Land- oder Forstwirtschaft ankomme. Allein die technische Eignung

entsprechenden Fahrzeugs zum Einsatz in einem gewerblichen Agrar- oder Forstbetrieb dürfe nicht zum Ausschluss der Steuerbefreiung führen. 4 Dagegen richtet sich die Revision. Während

Revisionsverfahrens ist die Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem KraftStG gemäß § 18a Abs. 1

Finanzverwaltungsgesetzes am 1. Juli 2014 auf das Hauptzollamt (nunmehr Beklagter und Revisionskläger --HZA--) übergegangen. 5 Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 7 II. Der während

Verfahrens durch einen Organisationsakt eingetretene Zuständigkeitswechsel führt ohne Verfahrensunterbrechung zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. Urteile

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom

  1. November 2007 IV R 73/02, BFHE 220, 70, BStBl II 2008, 407, und vom
  2. September 2008 VI R 63/04, BFH/NV 2008, 2018, sowie BFH-Beschluss vom
  3. Januar 2014 V B 31/13, BFH/NV 2014, 522). III. 8 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht

FG handelt es sich bei dem Futtermischwagen der Klägerin nicht um ein steuerbefreites Sonderfahrzeug i.S.

§ 3Nr. 7 Satz 2 Kraft

StG. 9

  1. Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a und b KraftStG ist das Halten von Sonderfahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden. Nach § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG gelten als Sonderfahrzeuge solche Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für einen der in § 3 Nr. 7 KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. 10
  2. Der Wortlaut

§ 3Nr. 7 Kraft

StG und der im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordene Wille

Gesetzgebers, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu begünstigen, setzt dem Anwendungsbereich der Vorschrift enge Grenzen (BFH-Urteile vom

  1. Dezember 2003 VII R 26/02, BFHE 204, 320, BStBl II 2004, 525; vom
  2. Juni 2004 VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, und BFH-Beschluss vom
  3. Juni 2008 II B 83/07, BFH/NV 2008, 1706). Als Sonderfahrzeuge gelten danach nur solche Fahrzeuge, die sich objektiv nur für den begünstigten Zweck eignen, ohne dass bei ihnen eine anderweitige "sinnvoll-praktische" Verwendung tatsächlich in Betracht kommt, es sei denn, diese andere Verwendung erscheint angesichts der Bauart und Einrichtung

Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung "völlig zweckfremd" (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1706, m.w.N.). 11 Die enge Beziehung zu den Tätigkeiten, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und

sen Wesen gerade ausmachen (Nutzung

Bodens für die Erzeugung von Produkten durch Aufzucht von Pflanzen und Tieren, vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903), rechtfertigt danach eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die ausschließlich geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903 zu Transportfahrzeugen in der Forstwirtschaft). Fahrzeuge, die auch in Betrieben eingesetzt werden können, die keine landwirtschaftlichen Betriebe sind, wie z.B. Betriebe der gewerblichen Viehwirtschaft, sind demnach keine Sonderfahrzeuge für die Landwirtschaft i.S.

§ 3Nr. 7 Satz 1 Buchst. a Kraft

StG (BFH-Urteil in BFHE 204, 320, BStBl II 2004, 525). 12

  1. Der Steuervergünstigung steht zwar nicht der Umstand entgegen, dass das streitige Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sondern eines Lohnunternehmens und damit eines Gewerbebetriebs gehört (vgl. § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b KraftStG; BFH-Urteil vom
  2. März 2001 VII R 79/99, BFHE 194, 473, BStBl II 2001, 424). Der selbstfahrende Futtermischwagen ist aber

halb kein "Sonderfahrzeug" i.S.

§ 3Nr. 7 Satz 1 Buchst. a Kraft

StG, da es bei der hier maßgebenden objektiv abstrakten Betrachtung nach seiner Bauart und Einrichtung auch in einem Betrieb gewerblicher Rinderhaltung und nicht nur in der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zum Einsatz kommen könnte und selbst bei Zugehörigkeit

Fahrzeugs zu einem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Vergünstigung zu versagen wäre. 13 Die abstrakte Verwendungsmöglichkeit

streitgegenständlichen Fahrzeugs im Rahmen der gewerblichen Rinderhaltung ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern wäre auch konkret sinnvoll. Die Betriebsabläufe bei der Mast oder Zucht gleichen bei einer gewerblichen Rinderhaltung denen in einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem das für das Vieh benötigte Futter selbst produziert wird. In beiden Fällen gilt es, das eingelagerte Futter (Gras- oder Maissilage) abzufräsen, aufzubereiten und an die Tiere portionsgerecht auszugeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es Betriebe mit gewerblicher Rinderhaltung in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gibt (a.A. FG München, Urteil vom

  1. Mai 2006 4 K 1153/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1367). Maßgeblich ist allein, ob Futtermischwagen in Betrieben mit gewerblicher Rinderhaltung sinnvoll zum Einsatz kommen könnten. Bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Würdigung bleibt nur eine völlig zweckfremde Nutzungsmöglichkeit unberücksichtigt (BFH-Beschluss vom
  2. November 1998 VII B 127/98, BFH/NV 1999, 673, und BFH-Urteil in BFHE 204, 320, BStBl II 2004, 525). 14
  3. Da das FG von einer anderen Auslegung

§ 3Nr. 7 Kraft

StG ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Bei dem selbstfahrenden Futtermischwagen der Klägerin handelt es sich nicht um ein Sonderfahrzeug i.S.

§ 3Nr. 7 Satz 1 Buchst. a Kraft

StG, da das Fahrzeug seiner Bauart und Einrichtung nach auch in einem Betrieb mit gewerblicher Rinderhaltung und nicht nur in der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zum Einsatz kommen kann. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410228&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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