sen Gegenstand u.a. die Verlegung von Kabeln und Leerrohren sowie der Straßenbau waren. Ihr Stammkapital hielt zu 90 % ihr Gesellschafter-Geschäftsführer. 2 Dieser wohnte in den Streitjahren in X. Der Sitz und das eingerichtete Büro der Klägerin befanden sich in der Zeit vom
2 Satz 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht angewendet. 5 Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Höhe
Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen der Wohnung
Klägers in X und der Arbeitsstätte in Y bzw. in Z. 6 Die gegen die entsprechenden Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom
Ergebnisses einer in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung zweier Zeugen --
Bruders
Gesellschafter-Geschäftsführers sowie der Ehefrau
Gesellschafter-Geschäftsführers-- nicht entkräftet worden. 9 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. 10 Das FG habe § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG unzutreffend ausgelegt. Der nach dieser Vorschrift vorzunehmende Zuschlag hänge nach den Urteilen
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008 VI R 85/04 (BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887) und VI R 68/05 (BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890) und entgegen der Vorentscheidung davon ab, wie häufig ein PKW tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet worden sei. Da nach diesen Entscheidungen der Zuschlag nur dann in Betracht komme, wenn der PKW an mindestens 15 Tagen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, unter II.2.b) genutzt worden sei, die Beweisaufnahme jedoch ergeben habe, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die PKW sporadisch --weniger als einmal wöchentlich-- für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt habe, sei von der Vornahme eines Zuschlags gänzlich Abstand zu nehmen. Insoweit habe das FG die Zeugenaussagen unzutreffend gewürdigt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen. 11 Überdies stützt die Klägerin ihre Revision darauf, dass das FG seiner Aufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO nicht nachgekommen sei. Es hätte --bei Berücksichtigung der zuvor genannten BFH-Rechtsprechung-- aufklären müssen, wie häufig der Gesellschafter-Geschäftsführer die PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt habe. 12 Die Klägerin beantragt,das Urteil
FG, die Einspruchsentscheidung vom
Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin zwischen Wohnort und dem Büro der Klägerin der Umsatzsteuer unterworfen werden,hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 13 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 14 Es hält die Vorentscheidung für zutreffend und tritt der Revision der Klägerin entgegen. 15 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 16 Zu Unrecht ist das FG ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen, dass die PKW-Überlassung als Entgelt i.S.
G der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei, obwohl die PKW-Nutzung auch auf dem Gesellschafterverhältnis beruht haben kann. Auch halten seine Ausführungen zur Schätzung der Bemessungsgrundlage einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 17 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer u.a. die sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 18 Überlässt ein Arbeitgeber einem Gesellschafter-Geschäftsführer einen PKW zur privaten Nutzung, kann ein Teil der Arbeitsleistung
Gesellschafter-Geschäftsführers in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer (Arbeitnehmer) Entgelt für diese Nutzungsüberlassung sein. 19 a) Sachzuwendungen
Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer --ohne ein dafür besonders berechnetes Entgelt-- sind dann als entgeltlicher Umsatz i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu beurteilen, wenn diese Leistung auf eine vereinbarte oder übliche (andere) Gegenleistung zielt. Diese kann in einem Anteil der Arbeitsleistung
Arbeitnehmers gesehen werden, der vom Barlohn nicht abgegolten wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.a). Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung, handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG), bei dem ein Teil der Arbeitsleistung
Gesellschafter-Geschäftsführers Entgelt für die sonstige Leistung (der Nutzungsüberlassung
PKW) ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 V R 24/08, BFHE 226, 364, BStBl II 2010, 854, unter II.1., m.w.N.). 20 b) Dementsprechend liegt in den Fällen der Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung vor, wenn die Überlassung bei Würdigung der Umstände
Einzelfalls als (üblicher) Vergütungsbestandteil anzusehen ist (BFH-Urteile in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.1.b; vom
Gerichtshofs der Europäischen Union vom
Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. 23 Die nichtunternehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW ist unter den Voraussetzungen
G als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen dem Unternehmen zugeordneten PKW in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zu privaten Zwecken nutzt, ohne dass er hierfür eine Gegenleistung erbringt (vgl. BFH-Urteil vom
zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgte. Die Sache ist nicht spruchreif; sie geht
halb zur Nachholung der fehlenden Feststellungen an das FG zurück. 26
Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310) für die Überlassung
PKW geschätzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juni 1984 V R 33/83, BFHE 141, 355, BStBl II 1984, 686, unter 2.b; in BFHE 189, 196, BStBl II 1999, 580, unter II.2.a). 29 c) Für den Fall, dass die PKW-Überlassung eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.
G ist, sind als Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG die Kosten bzw. Ausgaben (seit dem
Unternehmers aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz i.S.
G als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe i.S.
G nach lohnsteuerrechtlichen bzw. nach ertragsteuerrechtlichen Werten geschätzt werden. 31
Geschäftsführers, ist es mithin im Rahmen der Schätzung hinzunehmen, wenn der Unternehmer zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß den von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelungen nach seiner Wahl lohnsteuerrechtliche Werte heranzieht (vgl. Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 844 f.; Stadie, UStG, 2. Aufl., § 10 Rz 86). 34 Solche Vereinfachungsregelungen ergeben sich nunmehr aus dem Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE-- (vormals aus dem BMF-Schreiben vom 27. August 2004 IV B 7-S 7300-70/04, BStBl I 2004, 864, Tz 4.2.1.3). Danach wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird. 35 Das FG wird
halb Feststellungen dazu nachzuholen haben, welche Werte bei der Lohnsteuer
Gesellschafter-Geschäftsführers angesetzt worden sind. 36 cc) Soweit die Voraussetzungen
G vorliegen, wäre es nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer entsprechend der Vereinfachungsregelung
BMF-Schreibens in BStBl I 2014, 896 (unter I.5.a aa) bzw. nach Abschn. 15.23. Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a UStAE (vormals BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 864, Tz 2.1) von der sog. 1 %-Regelung
G ausginge und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen würde. Dann käme es auf den konkreten Umfang der Verwendung der PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Unternehmensort nicht an, weil diese für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage anhand der Vereinfachungsregelung nicht maßgeblich ist (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 896, unter I.2.; Abschn. 15.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.