sen Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen derselben KG übertragen, so ist für die Übertragung nicht
halb rückwirkend der Teilwert anzusetzen, weil die KG --bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen-- das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist
G veräußert. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz der KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und
halb für den Übertragenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom
Grundstücks X wurde festgestellt, dass zivilrechtlich nicht die KG, sondern K alleiniger Eigentümer
Grundstücks X und der technischen Anlagen war. Die KG erfasste
halb in einer Sonderbilanz auf den 31. Dezember 2006 "Grundstücke und Bauten" zum Buchwert in Höhe von 1.763.266,82 € sowie die technischen Anlagen zum Buchwert in Höhe von 19.710 € als Sonderbetriebsvermögen
K. In der Gesamthandsbilanz der KG wurden Grund und Boden, Gebäude und technische Anlagen zu ihrem Buchwert auf den
K übernommen worden seien. 4 Mit Vertrag vom 13. Dezember 2007 brachte K das Grundstück X "zum Buchwert" in das Gesamthandsvermögen der KG ein. Im Einbringungsvertrag heißt es dazu: "Die Einbringung erfolgt zugunsten eines gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkontos. Die Einbringung
Grundbesitzes erfolgt ohne Gegenleistung." Verbindlichkeiten wurden nicht übernommen. 5 Im Rahmen
Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2007 wurden das Grundstück X sowie die technischen Anlagen zum Buchwert aus dem Sonderbetriebsvermögen
K in das Gesamthandsvermögen der KG übertragen. In ihrer Gesamthandsbilanz auf den
K übernommen worden seien. 6 Mit ebenfalls am
Kaufpreises und der Übergang
wirtschaftlichen Eigentums erfolgten im April 2008. Der im Jahr 2008 angefallene Gewinn wurde in eine Rücklage nach § 6b
Einkommensteuergesetzes (EStG) eingestellt. 7 In ihrer am
Grundstücks X im April 2008 zu einer schädlichen Verwendung i.S.
G in seiner seit 2001 und auch im Streitjahr gültigen Fassung geführt habe, weil die Veräußerung innerhalb der dreijährigen Sperrfrist erfolgt sei.
halb sei für die Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen im Streitjahr rückwirkend anstelle
Buchwerts der Teilwert in Höhe von 8.500.000 € anzusetzen. 8 Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 entgegnete die KG, dass in Folge
Übertragungsvorgangs keine stillen Reserven aufzudecken seien. Eine schädliche Verwendung i.S.
G liege nur vor, wenn stille Reserven auf andere Gesellschafter übergingen. Dies sei hier nicht der Fall, denn K sei allein vermögensmäßig beteiligt. Die stillen Reserven blieben steuerlich verhaftet und würden im Zeitpunkt der Veräußerung in derselben Höhe bei demselben Gesellschafter aufgedeckt. Auch könne die Aufdeckung der stillen Reserven anlässlich der Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen durch die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz vermieden werden. Hier sei jedoch zunächst auf die Aufstellung einer Ergänzungsbilanz verzichtet worden, denn dies sei nur sinnvoll, wenn --anders als hier-- mehrere Gesellschafter vorhanden seien. 9 Mit Schreiben vom 27. April 2010 reichte die KG für das Streitjahr eine berichtigte Gesamthandsbilanz sowie eine Ergänzungsbilanz für K ein. In der Gesamthandsbilanz waren Grund und Boden und Gebäude mit einem Teilwert in Höhe von 8.189.082,45 € angesetzt. Dieser Wert wurde aus dem Verkauf
Grundstücks X wie folgt abgeleitet: Kaufpreis 8.500.000,00 € ./. Entgelt für technische Anlagen 15.440,00 € ./. Veräußerungskosten 295.477,55 € = Teilwert 8.189.082,45 € 10 In der Ergänzungsbilanz
K zum
Grundstücks X aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen dem K Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 6.808.101,18 € zurechnete. Diesen Betrag ermittelte das FA wie folgt: Teilwert (Kaufpreis) 8.500.000,00 € ./. Buchwert zum 31. Dezember 2007 1.691.898,82 € = Gewinn 6.808.101,18 € 12 Der Buchwert der technischen Anlagen in Höhe von 16.440 € wurde nicht berücksichtigt. Das FA berief sich auf R 6.15 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR). Danach sei im Fall
G auch dann rückwirkend der Teilwert anzusetzen, wenn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet seien. 13 Ihren hiergegen gerichteten Einspruch begründete die KG u.a. damit, dass nach § 6 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 EStG der rückwirkende Ansatz
Teilwerts ausgeschlossen sei, wenn ein Wirtschaftsgut gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft übertragen werde und die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugerechnet worden seien. Für den Fall, dass dem Rechtsbehelf nicht entsprochen werde, werde beantragt, den Veräußerungsgewinn bereits 2007 in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG einzustellen. Auch sei vom FA hinsichtlich
angesetzten Gewinns nicht berücksichtigt worden, dass ein Kaufpreisanteil in Höhe von 15.440 € auf die technischen Anlagen entfalle. Ebenso seien noch Veräußerungskosten in Höhe von 295.477,55 € bei der Ermittlung
Teilwerts abzuziehen. 14 Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2011 stellte das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 7.531.469,66 € fest. Hinsichtlich der dem K wegen der Grundstücksübertragung zugerechneten Sonderbetriebseinnahmen verblieb es bei dem Betrag von 6.808.101,18 €. Der Übergang
Grundstücks X vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen sei infolge der Veräußerung innerhalb der Sperrfrist
G mit dem Teilwert anzusetzen. Wenn die Vorschrift vom Teilwert und nicht von einem fiktiven Veräußerungsgewinn ausgehe, könnten die mit der Veräußerung in Zusammenhang stehenden Kosten nicht abgezogen werden. Eine Einstellung
bei dem Übergang in das Gesamthandsvermögen entstandenen Gewinns aus der Aufdeckung der stillen Reserven in eine Rücklage nach § 6b EStG scheide aus, weil der aus dem rückwirkenden Teilwertansatz resultierende Gewinn nicht mit einem nach § 6b EStG begünstigten Veräußerungsgewinn gleichgesetzt werden könne. 15 Die Klage hatte im Hauptantrag ganz überwiegend Erfolg. Das Finanzgericht (FG) änderte den Feststellungsbescheid 2007 vom
übertragenden Gesellschafters an der aufnehmenden Personengesellschaft keine Anwendung finden. Denn mit Aufstellung einer Ergänzungsbilanz werde die Alleinbeteiligung rückgängig gemacht mit der Folge, dass die aufnehmende Gesellschaft im Ergebnis kein Gesellschaftsvermögen erwerbe. 18 Das FA beantragt,das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 19 Die Kläger und Revisionsbeklagten beantragen,die Revision zurückzuweisen. 20 Sie tragen u.a. vor, eine Bilanzänderung i.S.
G liege nicht vor, weil es sich bei dem Wertansatz nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung i.S.
G um die Summe aus den Wertansätzen in der Gesamthandsbilanz, einer etwaigen Sonderbilanz und den möglichen Ergänzungsbilanzen handele. Die Summe aus dem Teilwert
Grundstücks X in der Gesamthandsbilanz und
sen negativem Wert in der Ergänzungsbilanz entspreche dem Buchwert
Sonderbetriebsvermögens zum Zeitpunkt der Übertragung. Dieser Wertansatz sei nicht verändert worden. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG diene der Verhinderung der interpersonellen Verlagerung stiller Reserven. Bei einer Einmann-GmbH & Co. KG könne es indes nicht zu einer Verlagerung der stillen Reserven kommen. Wenn es in dieser Situation keiner Ergänzungsbilanz bedürfe, dürfe das Fehlen einer solchen Bilanz nicht die Sanktionen
G auslösen. 21 Mit Vorsitzendenschreiben vom 14. November 2013 wurde das FA um Stellungnahme zu möglichen Folgerungen aus dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 2013 I R 44/12 (BFHE 242, 240) gebeten. 22 Das FA hat mitgeteilt, sich nicht der in vorgenanntem BFH-Urteil vertretenen Rechtsansicht anschließen zu können. Es führt u.a. aus, § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG enthalte eine generalisierende und typisierende Stichtagsregelung, bei der der Gesetzgeber von einer einzelfallbezogenen Bewertung der Motive für die Übertragung habe absehen wollen. Er habe --von dem geregelten Sonderfall abgesehen-- nur die Veräußerung oder Entnahme innerhalb einer dreijährigen Behaltensfrist sanktionieren wollen. Damit sei nicht zu vereinbaren, dass entgegen dem Wortlaut der Vorschrift bei Anwendung der Sperrfristregelung danach unterschieden werde, ob mit der Veräußerung oder Entnahme eine interpersonelle Verlagerung stiller Reserven einhergehe. Wäre es dem Gesetzgeber ausnahmslos auf die Wahrung
Subjektsteuerprinzips angekommen, hätte keine Veranlassung bestanden, Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften von der Buchwertfortführung auszunehmen. Auch den Gesetzesmaterialien sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Sperrfrist auch dann habe entfallen lassen wollen, wenn die stillen Reserven dem das Wirtschaftsgut Übertragenden in anderer Weise als durch eine Ergänzungsbilanz zugeordnet werden könnten. 23 II. Die Revision ist unbegründet und war
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass anlässlich der mit Vertrag vom 13. Dezember 2007 erfolgten unentgeltlichen Übertragung
Grundstücks X vom Sonderbetriebsvermögen
K in das Gesamthandsvermögen der KG der Buchwert dieses Grundstücks fortzuführen und
halb die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven (Differenz zwischen Teil- und Buchwert
Grundstücks im Zeitpunkt der Übertragung) nicht bereits im Streitjahr
von K übertragenen Grundstücks durch die KG mit Wirkung für das Folgejahr
sen Buchwert im Streitjahr unberührt. 24 1. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist bei Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen
selben Steuerpflichtigen der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG gilt Satz 1 --und damit die dort angeordnete Buchwertfortführung-- u.a. entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus einem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft übertragen wird. Wird allerdings das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, so ist nach § 6 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 EStG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; nach Halbsatz 2 der Vorschrift endet diese Sperrfrist drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung
Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. 25 2. Für einen unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG subsumierten Fall der Einbringung
Grundstücks einer AG (später GmbH) als alleiniger Kommanditistin einer neu gegründeten GmbH & Co. KG --die Komplementär-GmbH war weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust beteiligt-- in diese KG zum Buchwert, in dem die KG das Grundstück innerhalb der vorgenannten Sperrfrist an einen Dritten weiterveräußert hatte, hat der I. Senat
BFH in seinem Urteil in BFHE 242, 240 den rückwirkenden Ansatz
Teilwerts im Jahr der Einbringung verneint. 26 a) Dabei ist der I. Senat
BFH davon ausgegangen, dass die Sperrfristregelung
G von vorneherein nicht anwendbar und damit auch die Frage nach der Erstellung einer Ergänzungsbilanz nicht entscheidungserheblich ist, wenn zum Zeitpunkt der Einbringung nur der einbringende Gesellschafter am Ergebnis und dem Vermögen der aufnehmenden Personengesellschaft beteiligt war und sich hieran bis zur Veräußerung
eingebrachten Wirtschaftsguts innerhalb der in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG genannten Sperrfrist nichts ändert. Da für Sachverhalte dieser Art die Annahme einer Sperrfristverletzung weder mit dem Zweck
G noch dem Willen
Gesetzgebers vereinbar und mithin sinnwidrig wäre, sei die Regelung im Wege der teleologischen Reduktion entsprechend den allgemeinen Anforderungen an eine einschränkende Norminterpretation auf solche Vermögensübertragungen zu beschränken, bei denen --ohne einen gegenläufigen Ergänzungsbilanzansatz-- der während der Sperrfrist erzielte Veräußerungs- oder Entnahmegewinn nicht nur dem Einbringenden zuzurechnen wäre. Der I. Senat ist damit nach eigenem Bekunden der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung gefolgt, nach der die Sperrfristbestimmung
G in der Situation der sog. "Einmann-GmbH & Co. KG" auch dann nicht zum Tragen kommt, wenn für das vom allein vermögensmäßig beteiligten Gesellschafter eingebrachte Wirtschaftsgut keine Ergänzungsbilanz erstellt wird (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 242, 240, Rz 9, m.w.N.). 27 b) Hierzu hat der I. Senat
BFH unter Bezugnahme auf die Begründung
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) u.a. dargelegt, dass das Privileg der Buchwertübertragung der Umstrukturierung von Unternehmen, nicht hingegen auch der Vorbereitung einer nachfolgenden Veräußerung oder Entnahme dienen solle. Im Fall der Sperrfristverletzung werde davon ausgegangen, dass die Übertragung nicht der Umstrukturierung diene. Der rückwirkende Teilwertansatz bewirke dann eine Rückkehr zum Grundsatz der Versteuerung der stillen Reserven bei demjenigen, bei dem sie entstanden sind, und diene folglich der Verwirklichung
Subjektsteuerprinzips. 28 c) Zugleich hat der I. Senat
BFH jedoch hervorgehoben, dass die Grundregel
G nach Satz 4 der Vorschrift für den Fall der Veräußerung oder Entnahme
übertragenen Wirtschaftsguts innerhalb der dreijährigen Sperrfrist durchbrochen und diese Ausnahme --im Sinne einer Gegenausnahme mit der Folge der Rückkehr zur Grundregel (Buchwertfortführung)-- dann aufgehoben werde, wenn die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden seien. 29 d) Hieraus hat der I. Senat
BFH gefolgert, dass nach Sinn und Zweck
G ein rückwirkender Teilwertansatz jedenfalls dann nicht in Betracht komme, wenn die bis zur Einbringung (Übertragung)
Wirtschaftsguts entstandenen und aufgrund der Veräußerung
Wirtschaftsguts durch die Personengesellschaft aufgedeckten stillen Reserven dem weiterhin zu 100 % am Vermögen und Ergebnis der Personengesellschaft beteiligten einbringenden Mitunternehmer zuzurechnen seien. Da unter diesen Voraussetzungen die Gesamtregelung zur Wahrung der Sperrfrist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nicht zu beachten sei (teleologische Reduktion), bedürfe es auch keiner Ergänzungsbilanz, um den rückwirkenden Teilwertansatz zu vermeiden (BFH-Urteil in BFHE 242, 240, Rz 15). 30 3. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat auch für den Fall der unterlassenen Aufstellung einer Ergänzungsbilanz anlässlich einer unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zu subsumierenden Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines zu 100 % an Vermögen und Ergebnis einer KG beteiligten Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen der KG und
sen Veräußerung innerhalb der Sperrfrist
G an, wenn sich an den Beteiligungsverhältnissen bis zur Veräußerung
übertragenen Wirtschaftsguts innerhalb der in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG genannten Sperrfrist nichts geändert hat. 31 a) Die Anwendung
G ist im Streitfall nicht dadurch ausgeschlossen, dass hier --anders als in dem vom I. Senat
BFH zu beurteilenden Sachverhalt-- kein Transfer eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft erfolgt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG), sondern eine Übertragung i.S. von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG. Denn der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, dass der Transfer eines Wirtschaftsguts vom Sonderbetriebsvermögen
Gesellschafters einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen der nämlichen Personengesellschaft nicht zu einer (bewertungsbedürftigen) Entnahme führt, weil das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen in der Hand ihrer Gesellschafter umfasst (BFH-Urteil vom 19. September 2012 IV R 11/12, BFHE 239, 76, Rz 14, m.w.N.). Wie § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, der als Bewertungsvorschrift für die dort genannten Wirtschaftsguttransfers zu verstehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz 15), knüpft nämlich auch Satz 4 der Vorschrift maßgeblich an einen zivilrechtlichen --nach Satz 3 der Norm privilegierten-- Rechtsträgerwechsel an, der auch ohne gleichzeitige Entnahme denkbar ist (BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz 14). 32 b) Für den Fall einer Übertragung i.S. von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG gilt ebenfalls das § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zu entnehmende Regel-Ausnahme-Verhältnis ("es sei denn"), wonach trotz Nichteinhaltung der Sperrfrist eine Rückkehr zur Grundregel
G (Buchwertfortführung) dann vorgesehen ist, wenn die bis zur Übertragung eines Wirtschaftsguts entstandenen und aufgrund einer anschließenden Veräußerung dieses Wirtschaftsguts durch die Mitunternehmerschaft (Personengesellschaft) aufgedeckten stillen Reserven durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind.
halb gelten die vom I. Senat
BFH für eine teleologische Reduktion
G aufgeführten Gründe auch dann, wenn anlässlich eines unter § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zu subsumierenden Übertragungsvorgangs die zum Zeitpunkt der Übertragung vorhandenen stillen Reserven trotz fehlender Ergänzungsbilanz weiterhin zweifelsfrei und ausschließlich dem übertragenden Gesellschafter zuzuordnen sind. Dies ist bei einer sog. Einmann-GmbH & Co. KG dann der Fall, wenn der an dieser Gesellschaft zu 100 % beteiligte Kommanditist in gleicher Weise auch noch im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme
(zuvor) übertragenen Wirtschaftsguts an der KG beteiligt ist, sich also an den Beteiligungsverhältnissen bis dahin nichts geändert hat. 33 c) Kommt es in dieser Situation entscheidend darauf an, dass die stillen Reserven
übertragenen Wirtschaftsguts in Verwirklichung
Subjektsteuerprinzips auch nach einer Übertragung i.S.
G bis zur späteren Veräußerung dieses Wirtschaftsguts dem übertragenden Gesellschafter zuzuordnen sind, so ist für die Buchwertfortführung nicht von Bedeutung, ob die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder --wie es im Streitfall das FG aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen nachvollziehbar bejaht hat und wie zwischen den Beteiligten zwischenzeitlich wohl unstreitig ist-- unentgeltlich erfolgt. Die vom I. Senat
BFH anlässlich einer Einbringung (vgl. BFH-Urteil vom 24. Januar 2008 IV R 37/06, BFHE 220, 374, BStBl II 2011, 617) angestellten Erwägungen können
halb in gleicher Weise auf unentgeltliche Übertragungen Anwendung finden. Dies gilt nicht nur für unentgeltliche Übertragungen i.S.
G (insoweit bejahend Wacker, Neue Wirtschafts-Briefe 2013, 3377, 3383), sondern auch für Übertragungen i.S. der im Streitfall einschlägigen Nr. 2 der Vorschrift. 34 d) Gegen die vorgenannte Auslegung
G spricht auch nicht der Einwand
FA, dass es dem Gesetzgeber nicht ausnahmslos auf die Wahrung
Subjektsteuerprinzips angekommen sei, weil Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften von der Buchwertfortführung ausgenommen seien. Einerseits beansprucht das Subjektsteuerprinzip auch bei Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften Geltung, was den erkennenden Senat zu einer Auslegung
G bewogen hat, die diesem Prinzip zur Wahrung der Verfassungskonformität der Norm Rechnung trägt (vgl. BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971), während der I. Senat
BFH die Regelung als verfassungswidrig beurteilt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004). Andererseits ist der Regelungssystematik
G nach den vorstehenden Ausführungen unmittelbar eine Anknüpfung an das Subjektsteuerprinzip zu entnehmen. 35 e) Wie bei dem vom I. Senat
BFH entschiedenen Sachverhalt ist auch vorliegend nur die Fallkonstellation zu beurteilen, dass sich an der Beteiligung eines Kommanditisten zu 100 % bis zum Zeitpunkt der Veräußerung eines von ihm zuvor in das Gesamthandsvermögen übertragenen Wirtschaftsguts durch die KG nichts ändert. Da in diesem Fall --wie unter II.2.d und II.3.b ausgeführt-- die Gesamtregelung zur Wahrung der Sperrfrist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nicht zu beachten ist, bedarf es auch keiner Ergänzungsbilanz, um den rückwirkenden Teilwertansatz zu vermeiden.
halb braucht der Senat nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es --wie es die Finanzverwaltung vertritt (Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 2011 IV C 6-S 2241/10/10002, 2011/0973858, BStBl I 2011, 1279, Rz 26; R 6.15 EStR 2005/2008/2012), ohne diese Rechtsansicht zu erläutern (näher zu ihrer mutmaßlichen Begründung BFH-Urteil in BFHE 242, 240, Rz 14)-- dem übertragenden Gesellschafter einer sog. Einmann-GmbH & Co. KG verwehrt ist, im Hinblick auf eine mögliche, dem Wirtschaftsguttransfer und Rechtsträgerwechsel nachfolgende Änderung der Beteiligungsverhältnisse eine Ergänzungsbilanz aufzustellen, um hierdurch die personelle Zuordnung der bis zum Übertragungszeitpunkt entstandenen stillen Reserven sicherzustellen und so einen rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zu vermeiden. Nach Ansicht
Senats ist diese Frage mit der (auch) hier vertretenen teleologischen Auslegung
G noch nicht entschieden (ausdrücklich offengelassen im BFH-Urteil in BFHE 242, 240, Rz 14). 36
Grundstücks X vom Sonderbetriebsvermögen
K in das Gesamthandsvermögen der KG der Buchwert dieses Wirtschaftsguts fortgeführt werden ungeachtet
sen, dass die KG dieses Grundstück mit Wirkung für das Folgejahr
übertragenen Wirtschaftsguts kapitalmäßig zu 100 % an der KG beteiligt. Damit waren dem K die zum Zeitpunkt der Übertragung
Grundstücks X in das Gesamthandsvermögen der KG entstandenen stillen Reserven dieses Wirtschaftsguts auch ohne die Erstellung der in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG genannten Ergänzungsbilanz zweifelsfrei zuzuordnen. Trotz der anschließenden Veräußerung
übertragenen Wirtschaftsguts durch die KG bedurfte es
halb im Streitfall keiner Ergänzungsbilanz, um den rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG zu vermeiden. Daher ist es im Streitfall auch ohne Bedeutung, dass die KG nachträglich eine Ergänzungsbilanz beim FA eingereicht hat. 37 5. Soweit das FG den angefochtenen Feststellungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung abgeändert hat, enthält die vorinstanzliche Entscheidung auch der Höhe nach keinen Fehler zu Lasten
FA. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410270&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.