Umsatzsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (UStG a.F.) steuerfreie Heilbehandlungen erbracht hat. 2 Der Kläger ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und seit 1995 als Hygienefachkraft selbständig tätig. Er führt --neben weiteren Leistungen für andere Kunden-- u.a. für Krankenhäuser, Altenheime und möglicherweise --insoweit sind die Feststellungen
Finanzgerichts (FG) unklar-- auch für Pflegeheime ("Alten- bzw. Pflegeheime") folgende Tätigkeiten aus: - Erarbeitung von Hygienekonzepten; - Erstellung von Hygieneplänen, Infektionsstatistiken und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Krankenhaushygiene; - Mitwirkung bei der Erkennung von Krankenhausinfektionen; - allgemeine und bereichsspezifische Beratung; - Schulung, Beratung, Fortbildung und fachliche Anleitung von Pflegekräften, Ärzten und sonstigem Personal; - Hausbegehungen; - Telefonische Auskünfte, Dokumentation/Berichtswesen (Mängelliste); - Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten. 3 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 zunächst, dass er insoweit eine nach § 4 Nr. 14 UStG a.F. umsatzsteuerfreie Tätigkeit ausübe. 4 Nach Durchführung einer Außenprüfung beim Kläger widerrief das FA zum 1. Juli 2006 die Auskunft vom 1. Oktober 1996, weil sich bei einer Gesamtbetrachtung der Aufgaben
Klägers ergebe, dass er keine Behandlungen oder Versorgungen von Patienten vornehme, sondern im Wesentlichen eine beratende, organisatorische und überwachende Tätigkeit gegenüber dem Träger einer Krankeneinrichtung oder anderen Unternehmern erbracht habe. 5 In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat März 2008 behandelte der Kläger die Umsätze gegenüber Krankenhäusern und "Alten- bzw. Pflegeheimen" als gemäß § 4 Nr. 14 UStG a.F. umsatzsteuerfrei. 6 Das FA folgte dem nicht, sondern sah im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den Monat März 2008 die vom Kläger als steuerfrei erklärten Umsätze als steuerpflichtig an. Der Einspruch
Klägers blieb erfolglos. 7 Im Laufe
anschließenden Klageverfahrens reichte der Kläger seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 ein. Abweichend davon erließ das FA am 22. April 2010 den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 und behandelte darin die vom Kläger als umsatzsteuerfrei erklärten Umsätze als umsatzsteuerpflichtig. 8 Das FG gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 980 veröffentlichten Urteil statt. Es entschied, die hier nur streitigen, vom Kläger gegenüber Krankenhäusern sowie "Alten- bzw. Pflegeheimen" erbrachten Leistungen seien nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. umsatzsteuerfrei, weil der Kläger mit den gegenüber Krankenhäusern sowie "Alten- bzw. Pflegeheimen" ausgeführten Leistungen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch arztähnliche Leistungen erbracht habe. Das FG folge dem Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 2011 V R 27/10 (BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214), wonach infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und Krankenhäuser erbringe, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) bestehenden Verpflichtungen erbrächten, als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG a.F. steuerfrei seien. Der Kläger sei zwar kein Arzt, jedoch sei die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.
G a.F. Das BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214 sei zudem nicht nur auf die vom Kläger gegenüber Krankenhäusern, sondern auch auf die gegenüber "Alten- bzw. Pflegeheimen" erbrachten Leistungen anzuwenden. 9 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. Es macht geltend, die Leistungen
Klägers gegenüber "Alten- bzw. Pflegeheimen" wiesen keinen unmittelbaren Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit auf; sie bezögen sich auch nicht unmittelbar auf die Art und Weise einer ärztlichen Tätigkeit. Vielmehr bestünde ein unmittelbarer Bezug zu Betreuungs- und Pflegeleistungen i.S.
G a.F., so dass der Verweis
FG auf das BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214 fehlgehe. Außerdem fehle das nach der Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) erforderliche persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den Patienten. Den Patienten sei die Tätigkeit
Klägers regelmäßig gar nicht bewusst. Außerdem bestünden schon Zweifel, ob die Leistungen
Klägers überhaupt Heilbehandlungen seien. Die Leistungen
Klägers seien nicht "Behandlungsschritte" in Heilbehandlungsleistungen von Ärzten oder Krankenhäusern, sondern losgelöst davon als Beratungsleistungen neben oder vor Heilbehandlungen der Ärzte oder Krankenhäuser erbracht worden. Die Leistungen
Klägers könnten auch nicht als vorbeugende Leistungen angesehen werden; denn alleine die Beratung eines Arztes oder Krankenhauses zu infektionshygienischen Anforderungen bewirke als solche nicht selbst schon, dass diese Anforderungen auch erfüllt werden. Außerdem stelle das Befolgen infektionshygienischer Anforderungen selbst keine Behandlungsleistung dar, sondern bilde nur den Rahmen, in dem die eigentliche Behandlungsleistung erbracht werde. 10 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 12 Er bringt vor, sowohl ärztliche Heilbehandlungen i.S.
1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) als auch Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i.S.
1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG seien Leistungen zur Diagnose, Behandlung und --soweit möglich-- Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Er müsse keine "anerkannte Einrichtung" sein, sondern nur über einen beruflichen Befähigungsnachweis verfügen, was bei ihm der Fall sei (examinierter Krankenpfleger mit Zusatzausbildung zur Hygienefachkraft). Wo die Leistung erbracht werde, sei nach dem BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214 ebenso unerheblich wie das Vorliegen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses. 13 Jedenfalls aber seien seine Leistungen an Altenheime nach § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei. Es mache keinen Unterschied, ob die Leistungen in einem Krankenhaus oder in einem Altenheim erbracht würden. Die Vorentscheidung habe dies richtlinienkonform umgesetzt. 14 II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung
Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 15 Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die Leistungen
Klägers an Krankenhäuser nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. umsatzsteuerfrei sind, soweit sie dazu dienen, dass diese Einrichtungen im Rahmen ihrer steuerfreien Heilbehandlungen ihre Verpflichtungen aus § 36 IfSG erfüllen. Allerdings reichen die tatsächlichen Feststellungen
FG nicht aus, um zu beurteilen, ob dies auch für die Leistungen
Klägers an "Alten- bzw. Pflegeheime" gilt. 16 1. Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. waren die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker umsatzsteuerfrei. Diese Vorschrift setzte zunächst Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG und seit 2007 Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom
EuGH zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 77/388/EWG weiterhin zur Auslegung herangezogen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010 C-86/09 --Future Health Technologies--, Slg. 2010, I-5215, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 540, Rz 26 f.). 18
Klägers steuerfrei sind, soweit er sie an Krankenhäuser erbracht hat. 28 a) Diese Leistungen
Klägers sind nach den für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen
FG Teil eines Gesamtverfahrens zur Durchführung von Heilbehandlungen in einem Krankenhaus, das mit den infektionshygienischen Leistungen
Klägers die Erfüllung der ihm nach dem IfSG auferlegten Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt hat. 29 Anhaltspunkte dafür, dass in den Krankenhäusern ganz oder teilweise Leistungen erbracht worden sein könnten, die nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit gedient haben, was die Anwendung der Steuerbefreiung insoweit ausschlösse (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2133, zu Anästhesisten), sind weder vom FA vorgetragen noch sonst ersichtlich. 30 b) Die gegen diese Beurteilung
FG gerichteten Einwendungen
FA greifen nicht durch. 31 aa) Eine Steuerfreiheit der an die Krankenhäuser erbrachten infektionshygienischen Leistungen
Klägers setzt nicht zwingend das --vom FA geforderte-- Vertrauensverhältnis zu einem Patienten voraus (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom
Klägers dient insoweit der unmittelbaren Sicherstellung der erforderlichen infektionshygienischen Voraussetzungen für die stationären oder ambulanten medizinischen Behandlungen, zu deren Einhaltung Krankenhäuser und Ärzte im Rahmen der jeweiligen Behandlung im Einzelfall verpflichtet sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, Rz 20, 22 f.). 33 Diesem Zweck dienende Leistungen --auch (nur) beratender Art-- sind steuerfrei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, Rz 25 ff.). 34 bb) Soweit das FA meint, das Befolgen infektionshygienischer Anforderungen bilde nur den Rahmen, in dem die eigentliche Behandlungsleistung erbracht werde, entspricht dies weder den tatsächlichen Feststellungen
FG noch dem BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214. 35 cc) Für die Richtigkeit der Auslegung
FG spricht schließlich die Einführung
G (i.d.F.
Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes --AmtshilfeRLUmsG-- vom
sen Einbeziehung in das AmtshilfeRLUmsG gefordert hat). 38 c) Der Kläger verfügt auch über den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis, da er nach den tatsächlichen Feststellungen
FG Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene ist (vgl. zu den Voraussetzungen § 4 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für Krankenhaushygiene
Landes Nordrhein-Westfalen vom
FG seine Annahme nicht, dass dies bei den Leistungen
Klägers an "Alten- bzw. Pflegeheime" ebenso der Fall sei. Die Vorentscheidung ist
halb aufzuheben. 40
BFH ist vielmehr für die Steuerfreiheit infektionshygienischer Leistungen ein unmittelbarer Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen erforderlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, Rz 19 ff., 30; BTDrucks 17/10000, S. 70); die Leistungsempfänger müssen mit den empfangenen Leistungen bei der Ausübung ihrer Heilbehandlungstätigkeit die hierfür bestehenden medizinisch unerlässlichen und gesetzlich vorgeschriebenen infektionshygienischen Anforderungen im Einzelfall erfüllen. 44 Dass bzw. in welchem Umfang die Empfänger der Leistungen
Klägers solche Tätigkeiten ausgeübt haben, steht nicht fest. 45 bb) Soweit das FG aus seinen allgemeinen Erwägungen abgeleitet hat, dass die gegenüber "Alten- bzw. Pflegeheimen" erbrachten Umsätze aus der Tätigkeit eines Hygieneberaters generell als steuerfreie Leistungen i.S.
G a.F. anzusehen seien, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen (vgl. ebenso Rothenberger, Der Umsatz-Steuer-Berater 2012, 11, 12; Wüst, UR 2011, 902, 908). 46 Davon, dass "Alten- bzw. Pflegeheime" (ausschließlich) Heilbehandlungsleistungen ausführen, kann --entgegen der Auffassung
Klägers-- nicht ausgegangen werden, weil dort in der Regel --jedenfalls auch-- erbrachte Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung keine Heilbehandlungen sind (vgl. EuGH-Urteil --Kügler-- in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, Rz 41; BFH-Urteile vom 22. April 2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849, unter II.2.a; in BFH/NV 2005, 1392, unter II.2.). 47 c) Das Vorliegen einer Heilbehandlung kann auch nicht, wie das FG meint, ohne weitere tatsächliche Feststellungen damit begründet werden, dass "Alten- bzw. Pflegeheime" in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen haben, der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt unterliegen und nach § 11 Abs. 1 Nr. 9
Heimgesetzes nur dann betrieben werden dürfen, wenn der Träger und die Leitung einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. 48 aa) § 36 IfSG lautete im Streitjahr auszugsweise: "
Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
SG, Obdachlosenunterkünfte, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten-- üblicherweise überhaupt keine Heilbehandlungen ausführen. 50 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie geht
halb zur Nachholung der erforderlichen weiteren tatsächlichen Feststellungen an das FG zurück. 51 a) Das FG wird dabei zunächst gemäß den Ausführungen unter II.3. zu ermitteln haben, an welche Art von Alten- bzw. Pflegeheimen der Kläger seine Leistungen erbracht hat und ob diese Einrichtungen --im Sinne
BFH-Urteils in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214-- Heilbehandlungen ausgeführt haben. 52 b) Ggf. wird das FG weiter der Frage nachzugehen haben, ob die Leistungen
Klägers eventuell nach § 4 Nr. 16 Buchst. d oder e UStG a.F. oder Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL steuerfrei sein könnten. 53 Als "eng verbundener Umsatz" im Sinne dieser Bestimmungen ist (auch) eine Leistung anzusehen, die für die Pflege und Versorgung der von den dort genannten Einrichtungen aufgenommenen Personen unerlässlich ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
Klägers nicht festgestellt.
halb steht auch nicht fest, welche Leistungen diese im Streitjahr erbracht haben, ob mit ihnen --wie der Kläger im Revisionsverfahren vorgetragen hat-- Rahmenverträge gemäß § 75
Elften Buches Sozialgesetzbuch bestehen und ggf. welchen Inhalt diese Verträge hatten. 57 bb) Soweit der Kläger angibt, er könne den vom Senat geforderten Nachweis zwar führen, aber müsse dies dann in jedem Besteuerungszeitraum tun, ist dies Folge
Umstands, dass der Steuerpflichtige, der sich auf eine Steuerbefreiung beruft, deren Voraussetzungen nachweisen muss (vgl. BFH-Beschlüsse vom
FG kann auch nicht beurteilt werden, inwieweit die Voraussetzungen
G bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL vorliegen, auf die sich der Kläger im Revisionsverfahren sinngemäß ergänzend berufen hat. Insbesondere fehlen bislang jegliche Feststellungen dazu, inwieweit die Heime bzw. der Kläger anerkannte Einrichtungen mit sozialem Charakter sind. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201410309&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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