G - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage) NV: Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass für die Feststellung von Überentnahmen im Sinne
G grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff maßgeblich ist. Es liegt daher nahe, dass nicht realisierte stille Reserven unberücksichtigt bleiben müssen . 1 Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 2 Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. 3 a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung
Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
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Einkommensteuergesetzes (EStG) stille Reserven im Anlagevermögen --im Streitfall der Praxiswert einer Steuerberatersozietät-- zu berücksichtigen sind, wird die Klärungsbedürftigkeit lediglich behauptet, aber nicht substantiiert erkennbar gemacht. Der Hinweis auf die Kommentarliteratur, aus der sich ergebe, dass die Frage an den BFH noch nicht herangetragen worden sei, genügt als solcher nicht. Denn dass der BFH über eine bestimmte Frage noch nicht entschieden hat, bedeutet nicht "automatisch", dass die Beantwortung der Frage auch schwierig, zweifelhaft oder strittig wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). Das lässt sich auch nicht aus der klägerischen Darlegung entnehmen, wonach die Antwort nicht unmittelbar dem Wortlaut
G entnommen werden könne. Zu dieser Einschätzung konnte der Kläger im Übrigen nur gelangen, weil er sich die gebotene Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung erspart hat. Der BFH hat nämlich gerade auch unter Rückgriff auf den Gesetzeswortlaut bereits entschieden, dass im Rahmen
G grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff
G maßgeblich ist. Daher sind gewinnmindernde Rücklagen und Abschreibungen für Zwecke der Feststellung einer Überentnahme dem steuerlichen Gewinn ebenso wenig wieder hinzuzurechnen wie Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten oder Wertberichtigungen. Die Ausgestaltung
G beruht danach auf dem sog. Eigenkapitalmodell. Das bilanzielle (nach Buchwerten ermittelte) Eigenkapital bildet --im Hinblick auf die Anwendung
G-- Maßstab und Grenze
sen, was der Betriebsinhaber dem Betrieb an Mitteln entziehen darf (BFH-Urteile vom
Werts zahlloser Einzelwirtschaftsgüter erfordern, was dem Vereinfachungszweck
G widersprechen würde. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.