Abzweigung und Erstattung
Kindergeld NV: Macht der Kindergeldberechtigte geltend, dass eine Erstattung entgegen § 74 Abs. 2 EStG erfolgt ist, kann nicht er, sondern nur das Kind geltend machen, dass eine gegenüber der Erstattung vorrangige Abzweigung gemäß § 74 Abs. 1 EStG an das Kind vorzunehmen sei. 1 I. Streitig ist, ob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) den Anspruch der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) auf Kindergeld betreffend ihres Sohnes S für die Zeiträume Oktober 2002 bis November 2004 sowie Oktober 2005 bis Februar 2006 und betreffend ihrer Tochter D für den Zeitraum Januar 2005 bis Januar 2008 (Streitzeiträume) zu Recht an den Beigeladenen, einen Sozialhilfeträger, ausgezahlt hat. Beide Kinder waren in den Streitzeiträumen bereits volljährig, befanden sich noch in Erstausbildung und lebten in der Wohnung der Klägerin. 2 Der Beigeladene bewilligte der Klägerin für den Zeitraum ab
1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zuzurechnen. Eine Weiterleitung an die Kinder sei mangels Auszahlung des Kindergelds nicht möglich gewesen. Ob die Voraussetzungen für eine Abzweigung vorgelegen hätten, sei unerheblich. 6 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht. Sie müsse in die Lage versetzt werden, das Kindergeld an ihre Kinder weiterleiten zu können. Nur so sei die mit dem Kindergeld bezweckte Bedarfsdeckung erreichbar. Bei volljährigen Kindern sei nicht nach der Aufnahme in den Haushalt des Kindergeldberechtigten zu differenzieren. Das FG habe die Abzweigungsberechtigung nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Unrecht verneint und gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen. 7 Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Bescheide vom 3. Januar 2008 in der Fassung der undatierten Änderungsbescheide, übersandt mit Mitteilungen vom 29. Oktober 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 25. Juni 2008 betreffend des Kindes D aufzuheben, soweit darin eine Nichtzahlung
Kindergeld in Höhe
4.158 € für den Zeitraum November 2005 bis Januar 2008 verfügt ist, und betreffend des Kindes S aufzuheben, soweit darin eine Nichtauszahlung
Kindergeld in Höhe
4.004 € für den Zeitraum Oktober 2002 bis November 2004 und in Höhe
770 € für den Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2006 verfügt ist. 8 Die Familienkasse beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Das Kindergeld sei der Klägerin als Einkommen zuzurechnen. Die Voraussetzungen für eine tatsächliche Weiterleitung oder Abzweigung, die auch nicht beantragt worden sei, lägen nicht vor. 10 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der angefochtene Abrechnungsbescheid rechtswidrig ist, weil die Familienkasse das der Klägerin bewilligte Kindergeld an den Beigeladenen nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X erstattet hat, ohne die
Amts wegen erforderliche Ermessensentscheidung über eine Abzweigung an die Kinder der Klägerin gemäß § 74 Abs. 1 EStG zu treffen. Denn die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), da sich die bislang unterbliebene Abzweigungsentscheidung nicht zu ihren Gunsten, sondern nur zugunsten ihrer Kinder auswirken kann. 11
Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten gemäß § 74 Abs. 2 EStG die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend. 16 Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen
1 SGB X vorliegen, ist gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er
der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist dabei gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. 17 3. Es kommt nicht darauf an, ob der Abrechnungsbescheid rechtswidrig ist. Selbst wenn die Rechtmäßigkeit der Erstattung gemäß § 74 Abs. 2 EStG
einer
Amts wegen zu treffenden Abzweigungsentscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG abhängen würde, ist die Klägerin durch das Fehlen der bislang noch nicht getroffenen Entscheidung über eine mögliche Abzweigung zugunsten ihrer Kinder nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG führt nicht zur Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin. Bei einer positiven Abzweigungsentscheidung zugunsten ihrer Kinder ist Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an die Kinder auszuzahlen; liegen die Abzweigungsvoraussetzungen nicht vor, ist an den Sozialhilfeträger gemäß § 74 Abs. 2 EStG zu erstatten. 18 Eine Abzweigungsentscheidung kann entgegen dem Urteil des FG auch noch nach einer Erstattung i.S.
G nachgeholt werden. Geht sie zugunsten der Kinder aus, sind die Leistungen durch den Sozialhilfeträger nicht nachrangig i.S.
G i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X und müssen nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 112 SGB X zurückerstattet werden. Auf die Überlegungen des FG zur Rechtsprechung des BFH, nach der eine Abzweigung an das Kind nur bis zur Auszahlung an den Kindergeldberechtigten erfolgen kann (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 III R 16/09, BFH/NV 2012, 720), kommt es im Hinblick auf diese gesetzliche Sonderregelung nicht an. 19 4. Die weiteren Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. 20
der Entscheidung der Familienkasse über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat und damit nicht vor der Kindergeldbewilligung durch den Bescheid vom
Amts wegen (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt. 23 Die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt
Amts wegen näher aufklären müssen, setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
sich aus --in der mündlichen Verhandlung-- entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbleiben der Beweiserhebung in sonstiger Weise gerügt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO). 24 Zu berücksichtigen ist auch, dass das FG zwar nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt
Amts wegen zu erforschen hat. Indes wird der Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche eine fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, zu stellen aber unterlassen hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 751). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450005&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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