R 2013, 449; vom
sen Familienwohnsitz sich in Polen befindet, meldete im April 2008 einen inländischen Wohnsitz in X an. Das von ihm angegebene Einzugsdatum war der im April 2008. Die in Polen ansässige Arbeitgeberin
vom März 2008 bis zum Mai 2009 ununterbrochen beschäftigten Klägers behielt für 2008 und 2009 Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag ein. 2 Das Finanzamt A veranlagte den Kläger unter
sen polnischer Anschrift mit Einkommensteuerbescheid für 2008 vom
Klägers mit der Begründung ab, dass ein Kindergeldanspruch nicht bestehe, weil der Kläger in Deutschland nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei. 5 Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht nur für den Zeitraum bestehe, in dem er in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er könne, da seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht aus § 1 Abs. 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) folge, Kindergeld für jedes volle Kalenderjahr, für das die Voraussetzungen
G gegeben seien, beanspruchen. Er wies ferner darauf hin, dass die Voraussetzungen für Familienleistungen in Polen nicht erfüllt gewesen seien und ein konkurrierender Anspruch mithin nicht bestanden habe. 6 Die Familienkasse half dem Einspruch
Klägers insoweit ab, als sie mit Bescheid vom 28. Juni 2010 zunächst Kindergeld einschließlich
für 2009 zu gewährenden Einmalbetrags in Höhe von 100 € je Kind für die Kinder K und B für den Zeitraum von März 2008 bis Mai 2009 und für das Kind J für den Zeitraum von März 2008 bis Januar 2009 festsetzte. Mit Änderungsbescheid vom
Klägers. 9 Die Voraussetzungen
G, wonach derjenige für Kinder i.S.
G Kindergeld beanspruchen könne, der im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, seien nur für den Zeitraum von März 2008 bis Mai 2009 erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits vor Beginn seines Dienstverhältnisses im März 2008 einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe, lägen nicht vor. Der Kläger habe auch keinen Nachweis für das Fortbestehen eines inländischen Wohnsitzes über das Ende seiner Beschäftigung im Mai 2009 hinaus, vorgelegt. 10 Der Antrag
Klägers, i.S.
G als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden, begründe nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG keinen Anspruch auf Kindergeld für Zeiträume eines Jahres, in denen er keine inländischen Einkünfte i.S.
G erzielt habe. Das kindergeldrechtliche Monatsprinzip gebiete es, die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, auch wenn sie steuerlich zu einer Veranlagung für ein Kalenderjahr führe, für Zwecke
Kindergelds auf den Zeitraum
Bezugs inländischer Einkünfte zu begrenzen. 11 Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1282 veröffentlicht. 12 Der Kläger stützt seine vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung und Rechtsfortbildung zugelassene Revision auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 13 Er rügt eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das FG und bringt vor, es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Vorinstanz meine, weitere Einkünfte i.S.
G außerhalb der Beschäftigungszeiten ausschließen zu können. Das FG habe nicht festgestellt, dass er, der Kläger, außerhalb dieses Zeitraumes keine derartigen Einkünfte erzielt habe. 14 Die Ansicht
FG, wonach er, der Kläger, lediglich in den Zeiträumen seiner inländischen Beschäftigung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.
G gelte, weshalb er nur in diesen Zeiträumen nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anspruchsberechtigt sei, sei rechtsfehlerhaft. Die in § 1 Abs. 3 EStG getroffene Formulierung "soweit" beinhalte allein eine partielle Behandlung der im Inland erzielten Einkünfte. Eine zeitliche Einschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG auf den konkreten Zeitraum der Erzielung inländischer Einkünfte sei damit nicht verbunden. 15 Es sei entgegen der Ansicht
FG auch nicht möglich, allein auf die Monate der Erzielung inländischer Einkünfte abzustellen. Die Einkommensteuerbescheide nach § 1 Abs. 3 EStG führten die konkreten Zeiträume, in denen jeweils die der Besteuerung zugrunde gelegten Einkünfte erzielt worden seien, nicht explizit auf. Auch seien in den Vordrucken --insbesondere
Vordrucks EU/EWR-- solche monatlichen Informationen nicht enthalten. Die Prüfung und Bewertung einkommensteuerrechtlicher Sachverhalte würde, abgesehen davon, dass die Einholung der erforderlichen Informationen derzeit nicht möglich sei, zudem zu einem nach Ansicht
Gesetzgebers zu vermeidenden Verwaltungsmehraufwand führen. 16 Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und den Bescheid vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Verfahrens ist
halb zu ändern. III. 19 Die Revision
Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 20 Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Kindergeld nur für diejenigen Kalendermonate zusteht, in denen er im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte i.S. von § 1 Abs. 3 i.V.m. § 49 EStG erzielt hat. Die Feststellungen der Vorinstanz reichen aber nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob der Kläger für die Jahre 2008 und 2009 nach § 1 Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer veranlagt worden ist und in welchen Monaten der Kläger seine inländischen Einkünfte i.S.
G erzielt hat. 21 1. Der Kläger hat für die noch streitigen Zeiträume der Jahre 2008 und 2009 keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 22 a) Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld für Kinder i.S.
G, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Kindergeldanspruch richtet sich --dem Monatsprinzip nach § 66 Abs. 2 EStG folgend-- danach, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im jeweiligen Monat vorliegen. Beim Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht und umgekehrt kann Kindergeld daher nur vom Beginn
Monats, in dem ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, bis zum Ablauf
Monats, in dem dieser aufgegeben wird, gewährt werden (vgl. BFH-Urteile vom
inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts besteht daher nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG kein Anspruch auf Kindergeld (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491). 23 b) Es ist --wovon das FG zutreffend ausging-- weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Kläger in den noch verbleibenden streitigen Monaten der Jahre 2008 und 2009 einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO--) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland hatte. 24 2. Der Kläger ist im Streitzeitraum --was hier ausschließlich noch in Betracht kommt-- nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kindergeldberechtigt, soweit er nach § 1 Abs. 3 EStG aufgrund inländischer Einkünfte i.S.
G als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt worden ist. 25 a) Für Kinder i.S.
G hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG Anspruch auf Kindergeld, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG "als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt" wird. 26 aa) Nach § 1 Abs. 3 EStG werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte i.S.
G erzielen. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Voraussetzung ist weiter u.a., dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 27 bb) Die Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist --anders als die nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG-- von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung
Antragstellers abhängig. Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Antragsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (vgl. dazu BFH-Urteile vom 24. Mai 2012 III R 14/10, BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897; vom 18. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228). 28 b) Entgegen der Rechtsauffassung
Klägers ist eine Kindergeldberechtigung in den Fällen
G nicht für das gesamte Kalenderjahr gegeben, auch wenn die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG). 29 aa) Der BFH hat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nur in den Monaten
betreffenden Kalenderjahrs besteht, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S.
G erzielt, und diese einschränkende Auslegung der Anspruchsnorm auch im Einklang mit dem Unionsrecht steht (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491; vom 18. April 2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554; in BFHE 242, 228). 30
Klägers greifen nicht durch. 32
G verbundene Prüfung und Bewertung einkommensteuerrechtlicher Sachverhalte zu einem nach Ansicht
Gesetzgebers zu vermeidenden Verwaltungsmehraufwand führen würde. Die Gewährleistung
Monatsprinzips auch bei den Fällen
G entspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift und mithin der Intention
Gesetzgebers. 34 3. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Feststellungen
FG lassen keine Beurteilung darüber zu, ob der Kläger für die verbleibenden streitigen Monate der Jahre 2008 und 2009 nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kindergeldberechtigt ist. 35 a) Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897, Leitsatz; in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491, Rz 33). Ob der Kläger --wie er vorbringt-- einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt hat und in den Kalenderjahren 2008 und 2009 entsprechend zur Einkommensteuer veranlagt wurde, lässt sich den Feststellungen
FG nicht zweifelsfrei entnehmen. Dem vom FG in Bezug genommenen Einkommensteuerbescheid für 2008 lässt sich allein nicht entnehmen, ob das Finanzamt dem Antrag
Klägers --wie er behauptet-- nach § 1 Abs. 3 EStG entsprochen oder ihn möglicherweise nach § 1 Abs. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt hat. Hinsichtlich
Kalenderjahrs 2009 fehlt es schon an Feststellungen, ob der Kläger überhaupt als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt worden war. 36 b) Sollten die noch durchzuführenden Ermittlungen für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG ergeben, bliebe weiter festzustellen, ob und in welchen Monaten der Kläger inländische Einkünfte i.S.
G erzielt hat. Hierbei handelt es sich um diejenigen Monate, in denen die Einkünfte
Klägers nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 11 EStG zeitlich zu erfassen sind (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491, Rz 33). 37 c) Soweit hiernach der Kläger für die verbleibenden streitigen Monate der Jahre 2008 und 2009 kindergeldberechtigt wäre, bliebe abschließend zu prüfen, ob in diesen Monaten eine Konkurrenzsituation mit polnischen Familienleistungen --was der Kläger verneint-- gegeben war, und eine sich ggf. ergebende Anspruchskumulierung nach den einschlägigen Vorschriften aufzulösen. 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.