Geschäftsbetriebs und Sanierungsklausel i.S.
G 2002 bei Anwachsung
Betriebs einer GmbH & Co. KG) NV: Wächst einer nach ihrem Unternehmenszweck vermögensverwaltend tätigen Kapitalgesellschaft, die als Kommanditistin mit Kapitalbeteiligung (17 %) Mitunternehmerin einer gewerblich tätigen (GmbH & Co.) KG ist, der Betrieb der KG nach dem Ausscheiden der übrigen KG-Gesellschafter an, wird der ursprüngliche Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft "sanierungsschädlich" eingestellt. Das Erzielen mitunternehmerischer gewerblicher Einkünfte prägt den bisherigen Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft als Grundlage ihrer im eigenen Namen ausgeübten Tätigkeit (als Gegenstand ihrer wirtschaftlichen Identität) nicht. 1 I. Streitig ist, ob Verluste gemäß § 8 Abs. 4
Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung (KStG 2002) und gemäß § 10a Satz 6
Gewerbesteuergesetzes 2002 i.d.F.
Gesetzes zur Änderung
Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20) --GewStG 2002 n.F.-- i.V.m. § 8 Abs. 4 KStG 2002 infolge einer Anteilsübertragung nicht mehr ausgleichs- oder vortragsfähig sind. 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, befasste sich seit ihrer Gründung
Vermögens durch die Klägerin im Wege der sog. Anwachsung). Es kam zu einer Änderung der Firma und
Unternehmensgegenstandes der Klägerin (nunmehr sinngemäß: Herstellung und Handel mit …waren). 4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin zunächst weitgehend erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag (Festsetzung jeweils auf 0 €); es ergingen auch Verlustfeststellungsbescheide zum 31. Dezember 2004 unter Berücksichtigung eines Verlustvortrags aus dem Jahr 2003 und
im gesamten Streitjahr erzielten Verlusts. Später ergingen Änderungsbescheide unter Hinweis auf die Verlustabzugsbeschränkung
G 2002; die Steuerfestsetzungen beliefen sich weiterhin auf 0 €, während die Verlustfeststellungen ausschließlich die seit der Anteilsübertragung erwirtschafteten Verluste erfassten. 5 Die Klage hatte Erfolg, soweit die Verlustfeststellungen betroffen waren (Finanzgericht --FG-- Münster, Urteil vom 26. April 2012 9 K 2757/09 K,G,F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 149). 6 Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil --soweit der Klage stattgegeben wurde-- aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist, soweit es mit der Revision angefochten wurde, aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; die Zuführung
Betriebsvermögens erfüllt die Voraussetzungen
G 2002 nicht. 9 1. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 ist bei einer Körperschaft Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d
Einkommensteuergesetzes (EStG 2002), dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Dazu bestimmt Satz 2
G 2002 beispielhaft ("insbesondere"), wann eine wirtschaftliche Identität nicht mehr gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder wieder aufnimmt. Die Zuführung neuen Betriebsvermögens ist allerdings unschädlich, wenn sie allein der Sanierung
Geschäftsbetriebs dient, der den verbleibenden Verlustvortrag i.S.
G 2002 verursacht hat, und die Körperschaft den Geschäftsbetrieb in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortführt (§ 8 Abs. 4 Satz 3 KStG 2002). 10 2. Im Streitfall gehen sowohl das FG als auch die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass bei der Klägerin der Tatbestand
G 2002 --vorbehaltlich der Sonderregelung in § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG 2002-- durch die Übertragung sämtlicher Anteile der Klägerin (durch X an die B) und die anschließende Betriebsvermögenszuführung (u.a. betreffend sämtliche Kommanditanteile an der A-KG) am
G 2002 als erfüllt und damit die Betriebsvermögenszuführung als unschädlich angesehen. Denn der ursprüngliche Geschäftsbetrieb der Klägerin war im Zuge der Umstrukturierung eingestellt worden. 12 a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG 2002 muss die Zuführung neuen Betriebsvermögens allein der Sanierung dienen. Dies ist der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft sanierungsbedürftig ist und das zugeführte Betriebsvermögen den für das Fortbestehen
Geschäftsbetriebs notwendigen Umfang nicht wesentlich überschreitet (Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom
Geschäftsbetriebs, "der den verbleibenden Verlustvortrag ... verursacht hat" und der nach der Sanierung fortbesteht, kann dann nicht gesprochen werden, wenn der (ursprüngliche) Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt worden ist bzw. sich sein Gegenstand wesentlich geändert hat (BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 455, Rz 17 ff.; s.a. FG Köln, Urteil in EFG 2001, 991). Dazu ist auf ein Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, das sich auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Würdigung von Betriebsmerkmalen (z.B. Umsatz, Auftragsvolumen, Aktivvermögen, Anzahl der Arbeitnehmer) ergibt (s. in einem vergleichbaren Zusammenhang die Senatsurteile vom 25. August 2009 I R 95/08, BFHE 226, 246, BStBl II 2010, 940 --unter Bestätigung
BMF-Schreibens in BStBl I 1999, 455, Rz 17--, und vom 5. Mai 2010 I R 60/09, BFH/NV 2011, 71). 14 c) Das FG hat zum Geschäftsgegenstand der Klägerin keine weiter gehenden Feststellungen getroffen. Immerhin hat es den Unternehmensgegenstand (Vermögensverwaltung) ermittelt und darauf hingewiesen, dass das Vermögen der Klägerin "im Wesentlichen" aus der KG-Beteiligung bestanden habe und dass der streitige Verlustabzug "im Wesentlichen" auf dem Verlust aus dieser Beteiligung im Streitjahr beruhe. Es hat allerdings einen Wechsel
Geschäftsgegenstandes, der mit einer wesentlichen Änderung der personellen und sachlichen Ressourcen verbunden war (Branchenwechsel), ausgeschlossen, weil die Klägerin infolge ihrer Mitunternehmerstellung sowohl vor als auch nach der Umstrukturierung einen gewerblichen Produktionsbetrieb betrieben habe. Darin ist ihm nicht beizupflichten. 15 aa) Zwar geht, wie das FG hervorgehoben hat, das Einkommensteuerrecht bei der Besteuerung der von Personengesellschaften erzielten Einkünfte von der Grundwertung aus, dass bei den Personengesellschaften die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft als solche Träger
Unternehmens sind (Beschlüsse
Großen Senats
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Betriebs (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002). Sie erzielen als Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft auf der Grundlage ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung --strukturell gleich einem Einzelunternehmer-- in eigener Person gewerbliche Einkünfte ("originäre Einkünfte", vgl. BFH-Urteil vom
"(eigenen) Geschäftsbetriebs" der Kapitalgesellschaft in § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG 2002 nicht ein. Denn der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ist nicht mit dem Geschäftszweck zu verwechseln, und der auf den Geschäftszweck
Haltens einer Kommanditbeteiligung gerichtete Geschäftsbetrieb ist ein anderer als ein Geschäftsbetrieb, welcher einem operativen Geschäftszweck --hier dem Betreiben eines …-- dient. In Einklang damit geht es bei der Auslegung von § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG 2002 normspezifisch darum, das sog. sachliche Substrat als Teil der wirtschaftlichen Identität der Kapitalgesellschaft zu identifizieren, mit der die Kapitalgesellschaft im eigenen Namen auf der Grundlage ihres Unternehmenszwecks tätig wird. 17 aaa) Jene Identität wird aber nur durch das Aktivvermögen der Kapitalgesellschaft (im Zusammenhang mit ihrem Unternehmenszweck) geprägt (Schneider, Das Prinzip der wirtschaftlichen Identität als Voraussetzung
Verlustabzuges der Kapitalgesellschaften, 2006, S. 162), nicht durch das Aktivvermögen der Personengesellschaft. Zur im eigenen Namen betriebenen Geschäftstätigkeit zählt das Unternehmen der A-KG bzw. der der Beteiligungsgröße der Klägerin entsprechende (ideelle) Teil
von der A-KG im eigenen Namen betriebenen Produktionsunternehmens nicht (s. zu Holdinggesellschaften auch FG Hamburg, Urteil vom
Umwandlungssteuergesetzes 1995 i.d.F.
Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom
Aktivvermögens der Personengesellschaft einzubeziehen sein sollen (so BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 455, Rz 09, dort Satz 2; s.a. Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8 Abs. 4 KStG Rz 123; unter Hinweis auf die Eigenständigkeit der jeweiligen Gewerbebetriebe der Verlustkapital- und der Personengesellschaft ablehnend aber Schneider, a.a.O., S. 161 f.). Denn diese Transparenzbetrachtung bezieht sich ausschließlich auf die Überwiegensprüfung und ist dort platziert, um Umgehungen (Anteilsübertragung an der Kapitalgesellschaft mit Zuführung von Betriebsvermögen bei der Personengesellschaft, nicht der Kapitalgesellschaft) zu erschweren (Dötsch, ebenda). 21 4. Da somit der bisherige Geschäftsbetrieb der Klägerin im Zuge der Anwachsung der (aufgelösten) A-KG entfallen ist, ist die im Klageverfahren angegriffene Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2004 zutreffend. Entsprechendes gilt für die Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlusts zum 31. Dezember 2004; denn nach § 10a Satz 6 GewStG 2002 n.F. ist auf die Fehlbeträge
StG 2002 n.F. § 8 Abs. 4 KStG 2002 entsprechend anzuwenden. Soweit die Klägerin auf § 10a Satz 10 Halbsatz 2 GewStG 2002 i.d.F.
Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) verweist, ergibt sich aus dieser Regelung (zur entsprechenden Anwendung
für Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 maßgebenden § 8c KStG 2002 i.d.F.
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom
G 2002 ohnehin unanwendbar bleiben müsste, weil sie gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot
1
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F.
Vertrags von Lissabon zur Änderung
Vertrags über die Europäische Union und
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. C-115, 47) verstößt (s. dazu --bezogen auf die parallele Regelungslage in § 8c Abs. 1a KStG 2002 n.F. i.d.F.
Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.