STRE201450048 BFH 9. Senat 20131220 IX R 33/12 Beschluss § 57 FGO, § 63 Abs 1 FGO, § 115 Abs 1 FGO, § 122 Abs 1 FGO, § 124 Abs 1 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. Juni 2012, Az: 12 K 12096/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kein neuer Beteiligter im Revisionsverfahren 1. NV: Beteiligter am Verfahren über die Revision kann nur sein, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. 2. NV: Der infolge des Wohnsitzwechsels des Klägers erfolgte Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes wirkt sich nicht auf das bereits anhängig gewordene Klageverfahren aus. Das beklagte Finanzamt bleibt passiv legitimiert. 1 I. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) statt und ließ die Revision zu. In dem Rubrum des finanzgerichtlichen Urteils sind der Kläger und das Finanzamt A als Beklagter ausgewiesen. Gegen das Urteil legte das Finanzamt B (Revisionskläger) im eigenen Namen und unter der Bezeichnung "Revisionskläger" fristgemäß Revision ein. 2 Der Vorsitzende des erkennenden Senats wies den Revisionskläger mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 darauf hin, dass er ausweislich des Rubrums des angefochtenen Urteils nicht i.S. von § 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beteiligt war und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO). 4 Die Revision steht nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 FGO nur den "Beteiligten" zu. Gemäß § 122 Abs. 1 FGO kann Beteiligter am Verfahren über die Revision nur sein, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Dies sind die Beteiligten gemäß § 57 FGO, denen gegenüber das angefochtene Urteil des FG ergangen ist, also der Kläger und der Beklagte. Denn mit dem Rechtsmittel soll eine zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung der Vorinstanz nachgeprüft werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 1996 VIII R 41/96, BFH/NV 1997, 128; vom 14. Dezember 2004 III B 115/03, BFH/NV 2005, 713; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 40). 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.