STRE201450063 BFH 10. Senat 20140109 X R 14/13 Beschluss § 56 Abs 1 FGO, § 155 FGO, § 85 Abs 2 ZPO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 19. Februar 2013, Az: 3 K 111/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterfassung einer Frist im elektronischen Fristenkalender NV: Eine ordnungsgemäße Büroorganisation setzt bei Führung eines elektronischen Fristenkalenders voraus, dass die Eingaben auf mögliche Fehler oder Versäumnisse hin kontrolliert werden. Hierzu bedarf es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entweder der Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker oder der Ausgabe eine Fehlerprotokolls. 1 I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 2008 mit Urteil vom 19. Februar 2013 ab und ließ dabei die Revision zu. Die Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 6. März 2013 zugestellt. Am 15. April 2013 legten die Prozessbevollmächtigten im Namen der Kläger Revision ein und beantragten wegen der versäumten Revisionsfrist zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags machen sie geltend, nach Zustellung des Urteils habe der bearbeitende Steuerberater X das Fristende auf den 8. April 2013 ermittelt und das Urteil zur Fristerfassung einschließlich der automatisierten Berechnung des Fristendes und zum Einscannen in das Dokumentenmanagementsystem sowie zur Weiterleitung an die Mandanten in das Sekretariat zur Bearbeitung gegeben. Am 11. März 2013 sei ihm das Dokument zur Unterschrift des Anschreibens vorgelegt worden. Es sei mit den büroüblichen Markierungen (Eingangsstempel zur Fristerfassung und Notiz "Kopie Mandant") versehen gewesen. Das Urteil selbst sei entsprechend den bürointernen Vorgaben zu diesem Zeitpunkt eingescannt gewesen. 3 Die Büroorganisation der Kanzlei sei ausschließlich EDV-gestützt. Verwendet werde das DATEV-Programm "Post, Fristen und Bescheide". In diesem Programm hätte das FG-Urteil erfasst werden müssen. Das Programm hätte dann automatisiert das Fristende mit dem 8. April 2013 sowie eine intern eingerichtete Vorfrist von fünf Tagen (3. April 2013) berechnet und spätestens am nächsten Arbeitstag angezeigt. Es bestehe die deutliche Arbeitsvorgabe, dass jedes Dokument mit einer Rechtsbehelfsbelehrung im System zu erfassen sei. Fristversäumnisse seien bislang nicht bekannt. 4 Steuerberaterin Y, die X während seines Urlaubs in der 13. und 14. Kalenderwoche vertreten habe, sei durch das System keine Vorfrist in der Sache angezeigt worden. An seinem ersten Arbeitstag, dem Tag des Fristendes, seien X ebenfalls weder Vorfrist noch Fristende angezeigt worden. Als dieser sich den Vorgang am 10. April 2010 habe vorlegen lassen, habe er den Fristablauf feststellen müssen. 5 Obwohl das Dokument "alle internen Prüfmerkmale" aufgewiesen habe, sei offenbar keine Erfassung im Programm "Post, Fristen und Bescheide" erfolgt. Eine Fristüberwachung durch X bzw. Y sei mangels Erfassung unterblieben. Auf Befragung der zuständigen --und ansonsten zuverlässigen-- Mitarbeiterin Z habe diese die Nichterfassung nicht erklären können. Es könne sich insoweit nur um eine einmalige Fehlleistung durch Vergessen, Übersehen oder nicht erfolgte Abspeicherung gehandelt haben. 6 Die Kläger beantragen sinngemäß, ihnen Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist zu gewähren, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 16. August 2012 aufzuheben und die Einkommensteuer 2008 unter Berücksichtigung von außerordentlichen Einkünften in Höhe von … € i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen. 7 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist unzulässig und gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. 9 1. Die Kläger haben unstreitig die Revisionsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO versäumt. 10 2. Wegen der Versäumung der Revisionsfrist kann den Klägern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da sie auf einem Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten beruht. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.