STRE201450070 BFH 10. Senat 20140123 X S 40/13 (PKH) Beschluss § 198 GVG, § 142 FGO, § 155 S 2 FGO, § 117 Abs 1 ZPO, § 142 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe (PKH) für ein beabsichtigtes Entschädigungsklageverfahren NV: Die Zulässigkeit eines PKH-Antrags für ein beabsichtigtes Entschädigungsklageverfahren setzt u.a. voraus, dass zumindest in laienhafter Form dargestellt wird, inwiefern nach Ansicht des Antragstellers das betroffene finanzgerichtliche Verfahren verzögert worden ist. 1 I. Der Antragsteller wandte sich mit FAX-Schreiben vom 1. Oktober 2013 an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster. Im Betreff dieses Schreibens wies er auf seinen Antrag nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) im Verfahren 13 K 122/13 hin. Im Text erläuterte er, er habe einen Antrag nach § 198 GVG beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) gestellt. Er bat um Weiterleitung seines Schreibens an den Bundesfinanzhof (BFH) zwecks Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dieser Bitte um Weiterleitung kam das OVG nach. Die Geschäftsstelle des beschließenden Senats des BFH bestätigte dem Antragsteller hierauf mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 den Eingang seines Antrags. Sie belehrte den Antragsteller über die Voraussetzung für die Gewährung von PKH. Auch forderte sie den Antragsteller auf, sich zu Grund und Höhe des beabsichtigten Entschädigungsanspruchs zu äußern. In Reaktion hierauf wandte sich der Antragsteller mit FAX-Schreiben vom 2. November 2013 an das Niedersächsische FG. Er verlangte Klärung, wer für den Antrag nach § 198 GVG zuständig sei. Sinngemäß machte er zudem geltend, er gebe bis dahin in der Sache keine weiteren Erklärungen ab. Er begehre für das Entschädigungsklageverfahren PKH wie in dem beim Niedersächsischen FG anhängigen Verfahren 13 K 122/13. Das FG leitete das Schreiben und die nachfolgend beim FG eingegangene Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an den BFH weiter. 2 II. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller hat es versäumt, das Streitverhältnis in der gebotenen Weise darzustellen. 3 1. Der BFH ist für die Entscheidung über den PKH-Antrag zuständig. 4 Nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten die den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betreffenden Vorschriften des Siebzehnten Titels des GVG mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts (OLG) und des Bundesgerichtshofs der BFH tritt und die FGO anwendbar ist. Wird ein Entschädigungsanspruch wegen der (angeblich) unangemessenen Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens gemäß § 198 GVG geltend gemacht, ist somit anstelle des OLG (§ 201 GVG) der BFH zuständig. Als Prozessgericht des Entschädigungsklageverfahrens nach § 198 GVG ist der BFH zugleich gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 und § 119 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Entscheidung über den ein solches Verfahren betreffenden PKH-Antrag zuständig. 5 2. Der Antrag ist nicht zulässig. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.