sen Vermietung an einen im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland steuerbar ist . 1 I. Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (Antragsteller) erbringt Dienstleistungen für den Motorsport. Er berechnet die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten i.S.
1 Satz 1
Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre 2005 bis 2007 geltenden Fassung (UStG). 2 Der Antragsteller schloss mit der A einen Vertrag, wonach er verpflichtet war, gegen ein in Teilbeträgen nach entsprechender Rechnungserteilung zu entrichtendes Entgelt in Höhe von … € netto während der Rennsaison 2005 zu bestimmten Rennserien ein Fahrzeug nebst Betreuung rennfertig an der jeweiligen Rennstrecke zur Verfügung zu stellen. Mit Rechnung vom
Antragstellers in Höhe von … € brutto noch im Jahr 2005 werthaltig gewesen sei und erhöhte den Umsatz
Jahres 2005 entsprechend um … € netto. 4 Der Antragsteller hatte außerdem im Jahr 2005 ein sog. "Formel-Fahrzeug" an die Firma B zum Renneinsatz in den Niederlanden gegen ein Entgelt in Höhe von … € netto (zusätzlich … € Umsatzsteuer) vermietet. Er war insoweit gemäß § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 11 UStG von einem Leistungsort am Sitz
Leistungsempfängers ausgegangen. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, das "Formel-Fahrzeug" sei ein Beförderungsmittel, sodass sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG richte und mithin eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung im Inland vorliege. 5 Der Antragsteller führte in den Jahren 2006 und 2007 ferner sog. "Rennservice-Leistungen" an ausländischen Rennstrecken für im Ausland ansässige Leistungsempfänger aus. Diese Umsätze behandelte er als im Inland nicht steuerbar, weil die jeweilige ausländische Rennstrecke nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG als Leistungsort anzusehen sei. Abweichend davon nahm das FA unter Hinweis auf das Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom
Antragstellers hat das FA noch nicht entschieden. Es lehnte die beantragte AdV mit Bescheid vom
Umsatzsteuer-Änderungsbescheids für 2005 in Höhe von … € bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung aus und lehnte die beantragte AdV im Übrigen ab. 10 Es führte hierzu aus, es sei rechtlich ernstlich zweifelhaft, ob das vom Antragsteller vermietete "Formel-Fahrzeug" ein Beförderungsmittel sei und sich daher der Ort der Vermietungsleistung nach dem Sitz
leistenden Unternehmers --hier
Antragstellers im Inland-- richte. Zwar habe der BFH in seinem Beschluss vom 8. November 2011 XI B 58/11 (BFH/NV 2012, 282) entschieden, dass Rennsportfahrzeuge Beförderungsmittel im umsatzsteuerrechtlichen Sinne seien. Diese Rechtsprechung lasse sich jedoch nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen. Denn in dem der Entscheidung
BFH in BFH/NV 2012, 282 zugrundeliegenden Sachverhalt sei es um "Rallye-Fahrzeuge" gegangen, bei denen --im Gegensatz zu einem "Formel-Fahrzeug" wie hier-- die Möglichkeit bestehe, im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und genutzt zu werden. 11 Dagegen bestünden keine ernstlichen Zweifel, soweit das FA die Restforderung gegenüber der A in Höhe von … € brutto (bereits) im Jahr 2005 der Umsatzsteuer unterworfen habe. Das FG ging dabei davon aus, dass der Antragsteller zumindest in Höhe
Vergleichsbetrags noch Leistungen an die A im Streitjahr 2005 ausgeführt habe. Der Antragsteller habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Forderung insoweit im Streitjahr 2005 uneinbringlich geworden sei. 12 Nach dem BFH-Urteil in BFHE 232, 560, BStBl II 2011, 458 bestünden gleichfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Leistungsort für die vom Antragsteller erbrachten "Renn-Serviceleistungen" gemäß § 3a Abs. 1 UStG im Inland liege. Dass das FA zuvor der rechtlichen Auffassung
Antragstellers gefolgt sei, führe nicht zu einem Vertrauenstatbestand. 13 Das FG hat im Übrigen eine weitergehende AdV auch unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte abgelehnt und die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen. 14 Der Beschwerde
FA vom 22. April 2013 sowie der
Antragstellers vom 30. April 2013 hat das FG nicht abgeholfen. 15 Das FA bringt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Umsatzsteuer-Änderungsbescheids für 2005 zu verneinen seien, wenn der angefochtene Steuerverwaltungsakt --wie hier-- der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche. Entgegen der Auffassung
FG komme es nach der Rechtsprechung
BFH in BFH/NV 2012, 282 nicht darauf an, dass "eine Straßennutzung"
Beförderungsmittels möglich sei. 16 Es beantragt, die Vorentscheidung insoweit aufzuheben, als die Vollziehung
Umsatzsteuer-Änderungsbescheids für 2005 vom 24. Juli 2012 in Höhe von … € ausgesetzt wurde. 17 Der Antragsteller hat ebenfalls Beschwerde eingelegt. Er hat keinen Antrag gestellt und auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. 18 II. Auf die Beschwerde
FA hin ist die Vorentscheidung, soweit das FG im Hinblick auf die Vermietung
"Formel-Fahrzeugs" die Vollziehung
Umsatzsteuer-Änderungsbescheids für 2005 vom 24. Juli 2012 in Höhe von … € ausgesetzt hat, aufzuheben. Die Beschwerde
Antragstellers ist dagegen unbegründet; sie ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO). 19 A. Die gemäß § 128 Abs. 3, § 129 Abs. 1 FGO zulässige Beschwerde
FA ist begründet. 20 1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen. 21 Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung
angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom
Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom
"Formel-Fahrzeugs" geht. 23 a) Der Senat hat anhand der Rechtsprechung
BFH und
Gerichtshofs der Europäischen Union sowie
Unionsrechts entschieden, dass es sich bei einem --wie im Streitfall-- Rennsportfahrzeug um ein Beförderungsmittel i.S. von § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG handelt (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 282, unter 2.). Hieran hält er fest. 24 b) Soweit die Vorentscheidung davon ausgeht, dass die Rechtsprechung in BFH/NV 2012, 282 sich nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen lasse, weil es sich dort um "Rallye-Fahrzeuge" gehandelt habe, bei denen die Möglichkeit bestehe, "im Straßenverkehr zugelassen und genutzt zu werden", was --wie hier-- bei einem "Formel-Fahrzeug" nicht der Fall sei, vermag der angerufene Senat dem nicht zu folgen. Denn die Möglichkeit der Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr ist keine Bedingung für das Vorliegen eines Beförderungsmittels. 25 Ein Beförderungsmittel i.S.
G ist ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug, das der Beförderung von Menschen und Gegenständen dient. Ein "Befördern" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist nicht nur gegeben, wenn andere Personen --sei es mit oder ohne gewerbliche Zielsetzung-- von einem Ort zu einem anderen transportiert werden. Auch der Eigentransport (
Fahrers) fällt unter den Begriff der Beförderung. Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfällt nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 282, Rz 7, m.w.N.). Dies ist auch --wie hier-- bei einem ausschließlich zu Renneinsätzen genutzten und nicht im öffentlichen Straßenverkehr einsetzbaren "Formel-Fahrzeug" der Fall. 26 c) Der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung eines Beförderungsmittels ist --jedenfalls nach der für das Streitjahr 2005 geltenden Rechtslage-- gemäß § 3a Abs. 1 UStG der Sitz
leistenden Unternehmers (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 282, Rz 7, m.w.N.). Mithin ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 2005 insoweit nicht ernstlich zweifelhaft; die vom FG ausgesprochene AdV dieses Steuerbescheids ist nicht zu gewähren. 27 B. Die gleichfalls gemäß § 128 Abs. 3, § 129 Abs. 1 FGO zulässige Beschwerde
Antragstellers ist unbegründet; sie ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO). 28 1. Zu Recht hat das FG entschieden, dass an der Rechtmäßigkeit
angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 2005 keine ernstlichen Zweifel bestehen, soweit das FA die Restforderung
Antragstellers gegenüber der A in Höhe von … € brutto im Streitjahr 2005 der Umsatzsteuer unterworfen hat. 29 a) Die Steuer ist --wie im Streitfall-- grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG). Sie entsteht --wie hier-- grundsätzlich mit Ablauf
Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Der leistende Unternehmer hat nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG den für seine Leistung geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist. 30 b) Das FG ging --im Beschwerdeverfahren unwidersprochen-- davon aus, dass der Antragsteller zumindest in Höhe
Vergleichsbetrags noch Leistungen an die A im Streitjahr 2005 ausgeführt habe, weil es anderenfalls nicht nachvollziehbar wäre, weshalb die A dem Vergleich vor dem LG X zugestimmt habe. Auch habe der Antragsteller --was gleichfalls im Beschwerdeverfahren unwidersprochen blieb-- nicht glaubhaft gemacht, dass die Forderung im Streitjahr 2005 uneinbringlich geworden sei. Soweit die A bereits im Jahr 2005 die Einrede der Schlechtleistung erhoben haben solle, stehe dem schon das Vorbringen
Antragstellers im Zivilprozess vor dem LG X entgegen, wonach Mängel zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. 31 Diese vom FG getroffene Würdigung ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. 32 2. Ebenso sind --wie das FG zu Recht entschieden hat-- keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für 2006 und 2007 vorhanden. 33
Antragstellers zum Ort der Leistung gefolgt sein sollte, würden dementsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen der Vorjahre --wovon das FG zu Recht ausgegangen ist-- keine Bindungswirkung nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben entfalten. 35
2 Satz 2 FGO in Betracht. 38 Der Antragsteller hat --wie die Vorentscheidung unwidersprochen festgestellt hat-- Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte im finanzgerichtlichen Verfahren weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auch im Beschwerdeverfahren sind Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte weder ersichtlich noch vorgebracht. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450077&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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