(2)Die Kläger haben aber in Bezug auf die Anwendung des Sanierungserlasses sinngemäß qualifizierte Rechtsanwendungsfehler geltend gemacht. 25 Zwar rechtfertigen Fehler der materiell-rechtlichen Rechtsanwendung für sich genommen die Zulassung der Revision nicht, so dass auch die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung für sich den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht entspricht. Allerdings können qualifizierte Rechtsanwendungsfehler die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO rechtfertigen, wenn die Entscheidung des FG sich in einem solchen Maße als fehlerhaft darstellt, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, m.w.N.). 26 Die Kläger machen geltend, das FG habe zu Unrecht die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Sanierungserlasses als Ermessensfragen behandelt, während die Erfüllung von Tatbestandsmerkmalen nie im Ermessen der Behörde liegen könne. Da ein derartiger Fehlschluss --wenn er tatsächlich vorläge-- allerdings offenkundig ein grundlegender Fehler wäre, haben sie damit den Zulassungsgrund des qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers in noch hinreichender Weise dargelegt. Ob das FG tatsächlich Subsumtionsfragen mit Ermessensfragen vermengt hat oder vielmehr lediglich eine u.U. missverständliche Formulierung vorliegt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, da dies allenfalls eine Frage der Begründetheit der Beschwerde ist. 27 Sind aber die Rechtsausführungen, von deren Richtigkeit die Klärungsfähigkeit einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ihrerseits mit zulässigen Zulassungsrügen angegriffen, so ist damit auch die Zulassungsrüge der grundsätzlichen Bedeutung zulässig. 28 3. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. 29 Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch das das gesamte im Klageantrag zum Ausdruck kommende, in dem Verfahren streitige Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist (BFH-Urteil in BFHE 195, 19, BStBl II 2001, 683). Zwar hat das FA nicht die ursprünglich beantragte abweichende Festsetzung gewährt, so dass kein Fall der Stattgabe des Antrages nach § 138 Abs. 2 FGO vorliegt. Wohl aber ist das Begehren der Kläger auf andere Weise objektiv gegenstandslos geworden. Die Erledigung zeichnet sich dadurch aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis entfällt (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., § 138 Rz 66, 75). So verhält es sich hier. 30
- a)Es ist unstreitig und ergibt sich aus dem Schreiben des FA vom 5. August 2013, dass es zwischen den Beteiligten zu einer außergerichtlichen Einigung des Inhalts gekommen ist, dass die Kläger einen Teil der fraglichen Einkommensteuerschulden entrichten, das FA im Gegenzug auf die Restforderung verzichtet. 31
- b)Dabei handelt es sich in der Sache um einen Teilerlass der Einkommensteuer bei gleichzeitigem Verzicht der Kläger auf Geltendmachung weiterer Billigkeitsmaßnahmen, die als tatsächliche Verständigung über die Voraussetzungen einer derartigen Billigkeitsmaßnahme zulässig war und den streitgegenständlichen Antrag auf abweichende Festsetzung gegenstandslos macht. 32 Ein abweichendes Verständnis dieser Einigung entwertete diese vollständig. Das Verfahren betreffend die abweichende Festsetzung der Steuer nach § 163 AO zeigte nur dann noch Wirkungen, wenn die Kläger --ohne Entscheidung nach § 163 AO-- im Falle des Obsiegens die Erstattung der bereits getilgten Steuerforderungen beanspruchen könnten und/oder im Falle des Unterliegens die noch nicht getilgten Forderungen noch zu entrichten hätten. Allerdings stellt sich dann die Frage nach dem Sinn der Einigung. 33 Wenn es lediglich das Ziel der Beteiligten gewesen wäre, zur Vermeidung des --offensichtlich durch das FA eingeleiteten-- Insolvenzverfahrens einen Aufschub zu erreichen, bis in dem vorliegenden Rechtsstreit endgültig entschieden ist, hätte das FA nicht auf die verbleibenden Forderungen verzichten müssen, nicht darauf verzichtet und schon gar nicht die Angelegenheit für abgeschlossen erachtet. Es hätte vielmehr lediglich den Insolvenzantrag mit Rücksicht auf die Teilzahlungen der Kläger zurückgenommen, um die Sache im Übrigen offen zu halten. Wenn aber das FA seinerseits mit Rücksicht auf geleistete Zahlungen und erst nach diesen auf einen Teil der rückständigen Steuern verzichtet und damit die Angelegenheit für abgeschlossen betrachtet hat, so ist dies nur verständlich, wenn die Kläger ihrerseits auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen verzichteten und die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen auch insoweit nicht mehr weiterverfolgen. Auf eine Einigung, bei der das FA einseitig auf einen Teil der Steuerforderungen endgültig verzichtet, der verbliebene Teil aber weiterhin streitbefangen bleibt, hätte sich das FA nicht eingelassen und sie wäre auch in der Sache unnütz gewesen. 34
- c)Auf die Frage, ob die Bescheide betreffend die abweichende Festsetzung in formeller Hinsicht noch existieren, kommt es dafür nicht an. Bescheide können auch ohne formelle Aufhebung gegenstandslos werden, wie es etwa auch bei Eintritt der Zahlungsverjährung nach § 232 AO der Fall ist. 35 4. Die Kosten sind nach § 135 Abs. 1 FGO dem FA aufzuerlegen, da es seinen Antrag auf Sachabweisung aufrechterhalten hat und damit unterlegen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2005 I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 138 Rz 14, 95). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450084&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public