Teilwerts eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Grundstücks - Pflicht
Bevollmächtigten zur Wahrnehmung der Rechte seines Mandanten bereits vor dem FG NV: Der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Fall einer Grundstücksentnahme anzusetzende Grundstücksteilwert ist nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen . 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der beschließende Senat lässt dahingestellt, ob die Beschwerdebegründung
Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Anforderungen
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, wonach die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zulassungsgrunds i.S.
2 FGO darzulegen sind. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe sind im Streitfall jedenfalls nicht gegeben. 2 1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO. Auch bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung zur Fortbildung
Rechts i.S.
2 Nr. 2 Alternative 1 FGO. 3 Die aufgeworfene Rechtfrage, ob der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4
Einkommensteuergesetzes im Fall der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen anzusetzende Teilwert nach einem Bandbreitenverfahren zu bestimmen ist und sich die Schätzung
anzusetzenden Werts nach den Regeln der Beweislast an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Wert innerhalb der Bandbreite halten muss, ist durch die Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Wie der Kläger in seiner Beschwerdebegründung selbst einräumt, hat der BFH in gefestigter Rechtsprechung erkannt, dass der Teilwert eine feste Größe ist. Diese ist nicht nach einer Bandbreite zu bestimmen (BFH-Urteil vom
BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 33 und 38). Vielmehr erschöpft sich der klägerische Vortrag in der Kritik, die Rechtsauffassung
BFH sei fehlerhaft. Sie berücksichtige nicht die Marktgegebenheiten, wonach ein Grundstück nicht mit einem genau bestimmbaren Wert, sondern lediglich in einer Bandbreite voneinander in vertretbarer Weise abweichender Grundstückswerte bewertet werden könne. Unter Berücksichtigung der Regeln über die Beweislastverteilung sei daher entgegen der Auffassung
BFH der günstigste Bandbreitenwert anzusetzen. 5 Die Kläger berücksichtigen nicht, dass das von ihnen zitierte BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 103/00 (BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171) nicht einschlägig ist. Es betrifft die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zu einem unüblich niedrigen Preis an eine nahestehende Gesellschaft verkauft wurde und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3
Körperschaftsteuergesetzes) gegeben war, wobei der niedrigste innerhalb der Bandbreite möglicher fremdüblicher Preise liegende Wert anzusetzen war. Ein solcher Fremdvergleich ist zur Bestimmung
Teilwerts jedoch nicht anzustellen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 547). Ein Bandbreitenverfahren ist bei der Ermittlung
Teilwerts eines Grundstücks auch nicht
halb geboten, weil es sich hierbei um eine Schätzung (§ 162 der Abgabenordnung) handelt und daher jedenfalls in einem gewissen Rahmen unterschiedliche Werte denkbar sind. Es ist Aufgabe
Finanzgerichts (FG), im Rahmen seiner Verpflichtung zur Tatsachenfeststellung ihm vorliegende Erkenntnisse zur Ermittlung
zu beurteilenden Grundstückswerts zu überprüfen und nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen es den von ihm für zutreffend erachteten Wert für plausibel und gegenüber einem anderen Wertansatz für vorzugswürdig hält. Vermag sich das Gericht eine solche Überzeugung zu verschaffen, scheidet eine Entscheidung nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast aus, weil eine solche Entscheidung nur zu treffen ist, wenn sich das Gericht hinsichtlich der zu beurteilenden Tatsache (hier der Höhe
Grundstücksteilwerts) den im konkreten Einzelfall erforderlichen Grad der Gewissheit nicht verschaffen kann (Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 96 Rz 50). 6 2. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt nicht vor. 7 Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung
BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Senatsbeschlüsse vom
vorliegenden Protokolls allerdings nichts ersichtlich ist--, entbindet einen Prozessbevollmächtigten jedoch nicht davon, die verfahrensrechtlichen Rechte seines Mandanten bereits vor dem FG --und nicht erst im Rechtsmittelverfahren-- wahrzunehmen und erforderlichenfalls auch auf einer Protokollierung gestellter (Beweis-)Anträge, wesentlicher Vorgänge der Verhandlung (§ 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--) oder sonstiger Vorgänge oder Äußerungen (§ 160 Abs. 4 ZPO) zu bestehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450094&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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