2 FGO geltend gemacht werden. 2. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei Divergenzrügen. 1 Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 2 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Revisionszulassungsgründe in einer den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. 3 1. a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom
BFH gerügt werden, genügt dies den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht. 5 aa) Mehrere der in der Beschwerdeschrift dargestellten Rechtssätze, die angeblich von Entscheidungen
BFH abweichen, hat das FG tatsächlich nicht aufgestellt. Im Hinblick auf die vom FG angenommene Gewerblichkeit der über eine Internetauktionsplattform abgewickelten Verkaufsaktivitäten
Klägers konnte der Senat dem angegriffenen Urteil die abstrakten Rechtssätze, "dass allein die Veräußerungsvorgänge vor längerer Zeit erworbener Fahrzeuge und Fahrzeugteile die Gewerblichkeit begründen", "dass der Kläger in vollem Umfang von Anbeginn einen Gewerbebetrieb betreibt, wenn er seine – zuvor privat erworbenen Vermögensgegenstände veräußert", "dass die ursprüngliche Motivation
Klägers unerheblich sei" und "dass einzig relevant sei, dass Fahrzeuge und –teile in kurzer Folge veräußert werden" nicht entnehmen. Die Beschwerdeschrift zeigt damit keine Abweichung, sondern allenfalls das Vorliegen eines schlichten Rechtsanwendungsfehlers auf. Dies rechtfertigt die Revisionszulassung wegen Divergenz aber nicht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.). 6 bb) Wenn der Kläger auf S. 38 seiner Beschwerdeschrift eine Divergenz zu einem weiteren Urteil
BFH (vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318, BStBl II 2006, 623) behauptet, verkennt er, dass sich das FG zum Rechtsproblem
Drittaufwandes nicht geäußert hat. Es ging lediglich in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass keine weiteren Kosten entstanden waren, die bei der Schätzung der gewerblichen Einkünfte
Klägers zu berücksichtigen sein könnten. Dass der Mutter überhaupt ein spezifischer Aufwand für den Gewerbebetrieb
Sohnes entstanden ist, wurde vom FG indes nicht festgestellt. Damit ist keine Vergleichbarkeit der Sachverhalte gegeben. 7 cc) Mit dem dem FG zugeschriebenen Rechtssatz, "dass sofern nicht eine vollumfängliche berufliche Nutzung
Wirtschaftsguts belegt ist, ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist", wird die --angebliche-- Abweichung
angegriffenen Urteils vom Beschluss
Großen Senats
BFH zum Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischt veranlassten Erwerbsaufwendungen (BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) nicht herausgearbeitet. Denn bei der vollständigen Versagung
Betriebsausgabenabzugs für den vom Kläger angeschafften Laptop ging das FG nicht von einer gemischten Veranlassung aus, so dass sich die Frage einer Aufteilung und eines teilweisen Abzugs gar nicht stellte. Vielmehr sah das FG in rein tatsächlicher Hinsicht den Nachweis der betrieblichen Veranlassung dem Grunde nach nicht als geführt an. In einem solchen Falle kommt der Abzug von Erwerbsaufwendungen nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 unter B.III.4.d der Gründe). 8 dd) Soweit gerügt wird, das FG sei bei der Anerkennung von Fahrtaufwendungen mit dem Rechtssatz, wonach "stets die kürzeste, nicht aber die verkehrsgünstigste Verbindung anzusetzen ist", von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 16. November 2011 VI R 19/11, BFHE 236, 65, BStBl II 2012, 520; vom 21. März 2013 VI R 46/11, BFHE 241, 175, BStBl II 2013, 1044; vom 19. April 2012 VI R 53/11, BFHE 237, 446, BStBl II 2012, 802) abgewichen, kann offenbleiben, ob das FG seinem Urteil diesen Rechtssatz überhaupt zugrunde gelegt hat. Jedenfalls fehlen in der Beschwerdeschrift substantielle Ausführungen zur Identität der Rechtsfrage und zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Denn während es im Streitfall um Fahrten eines Vermieters,
Klägers, zum Mietobjekt ging, befassen sich die vermeintlichen Divergenzentscheidungen mit den Fahrten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Ob die unmittelbar nur für Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen Regelungen der Entfernungspauschale in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
Einkommensteuergesetzes (EStG) überhaupt über § 9 Abs. 3 EStG im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Anwendung kommen können (vgl. Schmidt/ Loschelder, EStG,
Finanzgerichts (FG) greifbar gesetzwidrig ist. Die Annahme einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung muss aber auf ganz ungewöhnliche Fallgestaltungen beschränkt bleiben. So kann eine greifbare Gesetzwidrigkeit bejaht werden, wenn eine Entscheidung jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt, auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte, oder wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat oder eine solche Vorschrift völlig unvertretbar ausgelegt hat. Nur in solchen Fällen beruht das angegriffene Urteil auf einem gravierenden, unerträglichen und außerdem offensichtlichen, d.h. ohne Weiteres erkennbaren Rechtsverstoß. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift substantiiert darzulegen, insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren. Unterhalb dieser Schwelle liegende --ggf. auch erhebliche-- Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116; vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462; vom 12. November 2012 III B 186/11, BFH/NV 2013, 236; vom 19. November 2013 IX B 79/13, juris). 10 b) Besondere Gründe im vorstehend beschriebenen Sinn werden in der umfangreichen Beschwerdeschrift an keiner Stelle angeführt. Das Vorbringen
Klägers erschöpft sich vielmehr darin, die vom FG vorgenommene Würdigung der vom Kläger über eine Internetauktionsplattform getätigten Verkäufe als Gewerbebetrieb i.S.
G als rechtlich unzutreffend darzustellen. Dies genügt für die Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO aber gerade nicht. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich die vom FG gegebene Begründung ersichtlich an den in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG niedergelegten Merkmalen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Sie kann sachlich ohne Weiteres nachvollzogen werden und ist somit nicht willkürlich. 11 Die umfangreichen Angriffe
Klägers gegen die instanzgerichtliche Tatsachenwürdigung und die Rechtsrichtigkeit
finanzgerichtlichen Urteils können als solche der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom
1 Satz 1 FGO z.B. BFH-Beschluss vom
2 FGO, der allein die Kostenentscheidung betrifft, nicht zuzulassen ist (BFH-Beschlüsse vom
2 FGO geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom
Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450099&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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