betreffenden Kindes, dann ist die Konkurrenz zu Ansprüchen, die im zuständigen Mitgliedstaat bestehen, nach nationalem Recht zu lösen. Bei der Auslegung
G sind die Anforderungen
Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beachten. Werden daher in einem solchen Fall in dem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt, dann darf der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist polnischer Staatsangehöriger. Er arbeitete in den Zeiträumen vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) nur für solche Monate bestanden habe, in denen der Kläger Einkünfte in Deutschland erzielt habe. Der dem Grunde nach bestehende Kindergeldanspruch werde zwar nicht durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften ausgeschlossen. Doch greife wegen
Bezugs polnischer Familienleistungen der Ausschlusstatbestand
G ein. Weil die Kinder W und P in den Monaten Oktober und November 2006 in Polen nicht mehr berücksichtigungsfähig gewesen seien, sei insoweit deutsches Kindergeld zu gewähren. 3 Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Ziel, in der fraglichen Zeitspanne ganzjährig Kindergeld für alle seine Kinder zu erhalten, weiter. Er rügt, dass das FG § 1 Abs. 3 EStG unzutreffend angewandt habe. Er sei nicht lediglich in den Zeiträumen seiner inländischen Beschäftigung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.
G anzusehen. Vielmehr gelte die Fiktion der unbeschränkten Steuerpflicht für den gesamten Veranlagungszeitraum. Daher sei er dem Grunde nach ganzjährig i.S.
G anspruchsberechtigt. Die vom FG zur Begründung
Anspruchsausschlusses herangezogene Vorschrift
G verstoße gegen Gemeinschaftsrecht und könne die Abweisung seiner Klage nicht rechtfertigen. Es sei daher eine Klagestattgabe unter Abzug der in Polen erhaltenen Familienleistungen geboten. 4 Der Kläger beantragt, das FG-Urteil "insoweit aufzuheben, als dass die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 02.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2010 weiter verpflichtet wird, gegenüber dem Kläger Kindergeld für die Kinder W, P, K und M für den Zeitraum Mai 2004 bis einschließlich Dezember 2006 in gesetzlicher Höhe festzusetzen und zu gewähren". 5 Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 6 Der Kläger habe für die Zeiträume seiner Entsendung weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften unterlegen. Da polnische Familienleistungen tatsächlich gewährt worden seien, könne auch aus den Grundsätzen der Bosmann-Entscheidung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kein deutscher Kindergeldanspruch hergeleitet werden. 7 II. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11
Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege
gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.). III. 8 Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung
finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. 9 1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Kindergeldanspruch
Klägers nach dem EStG jedenfalls wegen der in Polen bezogenen Leistungen durch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG insgesamt ausgeschlossen wird. 10 a) § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht zwar vor, dass Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt wird, für das Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind, zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre. Die Auslegung dieser Vorschrift hat jedoch in den Fällen, in denen der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97
Rates vom 2. Dezember 1996 --VO Nr. 118/97-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung eröffnet und Deutschland nach Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71 der nicht zuständige Mitgliedstaat und auch nicht der Wohnmitgliedstaat
betreffenden Kindes ist, unter Beachtung der Anforderungen
Primärrechts der Europäischen Union auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erfolgen (EuGH-Urteil vom 12. Juni 2012 C-611/10, C-612/10 Hudzinski/Wawrzyniak, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 999). Werden in einem solchen Fall in dem anderen Mitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt, darf der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht
Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre. 11
Kindergeldanspruchs
Klägers ist die Frage, ob die Voraussetzungen
G vorgelegen haben. Soweit die Voraussetzungen
G nicht vorgelegen haben, muss das FG prüfen, ob der Kläger gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG kindergeldberechtigt war. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller aufgrund eines entsprechenden Antrages vom zuständigen Finanzamt (FA) nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde. Maßgeblich ist nach der Senatsrechtsprechung nicht die Antragstellung durch den Steuerpflichtigen, sondern die Reaktion
FA auf den Antrag (s. hierzu im Einzelnen Senatsurteile vom
G gestellt hat. Dies reicht aber nicht aus. Ob das FA hierauf überhaupt und wenn ja, in welcher Weise reagiert hat, bleibt offen. Es kann daher z.B. nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger möglicherweise nach § 1 Abs. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt wurde. 15 bb) Entgegen der Auffassung
Klägers kann ein Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG nur für die Zeiträume entstehen, in denen der Kläger inländische Einkünfte erzielt hat. Insoweit hat sich der Senat dem Urteil
V. Senats
BFH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.