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BFH X S 49, 56/13, X S 49/13, X S 56/13

STRE201450102 BFH

  1. Senat 20140205 X S 49, 56/13, X S 49/13, X S 56/13 Beschluss § 35b GewStG 1991, § 69 Abs 3 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland BFH als "Gericht der Hauptsache" im AdV-Verfahren
  2. NV: § 35b GewStG ermöglicht eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann, wenn nur der weitere in dieser Vorschrift erwähnte Bescheid (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid), nicht aber der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten wurde.
  3. NV: Daraus folgt, dass der BFH in Bezug auf die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids auch dann "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO ist, wenn bei ihm lediglich ein Hauptsacheverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids, nicht aber wegen des Gewerbesteuermessbescheids anhängig ist. 1
  4. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist als "Gericht der Hauptsache" i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch insoweit für die Entscheidung zuständig, als sie die Gewerbesteuermessbescheide betrifft. 2 Zwar ist insoweit weder ein gerichtliches Hauptsacheverfahren anhängig noch ist der Einkommensteuerbescheid Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid. Aus der Regelung des § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), die nach ständiger Gerichts- und Verwaltungspraxis eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheids auch dann ermöglicht, wenn nur der weitere in dieser Vorschrift genannte Bescheid (Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheid), nicht aber der Gewerbesteuermessbescheid selbst angefochten wurde (BFH-Beschluss vom
  5. Januar 1977 IV B 72/74, BFHE 121, 289, BStBl II 1977, 367; R 1.7 Abs. 2 der Gewerbesteuer-Richtlinien 2009), folgt aber zugleich die instanzielle Zuständigkeit desjenigen Gerichts, bei dem ein Hauptsacheverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids anhängig ist (vgl. BFH-Beschluss vom
  6. Mai 2000 I S 1/00, BFH/NV 2000, 1350). 3 Die vom III. Senat des BFH für derartige Fälle ergänzend geforderte Voraussetzung, dass auch ein Aussetzungsverfahren wegen des weiteren in § 35b GewStG genannten Bescheids beim BFH anhängig sein müsse (so BFH-Beschluss vom
  7. Dezember 2002 III S 5/02, BFH/NV 2003, 492, unter II.2.b), ist im Streitfall erfüllt. 4
  8. Der Antrag ist mangels Beschwer unzulässig, soweit er die Einkommensteuer 1992 betrifft. Mit dem vom Antragsteller bezeichneten geänderten Bescheid vom
  9. Juli 2013 ist die Einkommensteuer 1992 auf 0 DM herabgesetzt worden. Aus diesem Bescheid droht dem Antragsteller keine Vollziehung. 5
  10. Im Übrigen sind die Anträge begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss vom
  11. Februar 2014 im Verfahren X B 138/
  12. 6
  13. Die im Verfahren X S 49/13 nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO; die Kostenentscheidung im Verfahren X S 56/13 beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450102&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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