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BFH XI R 29/13

STRE201450106 BFH 11. Senat 20140129 XI R 29/13 Beschluss § 38 FGO, § 66 FGO, § 70 S 1 FGO, § 17 Abs 1 S 1 GVG, § 1 Abs 3 EStG 2002, § 49 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, EStG VZ 2007, §

Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel - Perpetuatio fori - Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG - Zuständigkeit für Urteilsberichtigung) 1. NV: Wird nach Erhebung einer Klage wegen Kindergeld durch Organisationsakt eine andere Familienkasse für die Bearbeitung

Kindergeldfalls zuständig, die ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk

angerufenen FG hat, lässt dies die örtliche Zuständigkeit

angerufenen FG unberührt, solange die neu zuständige Familienkasse keinen Änderungsbescheid erlässt . 2. NV: Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG besteht nur in den Monaten

betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Kindergeldberechtigte inländische Einkünfte i.S.

§ 49ESt

G erzielt hat . 1 I. Das Rubrum

Urteils

Finanzgerichts (FG) ist nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen zu berichtigen. Beklagte war die Familienkasse X. Diese ist

halb auch Revisionsbeklagte. 2 1. Das Rubrum

Urteils

FG vom

  1. Mai 2013 ist offenbar unrichtig. 3 a) Das FG hat zwar zutreffend erkannt, dass zum
  2. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden hat (vgl. Urteil

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, m.w.N.). 4 b) Beklagter war allerdings seither die Familienkasse X und nicht --wie das FG angenommen hat-- die Familienkasse Y. Dies ergibt sich aus Anlage 2 Nr. 2.2

Beschlusses

Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) Danach ist die Familienkasse X für die Entscheidung

Streitfalls zuständig, weil die Klägerin ihren Wohnsitz in der Republik A hat. 5 Das FG hat gleichwohl die Familienkasse Y als Beklagte aufgenommen. Darin liegt eine zu berichtigende ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.

§ 107FGO (vgl.

dazu Senatsbeschluss vom 30. September 2013 XI B 57/13, BFH/NV 2014, 61, m.w.N.). 6 c) Dieser Wechsel der Beklagten ließ gemäß §§ 66, 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1

Gerichtsverfassungsgesetzes die örtliche Zuständigkeit

Niedersächsischen FG nach § 38 FGO unberührt, obwohl die Familienkasse X ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk

Niedersächsischen FG hat (sog. perpetuatio fori; vgl. BFH-Urteil vom

  1. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom
  2. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom
  3. August 2010 IX B 36/10, juris). Streitgegenstand war nämlich weiterhin die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts der Familienkasse Z. Ein Änderungsbescheid der Familienkasse X war nicht ergangen. 7
  4. Für die danach erforderliche Berichtigung ist bei Anhängigkeit einer Revision der BFH zuständig (vgl. BFH-Urteil vom
  5. März 2007 IV R 55/05, BFHE 217, 103, BStBl II 2007, 655, m.w.N.). 8 II.Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. 9 Der erkennende Senat verweist im Übrigen zur Begründung auf das Senatsurteil vom
  6. September 2013 XI R 26/12 (BFH/NV 2014, 313), mit dem er sich der Auffassung

III., V. und VI. Senats

BFH angeschlossen hat, dass eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in den Monaten

betreffenden Kalenderjahrs besteht, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S.

§ 49ESt

G erzielt hat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom

  1. Oktober 2012 V R 43/11, BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491, Rz 19 ff.; vom
  2. April 2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1554; vom
  3. Juli 2013 III R 59/11, BFHE 242, 228, BFH/NV 2013, 1992). An dieser Rechtsauffassung, von der das FG ebenfalls ausgegangen ist, hält der erkennende Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Die Einwendungen der Klägerin geben keinen Anlass, von der genannten Rechtsprechung abzurücken. 10 Nach diesen Grundsätzen steht --wie das FG zu Recht ausgeführt hat-- der Klägerin, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, im Streitzeitraum (Januar bis März 2007 und September bis Dezember 2007) kein Kindergeld für ihre beiden Kinder zu; denn sie hat in diesen Monaten nach den tatsächlichen Feststellungen

FG keine inländischen Einkünfte erzielt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450106&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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