Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel - Perpetuatio fori - Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG - Zuständigkeit für Urteilsberichtigung) 1. NV: Wird nach Erhebung einer Klage wegen Kindergeld durch Organisationsakt eine andere Familienkasse für die Bearbeitung
Kindergeldfalls zuständig, die ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk
angerufenen FG hat, lässt dies die örtliche Zuständigkeit
angerufenen FG unberührt, solange die neu zuständige Familienkasse keinen Änderungsbescheid erlässt . 2. NV: Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG besteht nur in den Monaten
betreffenden Kalenderjahrs, in denen der Kindergeldberechtigte inländische Einkünfte i.S.
G erzielt hat . 1 I. Das Rubrum
Urteils
Finanzgerichts (FG) ist nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen zu berichtigen. Beklagte war die Familienkasse X. Diese ist
halb auch Revisionsbeklagte. 2 1. Das Rubrum
Urteils
FG vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, m.w.N.). 4 b) Beklagter war allerdings seither die Familienkasse X und nicht --wie das FG angenommen hat-- die Familienkasse Y. Dies ergibt sich aus Anlage 2 Nr. 2.2
Beschlusses
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) Danach ist die Familienkasse X für die Entscheidung
Streitfalls zuständig, weil die Klägerin ihren Wohnsitz in der Republik A hat. 5 Das FG hat gleichwohl die Familienkasse Y als Beklagte aufgenommen. Darin liegt eine zu berichtigende ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.
dazu Senatsbeschluss vom 30. September 2013 XI B 57/13, BFH/NV 2014, 61, m.w.N.). 6 c) Dieser Wechsel der Beklagten ließ gemäß §§ 66, 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetzes die örtliche Zuständigkeit
Niedersächsischen FG nach § 38 FGO unberührt, obwohl die Familienkasse X ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk
Niedersächsischen FG hat (sog. perpetuatio fori; vgl. BFH-Urteil vom
III., V. und VI. Senats
BFH angeschlossen hat, dass eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in den Monaten
betreffenden Kalenderjahrs besteht, in denen der Anspruchsberechtigte inländische Einkünfte i.S.
G erzielt hat (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
FG keine inländischen Einkünfte erzielt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450106&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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