BFH geklärt und
halb nicht grundsätzlich bedeutsam. 2. NV: Würdigt ein Finanzgericht die Umstände
Einzelfalles dahingehend, dass ein Zeitraum von drei Jahren (ausnahmsweise) noch nicht ausreichend ist, um von einer ideellen Bindung zwischen der pflegenden Person und dem Pflegekind auszugehen, weicht es damit nicht von der einschlägigen Rechtsprechung
BFH ab. 1 I. Im Februar 2009 zog der 1967 geborene, geistig behinderte A bei der 1973 geborenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Rahmen einer Maßnahme der stationären Eingliederungshilfe i.S.
3
Elften Buchs Sozialgesetzbuch i.V.m. § 55 Abs. 12
Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch ein. Seither nimmt A an gemeinsamen Mahlzeiten und Freizeitveranstaltungen sowie Familienfesten teil; er nutzt wie die anderen Familienmitglieder alle Räume
Hauses. 2 A hat zu seinem 1935 geborenen Vater, der seit 2008 als
sen Betreuer bestellt ist, regelmäßigen persönlichen Kontakt. 3 Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte mit Bescheid vom März 2011 den Antrag der Klägerin vom Februar 2011, ihr Kindergeld für A ab April 2009 zu gewähren, ab. 4 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. 5 Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung der Familienkasse, dass A nicht als Pflegekind der Klägerin anzusehen sei und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde. 6 II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist als unbegründet zurückzuweisen. 7 1. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht den Anforderungen i.S.
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt. 8 a) Die Klägerin hat keinen Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO, der zur Zulassung der Revision führen könnte, dargetan. 9 aa) Soweit die Klägerin die Verletzung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) rügt und geltend macht, das FG habe ihren konkreten Vortrag zur Entstehung eines Autoritätsverhältnisses außer Acht gelassen, führt dies nicht zur Zulassung der Revision. 10
3 Satz 3 FGO entsprechende Darlegung eines Verfahrensfehlers erfordert u.a., darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil ursächlich war. Der Beschwerdeführer muss hierzu substantiiert vortragen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung ohne den vermeintlichen Verfahrensfehler möglicherweise anders getroffen worden wäre (vgl. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
2 Nr. 3 FGO "beruhen" kann. 12 Das FG ging --neben der fehlenden Entstehung eines Autoritätsverhältnisses-- zudem davon aus, dass eine ideelle Beziehung zwischen der Klägerin und A während
streitgegenständlichen Zeitraums noch nicht bestanden habe, und hielt im Streitfall einen Zeitraum von drei Jahren noch nicht für ausreichend, um von einer ideellen Bindung auszugehen. 13 bb) Auch soweit die Klägerin die Verletzung
rechtlichen Gehörs geltend macht und vorbringt, dass es vor dem Hintergrund ihres "detaillierten, differenzierten und konkreten" erstinstanzlichen Vortrags nicht nachvollziehbar sei, wie das FG die "pauschale Feststellung" habe treffen können, der Zeitraum von drei Jahren sei noch nicht ausreichend, um von einer ideellen Bindung auszugehen, legt sie nicht substantiiert dar, dass die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz auf der Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens beruhen kann. Zudem steht --der im Streitfall nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen
FG fortbestehende-- regelmäßige persönliche Kontakt zu einem leiblichen Elternteil der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses entgegen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 31. August 2006 III B 46/06, BFH/NV 2007, 25). 14 cc) Es führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision, soweit die Klägerin sinngemäß vorbringt, das FG habe ihren Antrag auf Zeugeneinvernahme übergangen. 15
Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt, muss auch vorgetragen werden, dass der Verfahrensmangel der --wie hier-- bereits im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war. Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter --wie hier die Klägerin-- selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, BFH/NV 2010, 170; vom 18. April 2012 I B 123/11, BFH/NV 2012, 1299; vom 18. Juli 2012 V B 99/11, BFH/NV 2012, 1818, jeweils m.w.N.). Ein Prozessvertreter muss stets gewärtigen, dass das Gericht die Beweismittel --Gleiches gilt für den Sachverhalt-- abweichend würdigt und ist
halb gehalten, vorsorglich alle von ihm für zweckmäßig erachteten Beweisanträge zu stellen und ihre Ablehnung ggf. rechtzeitig zu rügen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 1299; in BFH/NV 2012, 1818, jeweils m.w.N.). 16
Untersuchungsgrundsatzes gerügt hätte. 17 dd) Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO mit dem Vorbringen dargetan, das FG habe seine Feststellung zum angeblichen Fehlen einer ideellen Bindung im Sinne der Rechtsprechung
BFH nicht hinreichend begründet. 18
6 FGO --den die Klägerin hierdurch sinngemäß geltend macht-- liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71; vom 9. September 2013 XI B 103/12, BFH/NV 2013, 1923). 19
sen, dass das FG zu der Überzeugung gelangt sei, ein Zeitraum von drei Jahren reiche noch nicht aus, um von einer ideellen Bindung im Sinne der Rechtsprechung
BFH auszugehen, rechtsfehlerhaft. Eine aus Sicht
Beteiligten lückenhafte oder fehlerhafte Begründung
Urteils stellt aber grundsätzlich keinen Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO dar (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 16. August 2013 III B 28/12, BFH/NV 2013, 1936; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 FGO Rz 426, jeweils m.w.N.). 20 ee) Ferner hat die Klägerin, soweit sie rügt, dass ein Widerspruch im Urteil bestehe, weil A bereits im Februar 2009 in ihre Familie aufgenommen worden sei, keinen Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO dargetan, auf dem die Vorentscheidung beruhen könnte. 21
1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) sind --entgegen der Ansicht der Klägerin-- durch die Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739). 25
G. Die maßgeblichen Grundsätze sind auch insoweit durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739). 26 cc) Neue Gesichtspunkte, weshalb die höchstrichterlich beantworteten Rechtsfragen weiterhin umstritten seien, insbesondere welche neuen und gewichtigen Argumente, die der BFH noch nicht erwogen habe, gegen seine Rechtsauffassung sprächen, so dass gleichwohl eine erneute Entscheidung
BFH erforderlich sei, sind weder schlüssig vorgebracht noch ersichtlich. 27 c) Ebenso wenig ist im Streitfall eine Entscheidung
BFH zur Fortbildung
Rechts i.S.
2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erforderlich. 28 aa) Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen
materiellen Rechts oder
Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
Rechts i.S.
2 Nr. 2 Alternative 1 FGO stützt, sind --wie vorstehend unter II.1.b ausgeführt-- keine klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfragen betroffen. 30 d) Die Revision ist gleichfalls nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. 31 aa) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den Zulassungsgrund der Divergenz den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom
2 Nr. 2 FGO kann nur gesprochen werden, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als z.B. der BFH (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116, unter II.5., m.w.N.). Daran fehlt es hier. 33
G setze voraus, dass "der Steuerpflichtige mit dem Pflegekind durch ein familienähnliches Band 'verbunden ist', [dass] ... die ideelle Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Pflegekind bereits über einen längeren Zeitraum bestanden haben [muss], bevor von einer ideellen Bindung ausgegangen werden kann. Dies entspricht auch dem typischen Eltern-Kind-Verhältnis, das sich gegenüber einem bereits Volljährigen in der Regel schon über viele Jahre entwickelt hat" (BFH-Urteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 20). 34 Weiter wird in dieser Entscheidung ausgeführt, "demgegenüber zielt das Tatbestandsmerkmal, wonach es sich um ein 'auf längere Dauer berechnetes' Band handeln muss, darauf ab, wie sich die zukünftige Entwicklung
Verhältnisses zwischen der pflegenden Person und der gepflegten Person darstellt. Insoweit muss aus Sicht der pflegenden Person beabsichtigt sein, die bereits entstandene familiäre Bindung auch zukünftig langjährig aufrecht zu erhalten. Dabei bestehen keine Bedenken, wenn im Regelfall eine beabsichtigte Dauer von zwei Jahren als ausreichend angesehen wird .... Da es nur auf die beabsichtigte Dauer ankommt, ist dagegen nicht entscheidend, dass die tatsächliche Dauer im Rückblick kürzer oder länger ausfällt" (BFH-Urteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 21). 35
BFH erfordern würde. 37 2. Im Kern hält die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtsauffassung
FG für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.