1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 FGO - Urteilsbegründung - Rüge sog. qualifizierte Rechtsanwendungsfehler) 1. NV: Mit der Rüge, das FG habe die Grundsätze über die Verteilung der Feststellungslast oder über eine Minderung
Beweismaßes fehlerhaft beurteilt oder Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt, wird kein Verfahrensmangel, sondern ein Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts geltend gemacht. 2. NV: Zur ordnungsgemäßen Begründung der Sachaufklärungsrüge muss der Beschwerdeführer insbesondere darlegen, welche konkreten Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Außerdem können Darlegungen zur Frage eines Rügeverlustes gemäß § 155 FGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO geboten sein.
halb, weil das FG nicht alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil erörtert hat. 5. NV: § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO stellt an die Begründung eines Urteils keine höheren Anforderungen als § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO. 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen
2 FGO dargelegt werden. 2 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht schlüssig dargelegt. 3
Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis
Verfahrens gehört auch die Auswertung
Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Pflichten aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO liegt insbesondere vor, wenn das Finanzgericht (FG) eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt gelassen oder seiner Feststellung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
6 FGO nicht mit Gründen versehen ist (vgl. dazu unten 1.b aa). § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO wird auch nicht
halb verletzt, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den Vorstellungen eines Beteiligten gewürdigt hat (BFH-Beschluss vom 5. Januar 2007 II B 31/06, BFH/NV 2007, 972, unter II.1.a). 5 bb) Den Vorwurf, das FG habe gegen die verfahrensrechtlichen Pflichten aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO verstoßen, hat die Klägerin nach diesen Grundsätzen nicht schlüssig begründet. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass das Urteil
FG i.S.
6 FGO nicht mit Gründen versehen sei (vgl. dazu unten 1.b bb). Dass das FG aus dem Tatsachenvortrag der Klägerin insbesondere auch hinsichtlich der Grundschulden nicht dieselben Folgerungen wie die Klägerin gezogen hat, betrifft die Anwendung materiellen Rechts und nicht von Verfahrensrecht. 6 Im Kern ihres Vorbringens wendet sich die Klägerin gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
FG. Einen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO macht sie damit nicht geltend. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das FG stellen (soweit es nicht um die Frage geht, ob das FG zu Recht durch ein Prozessurteil entschieden hat, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
Beweismaßes (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1123, unter 2.). Die Ausführungen in dem von der Klägerin angeführten BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01 (BFH/NV 2002, 947), wonach die Anwendung falscher Beweisregeln durch das FG einen Verfahrensfehler begründet, können sich danach nur auf die Verfahrensvorschriften beziehen, die die Erforschung
Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) und die Beweiserhebung (§ 82 FGO i.V.m. §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung --ZPO--, §§ 83 bis 89 FGO) betreffen. 7 Die Verletzung von Erfahrungssätzen und Denkgesetzen durch das FG ist ebenfalls der Anwendung materiellen Rechts zuzuordnen und damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 972, unter II.1.b), und zwar auch dann, wenn sich dieser Fehler auf die Würdigung von Tatsachen erstreckt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1165, Rz 9). Der Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision unterscheidet sich dadurch vom Revisionsverfahren, in dem die Verletzung von Erfahrungssätzen und Denkgesetzen als Fehler der Rechtsanwendung zu beachten ist (BFH-Urteile vom
6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschlüsse vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331, und vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71, Rz 39). Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung
2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit
Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 71, Rz 39). 10
Sachverhalts zu rügen, nicht durch das Unterlassen einer diesbezüglichen Rüge in der mündlichen Verhandlung, in der sie durch einen Rechtsanwalt sachkundig vertreten war, gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verloren habe (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
--ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Darüber hinaus brauchen nach der Rechtsprechung
BFH (Beschluss vom
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wegen einer Abweichung
Urteils
FG von anderen Entscheidungen zuzulassen sei. 14 a) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung
BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487, und in BFH/NV 2014, 58, Rz 3). Ferner muss das Urteil
FG im Grundsätzlichen von der Divergenzentscheidung abweichen (BFH-Beschluss vom 22. April 2013 IX B 181/12, BFH/NV 2013, 1267, Rz 2, m.w.N.). Es genügt nicht, wenn das FG Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten
Einzelfalls fehlerhaft angewendet hat (BFH-Beschlüsse vom 8. August 2013 II B 3/13, BFH/NV 2013, 1805, Rz 5, m.w.N., und vom 19. August 2013 IX B 67/13, BFH/NV 2013, 1797, Rz 2). 15
Bundesgerichtshofs (BGH) vom
Streitfalls zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, macht die Klägerin keinen Grund für die Zulassung der Revision wegen Divergenz geltend. Eine Abweichung im Grundsätzlichen wird damit nicht dargetan. 17 Nach den Ausführungen
BGH im Urteil in NJW 1980, 1158 kommt es für die Frage, ob ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis bindende Wirkung entfaltet, darauf an, dass ihm ein Sachverhalt zugrunde liegt, der überhaupt geeignet ist, den anerkannten Anspruch auf irgendeine Weise zu rechtfertigen, und der einen Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld ausgelöst hat. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, hänge von dem tatsächlichen Sachverhalt ab, der dem Anerkenntnis zugrunde liege. Nicht maßgeblich sei, ob der in der Anerkennungserklärung angegebene Sachverhalt geeignet sei, den anerkannten Anspruch zu rechtfertigen. Fehle es an den Voraussetzungen für die bindende Wirkung eines Schuldanerkenntnisses, enthielten die Erklärungen der Parteien nicht die Bestätigung eines --möglicherweise-- bestehenden Schuldverhältnisses, sondern sie schüfen ein neues Schuldverhältnis. Handle es sich danach um ein konstitutives Schuldanerkenntnis, das nicht in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung
Gläubigers stehe, bedürfe die Anerkennungserklärung nach § 518 Abs. 1 Satz 2
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) der notariellen Beurkundung. 18 Im Urteil in NJW 1986, 2571 hat der BGH seine Auffassung bestätigt, dass die innere Beweiskraft eines Darlehensschuldscheins auf der Grundlage der Umstände
Einzelfalls differenziert beurteilt werden muss. In diesem Fall ging es um die Beweislast für den Bestand einer in einem Testament anerkannten Darlehensschuld. 19 Auch im Hinblick auf das BFH-Urteil vom
Einzelfalls. Mit einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt haben sich der BFH und der BGH in diesen Entscheidungen nicht auseinandergesetzt. 20
FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte. Dies kann der Fall sein, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom
Tatbestands. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450114&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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