STRE201450115 BFH 11. Senat 20140205 XI B 7/13 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 4 FGO, § 79 FGO vorgehend FG München, 5. Dezember 2012, Az: 3 K 3129/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verzicht auf mündliche Verhandlung - Verbrauch der Verzichtserklärung 1. NV: Ein erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird durch eine die Sachentscheidung vorbereitende Entscheidung des Gerichts verbraucht . 2. NV: Ein Auflagenbeschluss, mit dem einem Beteiligten die Vorlage einer Urkunde aufgegeben wird und rechtliche Hinweise erteilt werden, stellt eine solche, die Prozesslage wesentlich ändernde Sachentscheidung dar . 1 I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte der Umsatzsteuererklärung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer AG, für den Besteuerungszeitraum 2001 (Streitjahr) nicht zu. Mit Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr vom 3. September 2008 versagte das FA den Abzug eines Vorsteuerbetrages von … DM (… €), weil die Klägerin nicht die Empfängerin der abgerechneten Leistung sei. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. 2 Auf entsprechende --mit der Eingangsbestätigung der Klage beim Finanzgericht (FG) verbundene-- Frage erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. November 2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 3 Am 27. August 2012 erließ der Berichterstatter "gemäß § 79 Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Aufklärungsanordnung : 4 Der Klägerin wird aufgegeben, die Rechnung vom 25. Januar 2001 der ... über den Bruttobetrag von … DM im Original vorzulegen. 5 Darüber hinaus ergeht der Hinweis, dass der Vorsteuerabzug aus der vorgenannten Rechnung auch deshalb zu versagen sein könnte, weil der Leistungsgegenstand in der Rechnung nicht ausreichend beschrieben wird; eine Bezugnahme auf weitere Unterlagen fehlt." 6 Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 führte die Klägerin u.a. zur Beschreibung des Leistungsgegenstands in der betreffenden Rechnung aus und bat um die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, da im Hinblick auf die bestehende Komplexität eine mündliche Verhandlung nun doch geboten sei. 7 Das FG wies die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 5. Dezember 2012 ab. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision (§ 116 Abs. 1 FGO). 9 II. Die zulässige Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG gemäß § 116 Abs. 6 FGO. 10 1. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, liegt vor. Das FG hat der Klägerin rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) versagt, indem es nach Ergehen der Aufklärungsanordnung (vgl. § 79 FGO) den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, obwohl es nicht mehr von einem wirksamen Verzicht der Klägerin auf mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) ausgehen durfte. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.