FG vom 18. Oktober 2001 auf und verwies die Sache an dieses zurück. Dem FG wurde die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. 2 Nachdem im Jahre 2007 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, nahm der Kostenschuldner im folgenden Jahr das Verfahren vor dem FG auf. Das FG hat mit Beschluss vom 16. Mai 2012 (5 K 86/08), nachdem das FA dem Klagebegehren teilweise entsprochen hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, die Kosten
Verfahrens gegeneinander aufgehoben. 3 Die Kostenstelle
BFH setzte daraufhin in der gegen den Kostenschuldner ergangenen Kostenrechnung vom
Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gelte, bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt bleiben. Ferner sei eine Aufteilung der Gerichtskosten in Insolvenzforderungen bzw. Masseverbindlichkeiten geboten. Die Insolvenzmasse dürfe nur mit solchen Kosten belastet werden, die kausal auf der Aufnahme
Rechtstreits durch den Insolvenzverwalter beruhten. 5 II. Die Erinnerung ist unbegründet. 6 1. Nach § 72 Nr. 1
Gerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung
Gesetzes zur Modernisierung
Kostenrechts vom
Gesetzes vom
Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) sind für einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) 1,5 Gebühren anzusetzen. Die durch den Gerichtsbescheid ausgelöste Gebühr bleibt trotz
Antrags auf mündliche Verhandlung bestehen (BFH-Beschluss vom 31. August 2006 II E 4/06, BFH/NV 2007, 73). Die für den Gerichtsbescheid anfallende Gebühr wird auch dann erhoben, wenn anschließend ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, für das allerdings in diesem Fall eine ermäßigte Gebühr von 1,5 entsteht (Anlage 1 zu § 11 GKG Kostenverzeichnis Nr. 3133, 3134). Einem solchen Urteil steht auch ein in demselben Verfahren ergehender weiterer Gerichtsbescheid gleich, der --wie hier der Gerichtsbescheid
BFH vom
Kostenschuldners, die für das Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten seien als eine vor der Eröffnung
Insolvenzverfahrens entstandene Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu behandeln, kann nicht gefolgt werden. Insoweit kommt auch eine Aufteilung der für das Revisionsverfahren entstandenen Kosten in Masseverbindlichkeiten bzw. Insolvenzforderungen nicht in Betracht. 9 a) Eine Kostenforderung der Staatskasse ist bei einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Rechtsstreit grundsätzlich eine Masseverbindlichkeit i.S.
O (vgl. z.B. Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 55 Rz 45), und zwar auch insoweit, als Gebührentatbestände vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurden. Im Anwendungsbereich der InsO wird zwar angenommen, dass im Falle der Aufnahme
Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter der Kostenerstattungsanspruch
Gegners hinsichtlich der vor Verfahrenseröffnung bereits vollendeten Gebührentatbestände nur als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu behandeln ist (vgl. FG Münster, Beschluss vom
Verfahrens entstehende Kostenforderung i.S.
O auf eine Handlung
Insolvenzverwalters zurückgeht. 11 b) Demgemäß sind auch die im Streitfall berechneten Gerichtsgebühren für das Revisionsverfahren als Masseverbindlichkeiten zu beurteilen. Nach Abschluss
vor dem BFH geführten Revisionsverfahrens V R 16/03 war das beim FG im zweiten Rechtsgang anhängige, nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zunächst unterbrochene und später vom Kostenschuldner aufgenommene Verfahren im Kostenpunkt noch nicht abgeschlossen. Denn erst das FG hatte, da der BFH ihm in seinem Gerichtsbescheid vom 18. November 2004 V R 16/03 die Kostenentscheidung gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragen hatte, über die gesamten Kosten
Verfahrens --einschließlich
vorangegangenen Revisionsverfahrens-- zu entscheiden. Damit war das im Zeitpunkt der Zurückverweisung an das FG noch nicht feststehende Kostenrisiko an den endgültigen Erfolg im gesamten Verfahren und nicht allein an den Erfolg im Revisionsverfahren geknüpft (Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 143 Rz 23; BFH-Beschluss vom 13. Februar 2004 IV E 1/04, BFH/NV 2004, 966). Das gesamte Kostenrisiko war daher untrennbar mit der Aufnahme
vor dem FG im zweiten Rechtsgang anhängigen Verfahrens verknüpft und damit i.S.
O durch Handlungen
Insolvenzverwalters begründet. 12 4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450116&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.