STRE201450131 BFH 3. Senat 20131218 III R 20/12 Urteil § 1 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 63 Abs 1 S 3 EStG 2002, § 155 FGO, § 560 ZPO, Art 34 DiplBezÜbk, Art 37 Abs 2 DiplBezÜbk, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007 vorgehend FG Köln, 22. Februar 2011, Az: 1 K 4803/07, Urteilnachgehend FG Köln, 16. Februar 2017, Az: 11 K 687/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kindergeldberechtigung von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in einem Staat der Karibik NV: Deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Arbeitslohn für die Beschäftigung in einer im Drittland (hier in einem Staat der Karibik) liegenden Deutschen Botschaft vom Auswärtigen Amt beziehen, haben für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Ausland als sog. Ortskräfte ständig ansässig sind und dort der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. 1 I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) --einer in einem Karibikstaat lebenden deutschen Staatsangehörigen-- Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz für ihre dort in ihrem Haushalt lebenden Kinder zusteht. 2 Die Klägerin lebte mit ihren Kindern K (geboren am …) und F (geboren am …) in einem Staat der Karibik. Sie war zunächst bei der Flughafenverwaltung in A tätig. Seit November 2003 ist sie als sog. Ortskraft bei der Deutschen Botschaft in A beschäftigt. Die Dienstbezüge erhielt sie von der Besoldungsstelle des Auswärtigen Amtes auf ihr in Deutschland geführtes Bankkonto überwiesen. Das Auswärtige Amt führte hiervon die einbehaltene Lohnsteuer an ein deutsches Finanzamt und Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Klägerin wurde bislang nicht zur Einkommensteuer veranlagt. 3 Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin ab. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Die Familienkasse wies diesen Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 2007 als unbegründet zurück. 4 Mit der Klage begehrte die Klägerin Kindergeld für K ab November 2003 und für F ab Mai 2007. Die Klage war im Wesentlichen erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) hob den Ablehnungsbescheid sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete die Familienkasse, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung führte das FG aus: 5 Die Familienkasse habe den Kindergeldantrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es bestünde keine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a i.V.m. § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG). Die Klägerin erfülle ab November 2003 die in § 1 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen. Insbesondere werde sie --wie § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG fordere-- in dem Karibikstaat lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen. Dies gelte erst recht, wenn --wie im Streitfall-- im Wohnsitzstaat keine Einkommensteuerpflicht bestehe. Die für die Besteuerung von Beschäftigten ausländischer Staaten maßgebliche Vorschrift des Art. 299 des Einkommensteuerrechts des Karibikstaates (EStR-K) laute, dass nicht dieser Steuer unterliegen würden "die Gehälter und sonstigen Bezüge der diplomatischen oder konsularischen Entsandten und anderen Beamten oder ausländischen Angestellten eines ausländischen Staates für die in der … geleistete Arbeit. ...". 6 Dies entspreche den völkerrechtlichen Grundsätzen nach Art. 34, Art. 37 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18. April 1961 (BGBl II 1964, 959) und Art. 49 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl II 1969, 1587), wonach die Privilegien der Steuerfreiheit von Abgaben im Empfangsstaat grundsätzlich auch für die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission (Auslandsvertretung) und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder gelten würden. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 EStG erfasse auch nicht nur aus dem Herkunftsstaat "entsandte" Personen, sondern auch sog. Ortskräfte. Ebenso beschränke sich die Norm nicht nur auf Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status, die nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen steuerrechtliche Privilegien im Beschäftigungsstaat genießen würden. Die Klägerin besitze zwar --soweit ersichtlich-- keinen solchen völkerrechtlichen Status. Vielmehr sei sie aufgrund ihrer persönlichen Bindungen und ihres langjährigen Aufenthalts in dem Karibikstaat als dort ansässig anzusehen. Diesen Umständen komme jedoch keine Bedeutung zu, weil sie keinen Niederschlag im Wortlaut des § 1 Abs. 2 EStG gefunden hätten. Im Ergebnis besitze die Klägerin nach dem Einkommensteuerrecht ihres Wohnsitzstaates eine über die völkerrechtlichen Vereinbarungen hinausgehende Exterritorialität. 7 Dass die Klägerin bislang nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden sei, sei unerheblich. Das Besteuerungsverfahren habe keine Bindungswirkung für das Kindergeldverfahren. 8 Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Das FG-Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 1 Abs. 2 EStG. Zur Begründung trägt die Familienkasse unter Bezugnahme auf die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes im Wesentlichen vor, dass Personen, die bereits vor ihrer Dienstaufnahme im Ausland als sog. Ortskräfte ständig ansässig gewesen seien, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, nicht unter § 1 Abs. 2 EStG fielen. Außerdem erfolge nach Art. 37 Abs. 2 WÜD nur dann eine Gleichstellung der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer Mission mit Personen mit diplomatischem Status, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig seien. Die Klägerin sei jedoch in dem Karibikstaat ständig ansässig. 9 Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 12 II. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, Seite 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … --Familienkasse-- eingetreten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.). III. 13 Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung verletzt § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob die Klägerin in dem Karibikstaat lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichem Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. 14 1. Da die in dem Karibikstaat lebenden Kinder der Klägerin weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, kann für jene Kinder nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nur dann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn sie im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben. 15 2. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist kindergeldberechtigt, wer nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.