holung des Hinweises
5 Satz 2 AO - Entbehrlichkeit eines Verböserungshinweises gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO) NV: Dass im Vertrag zwischen dem Veräußerer einer Windkraftanlage und dem Lieferanten der Anlage die Übergabe von der Durchführung eines Probebetriebs abhängt, bedeutet nicht, dass dem Käufer der Anlage, der in seinem Vertrag mit dem Veräußerer die Übergabe bereits für die Inbetriebnahme der Anlage vereinbart hat, die Anlage nicht schon vor Abschluss des Probebetriebs steuerlich zuzurechnen sein kann . 1 A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Gütergemeinschaft und erzielten in den Streitjahren 1998 und 1999 auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA). 2 Im Einspruchsverfahren gegen die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 1994 und 1995 beantragten die Kläger im Juni 2001 eine Bilanzänderung
G), um für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 den Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden in Höhe von … DM in eine Rücklage
G einzustellen, die im Gewerbebetrieb WKA A reinvestiert werden sollte. Sie legten den Kaufvertrag vom … Dezember 1998 und die ersten beiden Rechnungen vom Februar bzw. April 1999 vor sowie im Juli 2001 die vierte Rechnung vom
folgenden Unterlagen begründet: (
erfolgter Endabnahme gemäß § 4.
Erprobung und einem automatischen Dauerbetrieb von 250 Stunden umfasse, Inbetriebnahme und Probebetrieb auf Verantwortung und Leitung des Auftragnehmers stattfinden und die Anlage
Abschluss des Probebetriebs vom Auftraggeber
fachlicher Einweisung zum Betrieb genommen werde.
Nr. … der Allgemeinen Lieferbedingungen der Firma X geht die Gefahr, soweit ein Probebetrieb vereinbart ist,
einwandfreiem Probebetrieb auf den Kunden über. Nr. … der Bedingungen enthält Regelungen über einen Eigentumsvorbehalt der Firma X und über eine Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers. 6 In einem im August 1999 von den Klägern und der Firma X unterzeichneten und als Baufertigstellungserklärung bezeichneten Schreiben an die Investitionsbank des Landes L ist ausgeführt, dass die Bauarbeiten am
G zu. Die Kläger haben im Wirtschaftsjahr 1998/99 die im landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Rücklage bei den Anschaffungskosten der WKA A abgezogen. 8 Mit jeweils unter dem Vorbehalt der
prüfung stehenden Einkommensteuerbescheiden für 1998 und 1999 vom Juni 2001 bzw. November 2002 setzte das FA die Einkommensteuer jeweils auf 0 DM fest. Die Bescheide wurden im Dezember 2002
2 der Abgabenordnung (AO) geändert, wobei weiterhin eine Einkommensteuer von 0 DM festgesetzt wurde. Für 1998 wurde der Vorbehalt der
prüfung aufgehoben. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (für 1998 in Höhe von … DM, für 1999 in Höhe von … DM) entfallen je zur Hälfte auf die Kläger, lediglich im Jahr 1998 entfallen Einkünfte in Höhe von … DM allein auf den Kläger. 9 Im Jahr 2005 fand bei den Klägern eine Außenprüfung hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 und bei der GbR …, WKA A u.a., hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002 statt. Im Prüfungsbericht über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1999 bis 2002 der GbR …, WKA A, vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, dass die WKA nicht, wie im Vertrag genannt, bis zum 30. Juni 1999 fertig gestellt bzw. der Probebetrieb nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei. Dem folgend löste das FA die Rücklage gewinnerhöhend auf (… DM + 24 % Zuschlag
G = … DM), verteilte den Betrag je zur Hälfte auf die Kalenderjahre 1998 und 1999 und erließ unter dem 20. Dezember 2005 einen
1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998 und einen
2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für
G bis zum
2 Satz 1 FGO insoweit keine Berücksichtigung finden. 17 Begründet ist die Revision hingegen, soweit sie die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1998 und 1999 (dazu B.I.) und die Einkommensteuer 1998 und 1999 (dazu B.II.) betrifft. Insoweit führt sie zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 18 I. Die Revision der Kläger hinsichtlich der Feststellungsbescheide 1998 und 1999 ist begründet und führt insoweit zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Zu Recht ist das FG zwar davon ausgegangen, dass dem Erlass der angegriffenen Feststellungsbescheide keine Feststellungsverjährung entgegenstand (dazu B.I.1.). Die bisherigen Feststellungen des FG rechtfertigen jedoch nicht seine Entscheidung, dass die Rücklage
G (im Folgenden § 6b-Rücklage) zum
2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 Satz 2 AO zur Abgabe einer Feststellungserklärung für den von ihnen in Gütergemeinschaft geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verpflichtet. Da sie für die gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Streitjahre 1998 und 1999 keine entsprechenden Erklärungen eingereicht haben, begann die Feststellungsfrist für die gesonderte und einheitliche Feststellung
1 Satz 1 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 AO mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, d.h. für 1998 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 und für 1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Sie endete daher
1 Satz 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für 1998 an sich mit Ablauf des
4 AO gehemmt, da die im Jahr 2005 durchgeführten Außenprüfungen nicht auch die streitigen Einkünfte der Jahre 1998 und 1999 betrafen. 21 b)
5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch
Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Hierauf ist
5 Satz 2 AO im Feststellungsbescheid hinzuweisen. 22 Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall vor. Denn bei Erlass der angegriffenen Feststellungsbescheide für 1998 und 1999 im September 2007 war die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1998 und 1999 noch nicht abgelaufen. Das FA hatte sowohl für 1998 als auch für 1999 geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen, die im September 2007 noch Gegenstand von Einspruchsverfahren der Kläger waren, so dass der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1998 und 1999
3a AO gehemmt war. Dass in den Feststellungsbescheiden vom September 2007 der
5 Satz 2 AO erforderliche Hinweis fehlte, ist unerheblich, da er in der Einspruchsentscheidung vom 16. November 2007
geholt wurde und zu diesem Zeitpunkt die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1998 und 1999 auch noch nicht abgelaufen war (z.B. BFH-Urteil vom 12. Juli 2005 II R 10/04, BFH/NV 2006, 228). 23 Zu Recht hat das FG auch einen etwa erforderlichen vorherigen Verböserungshinweis des FA gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO vor der Ergänzung der Einspruchsentscheidung um den Hinweis
5 Satz 2 AO als jedenfalls entbehrlich angesehen, da der mit diesem verbundene Zweck nicht erreicht werden konnte. Das Hinweiserfordernis des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO trägt dem Umstand Rechnung, dass der Rechtsbehelf
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nicht mehr zurückgenommen werden kann (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Hinweis soll den Einspruchsführer aus Gründen rechtlichen Gehörs auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung aufmerksam machen, damit er einer Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs zuvorkommen kann. Dieser Zweck kann jedoch nicht erreicht werden, wenn sich die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs ohnehin nicht vermeiden lässt (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 228). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1998 und 1999 im Zeitpunkt der die Feststellungsbescheide betreffenden Einspruchsentscheidung noch nicht abgelaufen war. Die Rücknahme des Einspruchs gegen die angegriffenen Feststellungsbescheide hätte daher deren Unanfechtbarkeit und
1 AO eine Bindungswirkung für die Einkommensteuerbescheide für 1998 bzw. 1999 herbeigeführt. 24
G i.d.F. vom 7. September 1990 (EStG 1990), die hier
G noch anzuwenden ist, können Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden u.a. auf Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, von Grund und Boden und von Gebäuden übertragen werden. Soweit eine Übertragung nicht vorgenommen wird, kann
G 1990 im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Bis zur Höhe der Rücklage können, sofern auch die Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 EStG 1990 vorliegen, sodann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
G 1990 begünstigten Wirtschaftsgütern, die in den folgenden vier Jahren angeschafft oder hergestellt werden, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung gekürzt werden. In Höhe des Kürzungsbetrags ist die Rücklage aufzulösen. Soweit eine
G 1990 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag
Abs. 3 abgezogen wird, ist
G 1990 der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. 26 b) Die Übertragung einer § 6b-Rücklage setzt danach u.a. voraus, dass es sich bei dem Wirtschaftsgut, auf das die Rücklage übertragen werden soll, um ein
G 1990 begünstigtes Wirtschaftsgut handelt. Dabei ist die Übertragung der Rücklage nicht auf Reinvestitionsgüter beschränkt, die in dem Alleineigentum des Veräußerers stehen und dem Betriebsvermögen des Veräußerungsbetriebs zuzuordnen sind. Die Übertragung konnte
der in den Streitjahren geltenden Rechtslage auch auf Reinvestitionsgüter erfolgen, die zum Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) einer anderen Personengesellschaft gehören, an der der Veräußerer als Mitunternehmer beteiligt ist, soweit diese Wirtschaftsgüter ihm anteilig zuzurechnen sind (z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 31). Der Übertragung der im landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger gebildeten § 6b-Rücklage steht danach nicht entgegen, dass sie auf Wirtschaftsgüter übertragen wurde, die zum Gesamthandsvermögen der GbR WKA A gehören, an dem die Kläger wie am Vermögen des Veräußerungsbetriebs zu gleichen Teilen beteiligt sind. 27
G 1990 des Weiteren voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören. 30
1 AO sind Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Nur in den in § 39 Abs. 2 AO aufgeführten Fällen findet eine abweichende Zurechnung statt. Danach wird ein Wirtschaftsgut insbesondere dann, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft darüber in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, nicht dem zivilrechtlichen, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). 34
5 des zwischen den Klägern und der Firma Z geschlossenen Vertrags hatte sich die Firma Z zur schlüsselfertigen Übergabe der betriebsbereiten und einspeisenden WKA an die Kläger verpflichtet.
4 und Abs. 5 des Vertrags sollten ab dem Tag der ersten Inbetriebnahme alle von der WKA verursachten Betriebskosten (wie z.B. die Versicherung) ausschließlich zulasten, und alle von der WKA erwirtschafteten Einnahmen (wie z.B. die Erlöse aus Stromlieferungen) zugunsten der Kläger als Käufer gehen.
den Feststellungen des FG haben die Kläger für die WKA bereits zum
3 (d) des Vertrags vom … Dezember 1998 die Rotormontage an der WKA voraussetzt, und dass die Firma Z die fertige Montage der Anlage zum
einwandfreiem Probebetrieb übergehe, und der Probebetrieb erst
dem 30. Juni 1999 beendet gewesen sei. Da die Kläger
dem mit der Firma Z geschlossenen Vertrag in die Rechtsposition der Firma Z eingetreten seien, gelte die Vereinbarung des Probebetriebs auch ihnen gegenüber; abgesehen davon hätten die Kläger nicht mehr Rechte erwerben können, als ihnen ihr Veräußerer, die Firma Z, habe liefern können; da die Firma Z die Anlage jedoch erst
dem Probebetrieb erhalten habe, habe sie sie auch nicht vor diesem Zeitpunkt schon an die Kläger liefern können. 36
zum
2 Nr. 1 Satz 1 AO als wirtschaftlicher Eigentümer der WKA in Betracht kommen könnte. 38 (b) Die Erlangung wirtschaftlichen Eigentums ist
der Rechtsprechung des BFH dann an den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache gebunden, wenn der Verkäufer eine technische Anlage zu übereignen hat, die vom Erwerber erst
erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen werden soll. Das gilt auch dann, wenn die Abnahme einer "betriebsfähig" zu liefernden WKA an den erfolgreichen Abschluss des Probebetriebs gebunden ist (BFH-Urteil vom 1. Februar 2012 I R 57/10, BFHE 236, 374, BStBl II 2012, 407, Rz 21). 39 Ein solcher Probebetrieb war im Streitfall aber lediglich zwischen der Firma Z und der Firma X, nicht hingegen zwischen den Klägern und der Firma Z vereinbart. An die insoweit abweichende Auslegung des Vertrags zwischen den Klägern und der Firma Z durch das FG ist der Senat nicht gebunden, da diese Vertragsauslegung nicht
vollziehbar ist (zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Vertragsauslegung durch das FG z.B. BFH-Urteil vom 6. Juni 2013 IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810). Insoweit geht das FG davon aus, dass der zwischen der Firma Z und der Firma X vereinbarte Probebetrieb auch gegenüber den Klägern gelte, da diese mit dem Kaufvertrag vom … Dezember 1998 in die Rechtsposition des Verkäufers, d.h. der Firma Z, eingetreten seien.
1 dieses Vertrags treten die Kläger jedoch (nur) "in der Einzelrechtsnachfolge in die jeweiligen Rechtspositionen des Verkäufers, wie sie ihm gemäß § 1, Punkt 3) (
vollziehbar, wie der Firma Z bereits Rechte und Pflichten aus einem Vertrag "zustehen" sollen, der erst später --hier am … Februar 1999-- abgeschlossen wird. Bei dieser Sachlage konnte das FG nicht davon ausgehen, dass die Kläger zum
zuholen. 41 Insoweit wird das FG u.a. zu prüfen haben, ob die WKA
1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens war, auf dem sie
den Feststellungen des FG vor dem
zuholen. 44 II. Die Revision der Kläger ist auch hinsichtlich der geänderten Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 begründet. Das angefochtene Urteil des FG ist insoweit ebenfalls aufzuheben und die Sache an das FA zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Es liegt ein Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vor, da das FG das Verfahren über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide nicht gemäß § 74 FGO ausgesetzt hat, bis über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft rechtskräftig entschieden worden ist. Dieser Verfahrensfehler ist von Amts wegen zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.