STRE201450134 BFH 10. Senat 20140212 X B 12/13 Beschluss § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 96 Abs 1 FGO vorgehend FG München, 18. Dezember 2012, Az: 6 K 2743/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Bedeutung des Begriffs des Rentenstammrechts für Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nicht klärungsbedürftig - Sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler - Beginn des Rentenzeitraums bei ruhender Rente) NV: Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung mehr, inwieweit der Begriff des Rentenstammrechts der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zugrunde zu legen ist . 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden in den Streitjahren 2010 und 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist im Juli 1938 geboren. Sie beendete ihre Berufstätigkeit zum 31. August 1998 und bezieht seither neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), zunächst in Höhe von --jeweils brutto-- monatlich 405,57 DM, seit dem 1. August 2000 in Höhe von 1.409,95 DM. Deren Rechtsnatur ist streitig. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf auch die seit dem 1. August 2000 gezahlte Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem Ertragsanteil von 22 % der Besteuerung, da diese Rente bereits am 1. September 1998 begonnen und bis zum 31. Juli 2000 lediglich geruht habe. Die Klägerin habe bei Beginn der Rente daher das 60. Lebensjahr vollendet. 3 Die Kläger sind der Auffassung, die seit dem 1. September 1998 gezahlte Rente sei eine Versicherungsrente, die seit dem 1. August 2000 gezahlte Rente sei eine Versorgungsrente. Es handele sich daher um zwei verschiedene Renten, deren letztere folglich erst am 1. August 2000 "begonnen" habe. Die Klägerin habe daher mit Beginn der Rente das 62. Lebensjahr vollendet, so dass ein Ertragsanteil von nur 21 % zum Ansatz komme. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) beruhten die seit 1998 geleisteten Zahlungen auf einer Versorgungsrente, die lediglich in Anlehnung an die Versicherungsrente berechnet worden seien. 4 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision führen die Kläger aus, das Konzept des "Ruhens" der Versorgungsrente sei unzutreffend. Es handele sich bei der Versicherungsrente und der Versorgungsrente um zwei unterschiedliche Renten. Der Anspruch auf die Versorgungsrente sei dem Grunde nach erst entstanden, als die Klägerin das 62. Lebensjahr vollendet habe. Vorher habe die Rente nicht ruhen können. 5 Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 12. Juli 1989 X R 33/86 (BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012) den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Rentenstammrechts steuerrechtlich für bedeutungslos erachtet habe, maßgebend vielmehr der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG verwendete Begriff des Beginns der Rente sei, habe das FG schon dem Grunde nach zu Unrecht vornehmlich mit dem Begriff des Rentenstammrechts operiert. Selbst wenn man dies allerdings annehmen wollte, entspräche es dem weiteren Urteil des Senats vom 14. November 2001 X R 90/98 (BFHE 197, 187, BStBl II 2002, 191), das Rentenstammrecht auf die jeweilige Rente zu beziehen, denn danach bestehe ein Anspruch auf Rente, wenn u.a. die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf die Versorgungsrente sei die Vollendung des 62. Lebensjahres. 6 Zwar habe der Senat in seinem Urteil vom 22. August 2012 X R 47/09 (BFHE 239, 213, BStBl II 2013, 158) ausgeführt, Erhöhungen der Rentenzahlungen seien dem Rentenrecht immanent und keine eigenständigen Renten, wenn sie die in der Rente bereits angelegte Funktion und ihren Zweck lediglich umsetzen. Wenn das FG meine, ein Sprung in der Rentenhöhe um den Faktor 3,5 sei dem Rentenrecht der Gesamtversorgungsrente immanent, dehne es die Aussage des genannten Senatsurteils über Gebühr aus, da damit zwei aufeinanderfolgende Renten immer zusammengefasst werden könnten. 7 In seinem Urteil vom 4. Oktober 1990 X R 60/90 (BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89) habe der Senat die aus den gesetzlichen Sozialversicherungen bezogenen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten und das Altersruhegeld als rechtlich selbständige Renten mit jeweils eigenem Beginn und eigener Laufzeit behandelt. Ersetze man die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente durch "Versicherungsrente" und das Altersruhegeld durch "Versorgungsrente", so treffe die Aussage exakt auf den vorliegenden Fall zu. 8 Die Zulassung der Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geboten. Die Finanzverwaltung und das FG legten der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG exzessiv den Begriff des Rentenstammrechts zugrunde und führten damit Rechtsvorstellungen ein, die dem Gesetz fremd seien und in Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung stünden. 9 Die Rechtsfrage, ob Erträge aus einer Altersrente, die einer weiblichen Versicherten nur deshalb nicht zugeflossen seien, weil sie eine zweite Altersgrenze nicht erreicht habe, betreffe viele Frauen, die eine vorgezogene Altersrente des VBL bezögen, ferner alle Versorgungseinrichtungen, die die gleichen Satzungsbestimmungen wie die VBL benutzen. Insofern bestehe ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts. 10 Das FA hält die Beschwerde für unzulässig. 11 II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch wegen Divergenz zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. 12 1. Einer Rechtsfrage kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636; vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771). Der Streitfall wirft Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.