Finanzgerichts wegen Divergenz nur dann zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe eine Divergenz dargelegt wird und gegeben ist. 1 I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war seit 1985 mit der Beigeladenen verheiratet. Die Eheleute betreuten neben einem gemeinsamen Kind seit 1996 auch ein im Dezember 1992 geborenes Pflegekind (B) und seit 1998 ein im August 1995 geborenes Pflegekind (F). Beide Kinder befanden sich im Streitzeitraum November 2010 bis April 2012 in Berufsausbildung. Bis Oktober 2010 bewohnten die Eheleute gemeinsam mit den beiden Pflegekindern ein Haus in der A-Straße. Im Oktober 2010 begründete der Kläger wegen Problemen zwischen den Eheleuten einen weiteren Wohnsitz in der B-Straße. Zum 1. April 2011 gab der Kläger diesen Wohnsitz auf und begründete einen neuen Wohnsitz in dem von beiden Eheleuten erworbenen Haus in der C-Straße. Zum 4. Mai 2012 gab der Kläger den Wohnsitz in der C-Straße wieder auf und zog zurück in die A-Straße, wo sich auch die Pflegekinder nach wie vor aufhielten. Zum gleichen Zeitpunkt begründete die Ehefrau
Klägers einen Wohnsitz in der C-Straße. 2 Die Beklagte und Beschwerdeführerin (Familienkasse) hob mit Bescheiden vom 16. Juli 2012 die zugunsten
Klägers erfolgte Kindergeldfestsetzung für die beiden Pflegekinder ab November 2010 auf, da keine Aufnahme der Pflegekinder in den Haushalt
Klägers mehr vorgelegen habe, sah den zugleich geltend gemachten Rückforderungsanspruch jedoch aufgrund einer von der Beigeladenen abgegebenen Weiterleitungserklärung als erfüllt an. Im Rahmen
hiergegen geführten Einspruchsverfahrens beschränkte die Familienkasse die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind F auf den Zeitraum bis April
halb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor. 7 1. a) Eine Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist anzunehmen, wenn das FG mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. Senatsbeschluss vom
1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) --anders als im Falle der Kindergeldberechtigung für Stief- oder Enkelkinder (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG)-- eine einmal begründete Haushaltsaufnahme nicht stets fortgeführt werden müsse. Vielmehr könne auch bei einer gelockerten Familienzusammengehörigkeit die Anspruchsberechtigung erhalten bleiben. In seinem zweiten Begründungsstrang stellte es darauf ab, dass der Kläger bei Würdigung der Gesamtumstände im Streitzeitraum mit den beiden Pflegekindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. 10 c) aa) Soweit die Familienkasse eine Abweichung zum Senatsbeschluss vom 16. April 2008 III B 36/07 (BFH/NV 2008, 1326) geltend macht, ist die Rüge unschlüssig. Eine Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) setzt voraus, dass in der Divergenzentscheidung über eine revisible Rechtsfrage entschieden wurde. In Beschlüssen, die in einem Nichtzulassungsverfahren ergangen sind, werden keine Rechtsfragen entschieden, sodass diese als Divergenzentscheidungen ausscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom
G dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist; neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (ebenso der vom Kläger
weiteren angeführte Senatsbeschluss vom
Falles (insbesondere der von der Beigeladenen bestätigten fortdauernden materiellen Versorgung der Kinder durch den Kläger, seiner steten Einbindung in die Betreuung der Kinder, seinem ständigen direkten häuslichen Kontakt und dem Alter der Kinder) zu dem Ergebnis gelangt, dass die außerhalb
Haushalts erfolgten Übernachtungen
Klägers die Aufnahme der Pflegekinder in seinen Haushalt nicht entfallen ließen. 14 Soweit die Familienkasse darüber hinaus eine Divergenz
ersten Begründungsstrangs
angegriffenen FG-Urteils zu den BFH-Urteilen in BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713 und in BFHE 208, 220, BStBl II 2008, 762 geltend macht, kann sich hieraus kein Zulassungsgrund ergeben, weil für den zweiten selbständig tragenden Begründungsstrang kein Zulassungsgrund vorliegt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.