3 Satz 3 FGO zu genügen-- u.a. eine von den Umständen
Einzelfalls losgelöste abstrakte Rechtsfrage formulieren und sich mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen, wonach für die Frage, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen ein hinreichender Zusammenhang besteht, die Tatsachenwürdigung
Finanzgerichts revisionsrechtlich bindend ist, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. 2. NV: Stützt das Finanzgericht sein Urteil kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe, genügt der Beschwerdeführer den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO nicht, wenn er Zulassungsgründe nur im Hinblick auf einen dieser Begründungsstränge geltend macht. 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1947 geborene Kläger erzielt seit dem Jahr 2000 Versorgungsbezüge. 2 Der Kläger hatte eine im Jahre 1992 begonnene Spezialausbildung zur Esogetischen Medizin und Farbakupunktur erfolgreich abgeschlossen. Seit 1993 nahm er an einer Vielzahl von Seminaren, Workshops und Vorträgen teil, die sich mit unterschiedlichen Methoden der Diagnose und Behandlung von Krankheiten befassten. In der Zeit vom
3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt. 7 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.
2 Nr. 1 FGO zuzulassen. 8 a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen
Einzelfalls abhängt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171).
Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit der zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
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Einkommensteuergesetzes erforderliche Zusammenhang mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen nicht anhand objektiver Umstände nachgewiesen sei, fehlt es bereits an der Formulierung einer hinreichend konkretisierten abstrakten Rechtsfrage. Die Kläger werfen vielmehr eine Fragestellung auf, deren Beantwortung von den Umständen
Einzelfalles abhängig ist. Soweit die Kläger geltend machen, es sei zu klären, ob es sich bei den vom FG in die Gesamtwürdigung einbezogenen Kriterien (Dauer der nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, erfolglose Versuche
Ablegens der Abschlussprüfung) um taugliche Kriterien zur Feststellung
Zusammenhangs mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen handele, setzen sie sich überdies nicht hinreichend mit der insoweit einschlägigen Rechtsprechung auseinander. Danach obliegt die Frage, ob Aufwendungen beruflich veranlasst sind, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG. Die Tatsachenwürdigung
FG ist revisionsrechtlich bindend, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349). In die maßgebliche Würdigung darf dabei nicht nur einbezogen werden, wie sich der Steuerpflichtige bis zur Tätigung der Aufwendungen verhalten hat, vielmehr kann --soweit bekannt-- auch das spätere tatsächliche Verhalten
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355). 11 2. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. 12
FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.
2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2011 XI B 44/11, BFH/NV 2012, 745, m.w.N.). Im Streitfall beziehen sich die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe nur darauf, dass das FG einen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten vorweggenommenen Betriebsausgaben und zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen verneint hat. Unabhängig von dieser Frage hat das FG jedoch sein Urteil auch darauf gestützt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht
Klägers nicht erkennbar geworden sei. Eine schlüssige Darlegung von Zulassungsgründen erfolgte im Hinblick auf diesen zweiten Begründungsstrang nicht. 16 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450139&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.