STRE201450140 BFH 5. Senat 20140212 V B 81/13 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 2 UStG 2005, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 14. Juni 2013, Az: 4 K 1791/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler; Ende der Unternehmereigenschaft 1. NV: Die Unternehmereigenschaft endet, wenn Anhaltspunkte für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorliegen und der Unternehmer alle Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb zusammenhängen. 2. NV: Eine Abweichung des Finanzgerichts von diesen Rechtsgrundsätzen liegt nicht vor, wenn der Beschwerdeführer seine Behauptungen zum Bestehen solcher Rechtsbeziehungen weder belegt noch substantiiert dargetan hat, dass eine Abwicklung beabsichtigt war. 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. 2 Die Revision ist --entgegen der Darlegung des Klägers-- nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. 3 Die Zulassung einer Revision wegen Divergenz erfordert, dass das FG mit einem das angefochtene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 V B 9/12, BFH/NV 2013, 387, unter 2., sowie vom 9. Juli 2012 III B 66/11, BFH/NV 2012, 1631, unter II.1.a). 4 1. Eine Divergenz des FG-Urteils zum BFH-Urteil vom 15. März 1993 V R 18/89 (BFHE 171, 111, BStBl II 1993, 561) liegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Klägers beruht das Urteil des FG nicht auf dem (abstrakten) Rechtssatz, dass mit den letzten Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit auch die Unternehmereigenschaft entfalle. Vielmehr ist das FG ausweislich seines Urteils auf S. 6 letzter Absatz von dem abstrakten Rechtssatz ausgegangen, dass die "Unternehmereigenschaft ... mit dem letzten Tätigwerden [endet]" und hat "zum Ganzen" auf Korn in Bunjes (Kommentar zum UStG, 12. Aufl., § 2 Rz 173) verwiesen. Dieser zitiert als Beleg das angebliche Divergenzurteil in BFHE 171, 111, BStBl II 1993, 561, das unter II.1.a der Entscheidungsgründe den Rechtssatz enthält, die Unternehmereigenschaft ende, wenn Anhaltspunkte für die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit vorlägen. Dieser Rechtssatz steht nicht im Widerspruch, sondern im Einklang mit dem o.g. abstrakten Rechtssatz, den das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. 5 2. Die vom Kläger behauptete Divergenz zu den weiteren BFH-Urteilen vom 21. Dezember 1989 V R 184/84 (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1990, 212), vom 20. Januar 2010 XI R 13/08 (BFH/NV 2010, 1137), vom 9. Dezember 1993 V R 108/91 (BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483) und vom 19. November 2009 V R 16/08 (BFHE 227, 275, BStBl II 2010, 319) ist weder hinreichend dargelegt noch liegt sie tatsächlich vor. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.