27. auf die
BVerfG vom 7. Juli 2010 "Rückwirkung im Steuerrecht I-III" 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31, HFR 2010, 1103 geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen . 1 I. Der im April 1982 geborene Sohn (S)
Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat vom
Einkommensteuergesetzes i.d.F.
Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (EStG) von 27 auf --im Streitfall-- 26 Jahre sowie eine Verlängerung der Bezugsdauer
Kindergeldes aufgrund
von S geleisteten Zivildienstes (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) von neun Monaten. 3 Der Einspruch
Klägers mit dem Ziel, die Bezugsdauer aufgrund
von S geleisteten Zivildienstes um zehn Monate zu verlängern, hatte keinen Erfolg. 4 Im Klageverfahren machte der Kläger zudem geltend, die im Rahmen der Verkürzung der Bezugsdauer von Kindergeld getroffenen Übergangsregelungen entsprächen nicht dem Rechtsstaatsprinzip, da sie in Vertrauenstatbestände eingriffen. Zuletzt beantragte er Kindergeld für den Zeitraum von März bis September 2009, nachdem die Familienkasse am 25. Februar 2009 einen Teilabhilfebescheid erlassen und im Hinblick auf den von S geleisteten Zivildienst von zehn Monaten Kindergeld bis einschließlich Februar 2009 gewährt hatte. 5 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, nach dem Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) verstoße die Absenkung der Altersgrenze nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung
Familienexistenzminimums. Auch in der Übergangsregelung
G sei weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
1
Grundgesetzes (GG) noch gegen das Förderungsgebot
1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zu erkennen. Aufgrund
Nichtannahmebeschlusses
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Oktober 2012 2 BvR 2875/10 stehe fest, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Absenkung der Altersgrenze und der dazu ergangenen Übergangsregelungen auch aus Sicht
BVerfG nicht bestünden. 6 Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), das Erfordernis einer Entscheidung
BFH zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend. 7 II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Soweit der Kläger Zulassungsgründe i.S.
2 FGO den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, liegen solche nicht vor. 8 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO zu. 9 a) Wird die Beschwerde --wie hier-- mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
III. Senats [könne] nicht gefolgt werden, wie eine Analyse anhand der Urteilsgründe im Verfahren III R 35/09" ergebe, und dies weiter ausführt, zieht er damit im Stile einer Revisionsbegründung die materielle Richtigkeit der vorhandenen BFH-Rechtsprechung in Zweifel, womit sich die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen lässt (z.B. BFH-Beschlüsse vom
Gesetzes über das BVerfG). 12 aa) Nach Auffassung
Klägers könnten die im BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 aufgeführten Gründe dafür, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
1 GG nicht gegeben sei, nicht überzeugen. Es werde verkannt, dass eine Diskriminierung als solche und insbesondere eine durch die gewählte Übergangsregelung zusätzlich eingetretene Diskriminierung nicht dadurch gerechtfertigt werden könnten, dass lediglich der Zeitpunkt
Eintritts der festgestellten Benachteiligung durch die Übergangsregelung hinausgeschoben werde. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz
Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG werde zu Unrecht verneint; es werde übersehen, dass im Streitjahr der Unterhaltsabzug gemäß § 33a Abs. 1 EStG unterhalb
verfassungsrechtlich ebenfalls bedenklichen Grundfreibetrags liege und dass der "Auffangtatbestand"
G in zahlreichen Fällen überhaupt nicht erfüllt werde. Der Hinweis auf den weiten Entscheidungsspielraum
Gesetzgebers bei der Ausfüllung der Wertentscheidung
1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sei nicht tragfähig. Zu Unrecht verneine der BFH auch einen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip
3 GG folgende Rückwirkungsverbot. 13 bb) Soweit der Kläger vorbringt, die Herabsetzung der Altersgrenze stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Eltern studierender Kinder gegenüber Eltern künftig Studierender dar, ist dies kein Gesichtspunkt, mit dem sich der BFH in seinem Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (Rz 34) nicht bereits auseinandergesetzt hätte. 14 Wenn er eine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern mit Kindern, die 1981 und früher geboren und damit bis zur Vollendung
27. Lebensjahres berücksichtigt wurden, rügt, führt er nicht aus, weshalb die Gründe
BFH-Urteils in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 --die Berücksichtigung eines im Jahre 1983 geborenen Kindes lediglich bis zur Vollendung
25. Lebensjahres betreffend (Rz 37 f.)-- auf den Fall
Klägers, der demgegenüber die Übergangsregelung
G für sich beanspruchen kann, nicht übertragbar sein sollen. 15 Soweit er vorbringt, der Bundesgesetzgeber dürfe unter Beachtung
Rechtsstaatsprinzips bei Schaffen einer gesetzlichen Regelung die aufgrund der föderalen Struktur gegebenen ungleichen Verhältnisse im Bildungssektor der Bundesländer nicht unberücksichtigt lassen, und in diesem Zusammenhang den BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 91, Rz 52, 84) zitiert, hat sich der BFH in seinem Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (Rz 26) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
BVerfG (z.B. Beschluss vom
Bundesausbildungsförderungsgesetzes entschieden hat, die Voraussetzungen für eine typisierende und pauschalierende Regelung lägen nicht vor (Rz 70); diese Vorschrift setzte nämlich in den Fassungen seit 22. Mai 1990 für den Teilerlass eines Darlehens den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer voraus, wobei ein Student der Humanmedizin in den neuen Ländern diese Voraussetzung aufgrund der bundesrechtlich vorgegebenen Mindeststudienzeit von zwölf Semestern und der für Studierende in den neuen Ländern geltenden Förderungshöchstdauer von zwölf Semestern und drei Monaten von vornherein nicht erfüllen konnte. 17 cc) Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger einen Verstoß gegen das Willkürverbot, da bereits für den Regelfall davon auszugehen sei, dass die Ausbildung nicht vor Vollendung
25. Lebensjahres abgeschlossen werden könne, und bezieht sich hierfür auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. Joachim Lang in der öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss
Deutschen Bundestages am
Gesetzgebers u.a. gerade einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit bieten sollte (Rz 22). 19 dd) Soweit der Kläger in der Herabsetzung der Altersgrenze einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung
Familienexistenzminimums (Art. 6 Abs. 1 GG) erkennt, hat er nicht vorgetragen, aufgrund welcher neueren Entwicklungen die BFH-Rechtsprechung in Frage gestellt werden müsse. 20 ee) Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot
3 GG zitiert der Kläger --neben Literatur-- die Beschlüsse
BVerfG vom
BVerfG (vgl. Beschluss in BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932, Rz 45 f., m.w.N.), weshalb nicht ersichtlich ist, dass die vorhandene BFH-Rechtsprechung insoweit aufgrund neuerer Entwicklungen in Frage zu stellen wäre. 22 ff) Zu den Grenzen gesetzgeberischer Typisierung trägt der Kläger vor, die diesbezügliche Rechtsprechung
BVerfG zum Steuerrecht lasse sich ausgehend von der Intensität der Grundrechtsbetroffenheit durch drei Kontrollebenen strukturieren. Vorliegend sei bereits die "Erste Kontrollebene", nämlich die Steuerfreistellung
Familienexistenzminimums, betroffen, berührt seien aber auch die steuerliche Leistungsfähigkeit der "Zweiten Kontrollebene" und die Rechtfertigungsnotwendigkeit auf der "Dritten Kontrollebene". 23 Allerdings führt er nicht aus, welche Rechtsgrundsätze das BVerfG mit seinem Beschluss vom
Steuerrechts einen Eingriff in den Schutzbereich
1 GG rechtfertigen können, namentlich außerfiskalische Förderungs- und Lenkungszwecke sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse, den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 224, HFR 2011, 91 und Literatur zitiert. 24 Diesbezüglich macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es fehle die empirische Grundlage für die Annahme
BFH in seinem Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, ein Kind könne typischerweise seine Ausbildung bis zur Vollendung
25. Lebensjahres abschließen. Diese Kritik an der vorhandenen Rechtsprechung ist jedoch nicht geeignet, die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO zu begründen. 25 gg) Wenn der Kläger vorträgt, er und sein in Ausbildung befindliches Kind hätten sich bei der Entscheidung für die spezifische Ausbildungsform darauf verlassen können und dürfen, dass die staatliche Gewährleistung
Existenzminimums durch Kindergeld oder -freibetrag bis zur Vollendung
27. Lebensjahres aufrechterhalten bliebe, stellt er lediglich seine von der Vorentscheidung abweichende Rechtsauffassung dar. 26 hh) Soweit er --unter Heranziehen von Rechtsprechung und Literatur-- geltend macht, der Kinderfreibetrag
G sei zu niedrig bemessen und werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht mehr gerecht, ist ein Bezug zum Streitgegenstand, nämlich ob er für die Zeiträume von März bis September 2009 Kindergeld beanspruchen kann, nicht herzustellen. 27 2. Da es sich bei dem Erfordernis einer Revisionsentscheidung zur Fortbildung
Rechts um einen Unterfall
Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung handelt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
halb ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 1640; vom
FG rügt, ist ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO nicht gegeben. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 I B 7/09, BFH/NV 2010, 55; vom 11. April 2012 X B 56/11, BFH/NV 2012, 1331). Solches ist hier nicht gegeben. 31 b) Das FG hat nicht verfahrensfehlerhaft von einer Sachverhaltsaufklärung abgesehen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO). Ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt, nämlich dass aufgrund
Nichtannahmebeschlusses
BVerfG vom 22. Oktober 2012 2 BvR 2875/10 feststehe, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Absenkung der Altersgrenze gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht gegeben seien, hatte das FG keine Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung. 32 c) Soweit der Kläger sich auf Verstöße gegen allgemeine Denkgesetze beruft, kommen als Verfahrensmängel, die nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen können, nur Fehler im Gerichtsverfahren in Betracht, nicht jedoch --wie der Kläger vorträgt-- Verstöße
Gesetzgebers gegen Denkgesetze. Verstöße
Gerichts gegen Denkgesetze sind zudem in der Regel materiell-rechtliche Fehler und können nicht als Verfahrensmangel gerügt werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165). Eine Ausnahme hiervon kann nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur dann gegeben sein, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung
revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung
FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749). Solches ist bereits nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450145&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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