Gewinnermittlungszeitraums an. Nachträglich eintretende Veränderungen sind ohne Bedeutung. Ist danach keine gesonderte Feststellung durchzuführen, kann über § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO auch keine örtliche Zuständigkeit
Betriebsfinanzamts begründet werden. 3. NV: Die Frage, ob in dem Fall, dass ein Steuerpflichtiger nach Ablauf
Gewinnermittlungszeitraums seinen Wohnsitz vom bisherigen Betriebssitz wegverlagert, das bisherige Wohnsitzfinanzamt vor der Wohnsitzverlagerung auch zuständig für den Erlass der Prüfungsanordnung hinsichtlich der betrieblichen Einkünfte bleibt, ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich nach § 19 Abs. 1 Satz 1, § 26 Satz 1 AO eindeutig bejahen lässt. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 2003 bis 2007 als Einzelunternehmer im Bereich
An- und Verkaufs von Immobilien gewerblich tätig. Der Betrieb
Klägers war vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) in diesem Zeitraum als Großbetrieb i.S.
Der Kläger hatte zunächst sowohl seinen Wohn- als auch seinen Betriebssitz in G. Am
verbleibenden Verlustabzugs zum
Verwaltungshandelns noch seinen Wohnsitz in
sen Zuständigkeitsbereich --in G-- gehabt habe. 4 Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 5 II. 1. Die Beschwerde ist --bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. 6
Betriebssitzes und das damit verbundene, erstmalige Auseinanderfallen von Wohnsitz und Betriebsstätte einen Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 26 Satz 1 AO i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO für die Anordnung einer Außenprüfung nach sich zieht, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO. Denn die Rechtsfrage lässt sich --soweit sie sich auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation bezieht-- unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. 8 aa) Nach § 196 AO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung. 9 Da die Außenprüfung ein Vorgang
Besteuerungsverfahrens ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit, soweit keine Sonderregeln bestehen, nach den §§ 18 ff. AO (§ 17 AO). Die Bestimmung
Satz 1 AO, wonach die Außenprüfung von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt wird, dient daher nur der Klarstellung (BFH-Urteil vom
Gewinnermittlungszeitraums abzustellen ist. Diese Regelung geht auf eine durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom
Gewinnermittlungszeitraums ein, findet nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO keine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb statt. Der Schluss
Gewinnermittlungszeitraums entscheidet endgültig über die Feststellungsnotwendigkeit, nachträglich eintretende Veränderungen sind ohne Bedeutung (vgl. etwa Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 18 Rz 19 f., insbesondere Beispielsfall 2). 11 Da nach den nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den BFH in einem sich anschließenden Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Tatsachenfeststellungen
FG ein Auseinanderfallen von Wohnsitz- und Betriebsfinanzamt erst nach Ablauf der für die Streitjahre maßgeblichen Gewinnermittlungszeiträume in Betracht kommt, scheidet eine gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte
Klägers für die Streitjahre aus. Ist keine gesonderte Feststellung durchzuführen, kann über § 18 AO auch keine örtliche Zuständigkeit
Betriebsfinanzamts begründet werden. 12 cc) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen das Finanzamt örtlich zuständig, in
sen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt gemäß § 26 Satz 1 AO der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. Tritt --wie im Streitfall-- der Wohnsitzwechsel erst nach dem maßgeblichen Verwaltungshandeln (hier dem Erlass der Prüfungsanordnung) ein, verbleibt es bei der durch § 19 Abs. 1 Satz 1 AO begründeten Zuständigkeit
bisherigen Wohnsitzfinanzamts, da sich die Umstände, welche die Zuständigkeit begründen, im Zeitpunkt
Verwaltungshandelns noch nicht i.S.
13 c) Soweit sich die vom Kläger sehr weit formulierte Fragestellung auf hier nicht vorliegende Sachverhaltskonstellationen beziehen sollte, wäre die Frage nicht klärungsfähig, da der BFH in einem sich anschließenden Revisionsverfahren an die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen
FG gebunden wäre. 14 2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450182&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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