AdV-Verfahrens nicht statthaft. 3. NV: Eine außerordentliche Beschwerde ist seit dem Inkrafttreten
Januar 2005 nicht mehr statthaft. 4. NV: Eine Umdeutung
von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels in eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung, in einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung
FG-Beschlusses über die AdV oder in eine subsidiäre Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht. 1 I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) betrieb im Streitjahr 2006 einen Schrotthandel. Die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr erfolgte zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. 2 Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung änderte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr, weil die Antragstellerin insgesamt … € Vorsteuern aus an sog. Schreiber --zur Verschleierung der tatsächlichen Herkunft
Schrotts als Lieferer vorgeschobene Personen-- erteilte Gutschriften zu Unrecht in Abzug gebracht habe. 3 Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV)
angefochtenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheids für
angefochtenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheids vom
FG. 6 Sie bringt im Wesentlichen vor, das FG habe entgegen der ihr gewährten Frist, bis zum
FA nicht übermittelt. Mithin habe sie, die Antragstellerin, --was ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletze-- nicht fristgerecht auf die weiteren Einwände
FA entgegnen können. 7 Ferner lehnt die Antragstellerin die am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter
FG wegen Besorgnis der Befangenheit ab. 8 II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen. 9 a) Die Beschwerde gegen den AdV-Beschluss
FG ist nicht statthaft. 10
Verfahrens auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ebenso wenig statthaft; sie ist nicht vorgesehen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom
Januar 2005 ist diese Beschwerde als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 13. September 2006 VII B 150/06, BFH/NV 2007, 78; in BFH/NV 2011, 827, jeweils m.w.N.). 14
als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels in eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung --für deren Entscheidung ohnehin das FG zuständig wäre-- kommt schon
halb nicht in Betracht, weil die Umdeutung der --wie hier-- von einem fachkundigen Prozessvertreter ausdrücklich als solche erhobenen Beschwerde ausscheidet (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400; in BFH/NV 2011, 827, jeweils m.w.N.). Es kann
halb dahinstehen, ob nach Inkrafttreten
dazu BFH-Beschlüsse vom
6 Satz 2 FGO auf Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen veränderter oder wegen im ursprünglichen Verfahren --in Folge der von der Antragstellerin behaupteten Verletzung
rechtlichen Gehörs-- unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände noch in eine dagegen subsidiäre Anhörungsrüge i.S.
1 FGO in Betracht (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 7, m.w.N.). Zudem wäre sowohl für die Entscheidung über einen Antrag i.S.
6 Satz 1 FGO als auch für die über eine Anhörungsrüge i.S.
als Gericht, dem der gerügte Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör unterlaufen ist, zuständig. 18 3. Soweit in der Beschwerdeschrift die Befangenheit von FG-Richtern angesprochen wird, wäre diese (zunächst) beim betreffenden Senat
FG gemäß § 51 FGO Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 der Zivilprozessordnung geltend zu machen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.