STRE201450189 BFH 10. Senat 20140213 X B 168-170/13, X B 168/13, X B 169/13, X B 170/13 Beschluss Art 20 Abs 3 GG, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. März 2013, Az: 2 K 894/10, Urteilvorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. März 2013, Az: 2 K 897/10, Urteilvorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. März 2013, Az: 2 K 898/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Fehlende Entscheidungserheblichkeit einer möglichen unberechtigten Aktenvernichtung durch das FA 1. NV: Der aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet auch, dass dem Bürger das Versagen organisatorischer Vorkehrungen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht zur Last gelegt werden darf. 2. NV: Selbst wenn beschlagnahmte Originalunterlagen des Steuerpflichtigen im Bereich der Finanzverwaltung irrtümlich während des laufenden Verfahrens vernichtet worden sein sollten, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ausgeschlossen, wenn dem FG jedenfalls Kopien dieser Unterlagen vorlagen und es sich aufgrund dieser Kopien eine eigene Auffassung vom Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs bilden konnte (Abgrenzung vom Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 X B 138/13). 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1991 bis 1993 als Versicherungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Steuererklärungen gab er zunächst nicht ab. Seit 1993 wurde beim Kläger zunächst eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, dann eine Außenprüfung und eine Fahndungsprüfung für die Streitjahre durchgeführt, in deren Zuge es auch zu einer Durchsuchung beim Kläger kam. 2 Der Prüfer ermittelte die --im vorliegenden Verfahren nicht streitigen-- betrieblichen Erlöse des Klägers anhand vorgefundener Unterlagen. Am 17. August 1995 --kurz vor Abschluss der Prüfungsmaßnahmen-- machte der Kläger geltend, er habe in den Streitjahren die folgenden Provisionszahlungen in bar an zwei Unternehmen geleitet, die --ohne nähere Angabe zur Rechtsform-- als K-Gesellschaft bzw. V-Gesellschaft bezeichnet wurden: 3 Jahr K V Summe 1991 46.237 DM 46.237 DM 1992 132.644 DM 15.320 DM 147.964 DM 1993 143.100 DM 20.000 DM 163.100 DM Summe 321.981 DM 35.320 DM 357.301 DM 4 Der Kläger legte hierzu Kopien von Provisionsrechnungen sowie Durchschriften von Quittungen über Barzahlungen vor. Im Rahmen der Prüfungs- und Durchsuchungsmaßnahmen hatten hierzu keine Unterlagen aufgefunden werden können. 5 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die vom Kläger behaupteten Provisionszahlungen in den nach der Außenprüfung ergangenen --teils erstmaligen, teils geänderten-- Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheiden nicht. Während des anschließenden Einspruchsverfahrens reichte der Kläger seine Steuererklärungen für die Streitjahre ein. Das FA folgte den Steuererklärungen nicht, sondern wies die Einsprüche am 2. Dezember 1996 zurück. Dabei führte es zur Begründung der Versagung des Abzugs der Provisionszahlungen aus, die Firmen K und V seien nach dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen nicht existent gewesen. Zwei von der Steuerfahndung als Zeugen vernommene frühere Mitarbeiter des Klägers hätten übereinstimmend ausgesagt, die Firmen K und V hätten zu keinem Zeitpunkt in geschäftlichem Kontakt mit dem Kläger gestanden. Auf den Briefbögen der angeblichen Provisionsempfänger sei keine Bankverbindung angegeben, was dafür spreche, dass es sich um Scheinfirmen gehandelt habe. Der Kläger habe bisher nur Kopien von Belegen vorgelegt. Aus den Abrechnungen gehe nicht hervor, für welche Leistungen die Provisionen gezahlt worden sein sollen. Weitere Ermittlungen seien wegen fehlender Mitwirkung des Klägers nicht möglich. 6 In seinen Klageschriften zur Einkommensteuer 1992 und 1993 führte der Kläger aus, er könne Unterlagen vorlegen, aus denen sich eindeutig die Existenz der beiden Firmen ergebe. Soweit das FA behaupte, bei der Durchsuchung habe sich kein Hinweis auf die Firmen K und V ergeben, habe das FA die Ursache hierfür selbst gesetzt, indem es die Durchsuchung und Beschlagnahme auf die Ordner, Computer und Disketten beschränkt habe. Hingegen seien die in Kisten lose vorhandenen Belege im Untergeschoss weder durchgesehen noch mitgenommen worden. Nur so sei die Verwunderung des FA über das Vorhandensein der Belege erklärbar. 7 In einem am 19. März 2008 vom Finanzgericht (FG) durchgeführten Erörterungstermin benannte der Kläger die Person, die hinter den Firmen K und V stehen soll. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass zu den Provisionszahlungen weiterer umfangreicher Sachvortrag des Klägers samt Einreichung entsprechender Nachweise erforderlich sei. Ferner wies er darauf hin, dass die im Rahmen der Fahndungsprüfung beschlagnahmten Unterlagen nach dem zwischenzeitlichen Abschluss des Steuerstrafverfahrens wieder dem Kläger zur Verfügung stünden und von diesem in Besitz genommen werden könnten. 8 Der Kläger versuchte ab Oktober 2010 Einsicht in die beim FA geführten Akten zu nehmen. Dabei stellte sich heraus, dass die seinerzeit bei ihm beschlagnahmten Unterlagen nicht mehr im Bereich der Finanzverwaltung vorhanden waren. 9 Nachfolgend teilte das FA mit, dass hinsichtlich der Einkommensteuer, nicht aber hinsichtlich der Gewerbesteuer zum 1. Januar 2009 Zahlungsverjährung eingetreten sei. Insoweit erklärte es den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger schloss sich der Erledigungserklärung nicht an. 10 In der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 20. März 2013 stellte der Kläger sein Begehren hinsichtlich der Einkommensteuer auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbescheide blieb es beim Anfechtungsantrag. Das FG wies die Klagen ab. Es unterstellte zur Einkommensteuer ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide, hielt diese aber in der Sache für rechtmäßig. Die vom Kläger vorgelegten Provisionsabrechnungen seien nicht nachvollziehbar, da die Angabe der Berechnungsgrundlagen (z.B. Bezeichnung der vermittelten Versicherungsanträge, Höhe der vermittelten Versicherungssummen) fehle. Der Kläger trage die Feststellungslast. Insoweit habe der Senat nicht feststellen können, dass die ursprünglich beschlagnahmten Unterlagen dem Kläger nicht zurückgegeben worden seien. Zudem habe der Kläger nicht vorgetragen, welche ihm günstigen Informationen sich in diesen Unterlagen befinden könnten. 11 Mit seinen Beschwerden begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels sowie grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 12 Das FA tritt den Beschwerden entgegen. 13 II. Die Beschwerden sind unbegründet. 14 Keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe ist tatsächlich gegeben. 15 1. Das FG hat den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren nicht verletzt. 16
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