STRE201450197 BFH 10. Senat 20140311 X B 45/13 Beschluss § 193 Abs 1 AO, § 233a Abs 1 S 1 AO, § 227 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 5 AO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 5. Februar 2013, Az: 13 K 69/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erlass von Nachzahlungszinsen nach Betriebsprüfung NV: Die Frage, ob die Ablehnung eines Erlasses von Nachzahlungszinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO) ermessensfehlerhaft ist, wenn sie auf einer --aus Sicht des Klägers-- unangemessen langen steuerlichen Außenprüfung beruhen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen. 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich in der Sache gegen die Ablehnung eines Erlasses von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) für die Einkommensteuer 1996. 2 In den Jahren 1999 bis 2008 fand bei der … GmbH & Co. KG, an der die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann beteiligt waren, sowie in den Jahren 2001 bis 2009 bei den Eheleuten jeweils eine steuerliche Außenprüfung statt, die zu einer Erhöhung der festgesetzten Einkommensteuer 1996 von 0 € auf letztlich … € führte. Für die Zeit vom 1. April 1998 bis 22. Mai 2009 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Nachzahlungszinsen in Höhe von … € fest. Den Antrag auf vollständigen Erlass dieser Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit, begründet mit der unverhältnismäßig langen Dauer der steuerlichen Außenprüfungen, lehnte das FA ab. 3 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage wies das Finanzgericht (FG) ab, da ein Fall der sachlichen Unbilligkeit nicht vorläge. Eine unangemessene, überlange Verzögerung konnte das FG bei der vorliegenden Betriebsprüfung einer komplexen Firmengruppe mit mindestens sechs verschiedenen Betrieben nicht erkennen. Die Klägerin hätte ihre Zinszahlungspflicht durch die Erbringung freiwilliger Leistungen auf die zu erwartende Steuerfestsetzung vermeiden können. 4 Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Ungeklärt sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang, ab welchem Umfang der Verzögerung einer steuerlichen Außenprüfung durch die Finanzverwaltung eine unangemessene und überlange Verfahrensdauer vorliege und ob bei Vorliegen einer solchen ein sachlicher Billigkeitsgrund gegeben sei. 5 Das FA tritt der Beschwerde entgegen. 6 II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von ihr benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen --bei Bedenken in Bezug auf die Erfüllung der Darlegungsanforderungen aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO-- jedenfalls der Sache nach nicht vor. 7 1. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171). Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.