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BFH X S 50/13 (PKH)

STRE201450198 BFH 10. Senat 20140310 X S 50/13 (PKH) Beschluss § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 2 GVG, § 142 Abs 1 FGO, § 114 S 1 ZPO, § 80 Abs 1 InsO, § 116 S 1 Nr 1 ZPO, § 117 Abs 1 S 2 ZPO DEU B

§ 198Abs.

1 Satz 1 GVG bei Insolvenz - Anforderungen an einen Antrag auf Prozesskostenhilfe) NV: Verfahrensbeteiligter i.S.

§ 198Abs.

1 Satz 1 GVG ist nur eine Person, die kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand

(angeblich verzögerten) Gerichtsverfahrens einwirken kann . 1 I. Mit Beschluss

Amtsgerichts X vom … 2006 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen

Antragstellers eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt R bestellt. R beantragte beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG - vormals FG Berlin), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein noch vom Antragsteller eingeleitetes Verfahren zwecks Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu bewilligen. 2 Der Antragsteller begehrt nun seinerseits PKH für eine nach § 198

Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) beabsichtigte Klage wegen überlanger Dauer

Verfahrens …/06 B (PKH). Zur Begründung trägt er vor, es handele sich um eines von mehreren Verfahren, bei denen bislang keine substantielle Bearbeitung zu erkennen sei. 3 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 4 1. Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hierbei ist nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO in dem PKH-Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. 5 Daran fehlt es. Vorliegend hat die von dem Antragsteller beabsichtigte Entschädigungsklage keine hinreichende Erfolgsaussicht. Beteiligter

Ausgangsverfahrens …/06 B (PKH) war nicht der Antragsteller, sondern R. 6 a) Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Verfahrensbeteiligter im Sinne der Vorschrift ist nach der Definition

§ 198Abs.

6 Nr. 2 GVG mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens. Hierzu gehören nur Personen, die kraft eigenen Rechts gestaltend auf den Prozessgegenstand

(angeblich verzögerten) Gerichtsverfahrens einwirken können (Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 7. Aufl., § 198 Rz 10). 7 b) Seit Eröffnung

Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Antragsteller nicht mehr befugt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung). Er kann als Insolvenzschuldner für und gegen die Masse nicht wirksam handeln, mithin auch keinen masserelevanten Prozess führen. Die Prozessführungsbefugnis obliegt allein dem Insolvenzverwalter. 8 Hiermit einhergehend enthält § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Sonderregelung für die Gewährung von PKH für Parteien kraft Amtes wie beispielsweise den Insolvenzverwalter. Entsprechend ist das FG davon ausgegangen, dass vorliegend nur R Antragsteller

PKH-Verfahrens war. In dem PKH-Verfahren …/06 B (PKH)

R war der Antragsteller mithin nicht Beteiligter i.S.

§ 198Abs.

6 Nr. 2 GVG. 9 c) Im Hinblick auf die fehlende Erfolgsaussicht kann vorliegend dahinstehen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil der Antragsteller es versäumt hat, das Streitverhältnis in der nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Weise darzustellen (zu den Anforderungen vgl. den Senatsbeschluss im Verfahren X S 52/13 (PKH) vom

  1. März 2014, sowie den Senatsbeschluss X S 90/13 (PKH) vom
  2. Januar 2014, BFH/NV 2014, 569). Seine Ausführungen beschränken sich darauf, in dem Verfahren …/06 B (PKH) sei "bis heute keinerlei substanzielle Bearbeitung zu erkennen". 10
  3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht zu erheben (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2

Gerichtskostengesetzes und

Kostenverzeichnisses der Anlage 1). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450198&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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