STRE201450205 BFH 3. Senat 20140326 III B 133/13 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 65 Abs 1 S 4 FGO, § 65 Abs 2 S 2 FGO, § 71 Abs 2 FGO, § 47 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. September 2013, Az: 7 K 7401/11, Urteilnachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. Juli 2016, Az: 7 K 7102/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt Sachurteil; Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung 1. NV: Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es zu Unrecht eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzt und hierauf gestützt ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlässt. 2. NV: Zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens sind alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen, wobei insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen ist. 3. NV: Das FG muss auch dann die Bescheide und Einspruchsentscheidungen, welche in der bei ihm eingereichten Klageschrift bezeichnet wurden, zur Auslegung des Klagebegehrens heranziehen, wenn der Kläger diese seiner Klageschrift nicht beigefügt hat, sondern die betreffenden Verwaltungsakte nur dem FA vorliegen. 1 I. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Dezember 2011 und 23. Dezember 2011 Klage gegen die Bescheide zur Einkommensteuer, Gewerbesteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2005 bis 2008 in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 25. November 2011 ein. Den Klageschriftsätzen waren weder die angegriffenen Bescheide noch die Einspruchsentscheidung beigefügt. Nachdem das Finanzgericht (FG) den Prozessbevollmächtigten zunächst ergebnislos aufgefordert hatte, u.a. die angegriffenen Bescheide vorzulegen, einen bestimmten Antrag zu stellen und die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen und Beweismittel anzugeben, forderte es den Kläger durch Verfügung der Berichterstatterin vom 28. Februar 2012 auf, innerhalb einer bis zum 3. April 2012 laufenden Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die Verfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten am 29. Februar 2012 zugestellt. 2 Mit beim FG am 3. April 2012 um 18.11 Uhr eingegangenem Telefax vom selben Tage beantragte der Prozessbevollmächtigte, die gesetzte Frist bis zum 16. Mai 2012 zu verlängern. Zur Begründung verwies er darauf, dass er nach schwerer Krankheit auf Grund von Arbeitsüberlastung auf ärztlichen Rat einen zweiwöchigen Kurzurlaub antreten müsse und dass er den Kläger aufgrund dessen Auslandsaufenthalts nur einmal erreicht habe. Mit Schreiben vom 4. April 2012, das dem Prozessbevollmächtigten am 7. April zugestellt wurde, lehnte das FG die Fristverlängerung unter Hinweis darauf ab, dass die hierfür erforderlichen Gründe weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen worden seien. 3 Mit beim FG am 11. April 2012 eingegangenem Telefax vom selben Tage beantragte ein Kanzleimitarbeiter des Prozessbevollmächtigten im Auftrag des Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte der Kanzleimitarbeiter an, dass es dem Prozessbevollmächtigten aus gesundheitlichen Gründen erst am heutigen Tage möglich gewesen sei, ihn über die versäumte Frist zu informieren. Zudem legte er ein Attest des den Prozessbevollmächtigten behandelnden Allgemeinarztes vor, wonach der Prozessbevollmächtigte aufgrund akuter Erkrankung ärztlichen Besuch benötigt habe und krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, seinen Geschäften nachzukommen. Das FG teilte hierauf mit, dass das ärztliche Attest weder eine Diagnose noch Krankheitssymptome erkennen lasse und deshalb Zweifel bestünden, ob das Attest den Wiedereinsetzungsantrag stützen könne. Mit Schreiben vom 16. April 2012 übersandte der Prozessbevollmächtigte ein weiteres Attest seines Arztes, wonach der Prozessbevollmächtigte im genannten Zeitraum an einem ausgeprägten fiebrigen Infekt mit einem Burn-Out-Syndrom gelitten habe. Zugleich reichte der Prozessbevollmächtigte eine ausführliche Klagebegründung ein. 4 Nach mündlicher Verhandlung wies das FG die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass es die Kläger versäumt hätten, innerhalb der gesetzten und zurecht nicht verlängerten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen, da die Kläger Wiedereinsetzungsgründe nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hätten. 5 Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Insbesondere machen sie geltend, das FG habe die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht setzen und nicht durch Prozessurteil entscheiden dürfen, da der Gegenstand des Klagebegehrens bereits durch die Klageschriftsätze hinreichend bezeichnet worden sei. 6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Das FG hat zu Unrecht nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden und dadurch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO). 7 1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514). Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt, führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 514). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.