Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt - auch bei einem wirtschaftlichem Zusammenhang (Begrenzung
Verlustrisikos) mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Optionshandel) - nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern . 2. NV: Die Beschränkung
Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7
BFH-Urteils vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung zu unterwerfen seien. Aufgrund
Urteils
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
Klägers aus den Stillhalter- und Optionsgeschäften wie folgt an: 3 Jahr 1996 1998 1999 2000 in DM in DM in DM in DM Einkünfte aus Leistungen 18.850 509.897 95.557 411.660 Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (bis 1998) bzw. aus privaten Veräußerungsgeschäften (1999 und 2000) 78.196 0 ./. 352.887 ./. 362.570 4 Mit Bescheiden vom
geänderten Einkommensteuerbescheids für 1996 vom 4. Januar 2005 statt und wies die Klage im Übrigen ab. Es beurteilte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1065 veröffentlichten Urteil den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 als rechtswidrig, da Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), die zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre geführt hätte, sei nicht erkennbar. Im Übrigen habe das FA zu Recht die Einkünfte
Klägers aus dem Optionshandel als Spekulationsgeschäfte gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG
FA zurückzuweisen sowie mit ihrer eigenen Revision, das angefochtene Urteil, soweit es die Streitjahre 1998 bis 2000 betrifft, und die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 vom
Klägers aus §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG mit den (positiven) Einkünften
Klägers aus § 22 Nr. 3 EStG zugelassen wird,hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Streitjahre 1998 bis 2000 betrifft, und die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 vom
G zugeordneten Ergebnisse den Einkünften aus §§ 22 Nr. 2, 23 EStG zugewiesen werden,hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung
BVerfG über die Frage einzuholen, ob die Besteuerung der Stillhalterprämien gemäß § 22 Nr. 3 EStG in den Jahren 1996 und 1998 bis 2000 verfassungsgemäß war. 11 Die Kläger wenden sich mit ihrer Revision gegen die Besteuerung der Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften in den Streitjahren 1998 bis 2000. Das BVerfG (in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56) habe die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt, weil die Durchsetzung
Steueranspruchs aufgrund struktureller Vollzugshindernisse in einer den Gleichheitssatz aus Art. 3
Grundgesetzes (GG) verletzenden Weise vereitelt werde. Dieses Vollzugsdefizit bestehe auch bei Stillhaltergeschäften. Ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitssatz sei in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Options- und Stillhaltergeschäften zu sehen. Die Nichtverrechenbarkeit der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und aus Leistungen verstoße zudem gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die vom Kläger getätigten Optionsgeschäfte könnten steuerlich infolge
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs nur als einheitliches Optionsgeschäft, d.h. als Termingeschäft i.S.
G behandelt werden. 12 Dem FA sei zwar für den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 vom
Revisionsverfahrens hat das FA am
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
FA ist begründet und führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO insoweit zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, als es das Streitjahr 1996 betrifft. 18 Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 19 1. Revision
FA 20 Die Vorentscheidung hat die Vorschriften der Festsetzungsverjährung (§§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 171 Abs. 5 AO) fehlerhaft angewandt. Es ist für das Streitjahr 1996 keine Festsetzungsverjährung eingetreten (a). Zutreffend hat das FG aber die Besteuerung der Einkünfte aus den Stillhalter- und Spekulationsgeschäften für das Streitjahr als verfassungsrechtlich unbedenklich gewertet (b). 21 a) Dem Erlass
geänderten Einkommensteuerbescheids für 1996 vom
Kalenderjahres 1998 und hätte gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf
31. Dezember 2002 geendet. Da die Fahndungsbehörde aber bereits am 3. September 2002 mit den steuerlichen Ermittlungen begonnen hat, trat die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO ein. Das FA konnte daher am 4. Januar 2005 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 unter Berücksichtigung der ermittelten Feststellungen der Fahndungsbehörde erlassen. 23
BFH (Urteile vom
BVerfG hängt die Beantwortung der Frage, ab welchem Kalenderjahr ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit dem Steuergesetzgeber zuzurechnen ist mit der Folge, dass die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung selbst verfassungswidrig wird, von Tatsachen ab, die für jeden Einzelfall einer gleichheitswidrig vollzogenen Steuernorm gesondert festzustellen sind. Insoweit entscheidungserhebliche Tatsachen können beispielsweise Zeitpunkt, Art und Ausmaß der in Fachkreisen öffentlich geführten Diskussion, die Entwicklung auf Märkten, auf die die einschlägige Besteuerung abzielt, oder die Ergebnisse von Gutachten anerkannter Institutionen oder verwaltungsinterner Untersuchungen sein (BVerfG-Beschluss vom
Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzten Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" abzustellen (so auch BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, dort unter A.I.4.a und C.IV.), der nicht notwendigerweise bereits im Streitjahr in eine gesetzliche Nachbesserung umgesetzt werden konnte. Insoweit ist dem Gesetzgeber zuzugestehen, die regional begrenzt (nämlich in Nordrhein-Westfalen) ermittelten Tatsachen zunächst für das gesamte Bundesgebiet nachzuvollziehen, bevor mit einer entsprechenden Gesetzesinitiative begonnen werden kann. Berücksichtigt man ferner die durchschnittliche Dauer eines (Zustimmungs-)Gesetzes (vgl. dazu zutreffend FG Hamburg, Urteil in EFG 2007, 1606, m.w.N.), so ist ein möglicherweise gegebenes strukturelles Vollzugsdefizit im Jahr 1996 dem Gesetzgeber noch nicht zurechenbar (BFH-Urteil in DStRE 2008, 1059). 27 bb) Ebenso wenig bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung der im Streitjahr vom Kläger erzielten Stillhalterprämien als Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus Leistungen). 28 Nach der Rechtsprechung
BVerfG (in WM 2006, 1166, BFH/NV 2006, Beilage 3, 364 ff., unter II.2.c
Klägers aus den privaten Veräußerungsgeschäften für die Streitjahre 1999 und 2000 mit den (positiven) Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG abgelehnt (c). Die Besteuerung der privaten Veräußerungs- und Stillhaltergeschäfte verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (d). Die gestellten Hilfsanträge sind unbegründet (e). Über einen etwaigen Erlass aus Billigkeitsgründen hat der Senat nicht zu entscheiden (f). 31 a) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG) sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines Spekulationsgeschäfts sein können, zählen auch an der EUREX gehandelte Optionen (BFH-Urteile vom 24. Juli 1996 X R 139/93, BFH/NV 1997, 105; vom 24. Juni 2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752). Werden --wie im Streitfall-- die vom Kläger erworbenen Optionsrechte durch Gegengeschäfte innerhalb der Veräußerungsfrist glattgestellt, verwirklicht er in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss
Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss
Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand
G. 32 Entgegen der Auffassung
FG und der Kläger können die Einkünfte aus der Glattstellung der erworbenen Optionsrechte nicht dem Tatbestand
G zugeordnet werden. Denn § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt als speziellere Norm die Vorschrift
G über Termingeschäfte (gl.A. Heuermann, Der Betrieb --DB-- 2003, 1919, 1922; Heuermann, DB 2004, 1848, 1852; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 187 (Lfg. 228 August 2007); Carlé in Korn, § 23 EStG Rz 54.1; Wernsmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz B 170 f.; a.A. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 71 f.). 33 Termingeschäfte sind private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG), "durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung
Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt". Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verzichtet § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG auf die Tatbestandsmerkmale "Wirtschaftsgut" und "Veräußerung" (BFH-Urteil vom 17. April 2007 IX R 40/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608). Wenn --wie im Streitfall-- die erworbenen Optionen durch Gegengeschäfte veräußert werden, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorrangig anwendbar, da die "Veräußerung" eine besondere Beendigungsform ist (vgl. Heuermann, DB 2004, 1848, 1852). 34 b) Einkünfte aus Leistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung
BFH Entgelte, die der Stillhalter als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben
Optionsrechts eingeht, unabhängig vom Zustandekommen
Basisgeschäfts allein für das Stillhalten erhält (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995, m.w.N.). 35 aa) Der BFH trennt zwischen Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft (so BFH-Urteile in BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752; vom 18. Dezember 2002 I R 17/02, BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126, und in BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608).
halb bilden das die Prämie auslösende Begeben einer Option und das nachfolgende Geschäft (z.B. Glattstellung oder Basisgeschäft) kein einheitliches Termingeschäft. Der Optionsgeber erhält die Prämie als Gegenleistung für eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung, nämlich für seine vertraglich eingegangene Bindung und das damit verbundene Risiko, in Anspruch genommen zu werden. Er behält sie auch dann, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und ein Basisgeschäft nicht durchführen muss (siehe auch BFH-Urteil vom 28. November 1990 X R 197/87, BFHE 163, 175, BStBl II 1991, 300). 36 bb) An dieser Auffassung hält der BFH --wie er bereits im Urteil in BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608, m.w.N. entschieden hat-- auch für die Rechtslage nach Einführung
G fest (so auch Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 27. November 2001, BStBl I 2001, 986 ff., Rz 24 und 27): Die Stillhalterprämie ist nicht zusammen mit den anderen Optionsgeschäften einheitlich § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen, da die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG betrifft lediglich Optionen, die der Berechtigte erwirbt, nicht aber solche, die er einräumt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608; Heuermann, DB 2004, 1848, 1852). 37 aaa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Denn der Zeitraum "zwischen Erwerb und Beendigung
Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil" darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Das Gesetz setzt damit den Erwerb (die Anschaffung)
dort umschriebenen Rechts voraus. 38 bbb) Dem entspricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber orientiert sich, indem er den Begriff
Differenzgeschäfts durch den Begriff
Termingeschäfts ersetzt (vgl. BTDrucks 14/443, S. 28-29, beginnend -zu Nummer 31-), an den Regelungen in § 2
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I 1998, 2708; zuletzt geändert durch Art. 8 Nr. 1 Buchst. a
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz) vom 4. Juli 2013, BGBl I 2013, 1981) und an § 1
Kreditwesengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I 1998, 2776; grundlegend BFH-Urteil in BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608). 39 Termingeschäfte sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet. Zu den Termingeschäften in diesem Sinne zählt mithin auch das Optionsgeschäft. Nach wie vor erforderlich ist jedoch der Erwerb
Rechts. 40 ccc) Wer einem Anderen eine Option einräumt, erwirbt kein Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil i.S.
G. Zwar erhält er eine Optionsprämie. Dieses Entgelt ist aber kein "Geldbetrag" im Sinne der Vorschrift, weil es sich nicht durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmt (s. dazu auch die Gesetzesbegründung in BTDrucks 14/443, S. 29). 41 ddd) Dass der Kläger sog. Kombinationsgeschäfte getätigt hat, indem er gleichzeitig oder zeitnah mit dem Verkauf einer Option eine Option der gleichen Serie gekauft hat, rechtfertigt keine abweichende einkommensteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte aus Stillhaltergeschäften. Da ein Kombinationsgeschäft aus rechtlich selbständigen Grundgeschäften besteht, die --wie oben dargelegt-- unterschiedliche Besteuerungstatbestände erfüllen, ist es entsprechend den für die darin enthaltenen Grundgeschäfte geltenden steuerlichen Regelungen in Einkünfte aus Leistungen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 163, 175, BStBl II 1991, 300; BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 986 ff., Rz 28; Wernsmann, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., Rz B 181). Steuerrechtlich besteht daher --entgegen der Auffassung
Klägers-- keine gesetzliche Grundlage, Kombinationsgeschäfte als "einheitliches Optionsgeschäft" einzuordnen. Die einheitliche wirtschaftliche Zielsetzung einschließlich der Saldierung der insoweit erzielten Erlöse bewirkt zwar eine Begrenzung
Verlustrisikos; eine steuerrechtliche "Saldierung" findet indessen nicht statt. 42 eee) Im Übrigen würde im Streitfall auch der von den Klägern vorgetragene wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den getätigten Optionsgeschäften nicht dazu führen, dass die notwendig zu erfüllenden steuerbegründenden Merkmale
G erfüllt wären. Diese Regelung erfordert den "Erwerb" (die Anschaffung)
dort umschriebenen Rechts. Daran fehlt es für die eingeräumten Optionen. Ebenso wenig erwarb der Kläger ein Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil i.S.
G, als er einem Anderen eine Option einräumte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608). Die vom FG zutreffend den Einkünften aus Leistungen i.S.
G zugeordneten Ergebnisse können daher --entgegen der Auffassung der Kläger-- nicht den Einkünften aus §§ 22 Nr. 2, 23 EStG zugewiesen werden. 43 c) Das FG hat zu Recht die Verrechnung der (negativen) Einkünfte
Klägers aus den privaten Veräußerungsgeschäften für die Streitjahre 1999 und 2000 mit den (positiven) Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG abgelehnt. 44 aa) Der Wortlaut
G und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich aus. Danach sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe
Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, auszugleichen, nicht aber nach § 10d EStG abzuziehen. Sie mindern lediglich nach Maßgabe
G die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Abs. 1 erzielt hat oder erzielt (§ 23 Abs. 3 Satz 7 --1999-- bzw. Satz 9 --2000-- EStG). 45 bb) Die Beschränkung
Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften durch § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7
G fällt ein durch ein Barausgleich vermittelter Verlust im Basisgeschäft nicht mehr in die nicht steuerbare Vermögensebene, sondern kann im Rahmen der Einkunftsart
G (private Veräußerungsgeschäfte, § 23 Abs. 1 EStG) ausgeglichen oder abgezogen werden. 46 Aus dem Beschluss
BVerfG vom
BVerfG vom
G. Das Stillhalten ist eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung, die losgelöst von dem nachfolgenden Effektengeschäft und damit auch unabhängig davon zu beurteilen ist, ob es zu einer Abnahme oder Lieferung von Basiswerten oder von vornherein lediglich zu einem Ausgleich in Geld kommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126, unter II.2.a). 48 Damit hält der Senat an seiner in den Urteilen in BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995 und in BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178 zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung fest. Hierfür spricht neben den oben angeführten Argumenten auch der Grundsatz der Rechtskontinuität. Der Kontinuität der Rechtsprechung kommt große Bedeutung zu; sie dient der von Art. 20 Abs. 3 GG umfassten Rechtssicherheit und kann nur aus wichtigem Grund aufgegeben werden (BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575; Beschluss
Großen Senats
BFH vom
Rechts wieder in Frage zu stellen. Das würde mit Blick auf viele rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu einer eklatant ungleichen steuerrechtlichen Behandlung führen. 49 Die Kläger rügen schließlich zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt, dass ein von einem kommerziellen Emittenten erworbenes Discountzertifikat steuerlich anders behandelt werde als das von den Klägern selbst konstruierte Produkt. Der allgemeine Gleichheitssatz
1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Eine Vergleichbarkeit
dem Streitfall zugrundeliegenden Sachverhalts mit --von den Klägern angeführten-- Discountzertifikaten ist nicht gegeben. Bei solchen Discountzertifikaten liegt --anders als bei eingeräumten Optionen-- gerade ein "Erwerb" (die Anschaffung) vor. 50 e) Aus den vorstehenden Gründen folgt, dass die Hilfsanträge
Klägers unbegründet sind. 51 f) Das BVerfG hat eine Verfassungspflicht zum Billigkeitserlass festgestellt, wenn die Anwendung eines nicht zu beanstandenden Gesetzes in Einzelfällen zu einem "ungewollten Überhang" führt (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.